Christiansfeld 1864 våbentilstand/de

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Christiansfeld, den 18 Juli 1864. 3 Uhr früh.
§ 1.

Alle Feindseligkeiten, zwischen der alliierten königlich preußischen und kaiserlich königlich österreichischen Armee und Flotte einerseits und der königlich dänischen Armee und Flotte andererseits, hören zu Lande und zu Wasser mit Inbegriff der Blokaden auf am 20. d. M. mittags 12 Uhr.

Sollte die betreffende Ordre bis zu dem genannten Zeitpunkte an entfernter Abteilungen der Armeen oder Flotten, resp. an einzelne Schiffe nicht gelangen können, so verpflichten sich beide Teile, alle nach 12 Uhr mittags des 20. d. M. gemachten Gebietsbesetzungen resp. Wegnahmen wieder rückgängig zu machen.

§ 2.

Die Waffenruhe lauft ohne vorherige Aufkündigung ab am 31. d. M. 11 Uhr abends.

§ 3.

Beide Armeen und Flotten verbleiben im Besitz der militärischen Positionen, welche sie am 20. d. Mittags 12 Uhr inne haben. Die Demarkationslinie während der Waffenruhe läuft auf Kanonenschussweite von den okkupierten Küsten und Inseln entlang. Wo Meeresarme von geringerer Breite beide Armeen trennen, bleiben diese Gewässer für Kriegsfahrzeuge, zum Kriegszweck bestimmte Fahrzeuge und für Fahrzeuge mit Truppen verschlossen.

Jeder Verkehr zwischen den beiderseits besetzten Gebietsteilen bleibt unterbrochen.

Zur Bekräftigung dieser Übereinkunft ist dieselbe von den beiden Bevollmächtigten unterschrieben und untersiegelt worden.

von Stiehle Kauffmann

Noter[redigér]

Våbenstilstandsaftale. [1]