Ravning 1919 Wilhelm J. Magaard II-77/de

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Bescheinigung
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Wie erteilen hiermit die Bescheinigung, dass es zur Veräußerung des für den Preußischen Staat im Grundbuche von Hjortwatt Band II Blatt 77 eingetragenen Renten- und Anerbengutes an de Rentner Wilhelm Johann Magaard aus Hadersleben einer Genehmigung gemäß der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 15. März 1918 oder des Anerbengutsgesetzes vom 8. Juni 1896 nicht bedarf.

Hannover, den 30. August 1919. Königliche Generalkommission



Kaufvertrag
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Zwischen dem Preussischen Staate (Rentenbank für die Provinzen Pommern und Schleswig-Holstein sowie für den Kreis Herzogtum Lauenburg in Stettin) als Verkäufer, und dem Rentner Wilhelm Johann Magaard aus Hadersleben, als Käufer wird folgende Kaufvertrag abgeschlossen.

§ 1.

Der Verkäufer verkauft das im Grundbuch von Hjortwatt II Blatt 77 eingetragene Renten- und Anerbengut zur Größe von 27,8305 ha. mit 52,44 Tl. Re. an der Käufer für einen Kaufpreis von 24.840,27 M., geschrieben: vierundzwanzigtausendachthundertundvierzig Mark 27 Pfennige unter der Vereinbarung, dass durch dies Kaufgeld auch die auf dem genannten Besitze lastende, von den Käufer zu übernehmende Rentengutsrente von 973,60 M. abgelöst und im Grundbuch zur Löschung gebracht werden.

§ 2.

Die Besitzungsübernahme des Rentengutes ist bereits erfolgt und übernimmt der Käufer vom 1. April d. J. ab, alle auf dem Besitze ruhenden öffentlichen Lasten und Abgaben. Die Besitzübernahme ist in dem Zustande von Land und Gebäuden erfolgt, in dem sich die Liegenschaften bei der Besitzübernahme befunden haben. Für etwaige Mängel und Schäden leistet Verkäufer keinerlei Gewähr, wie Käufer denn auch in etwaige Rechten und Pflichten einzutreten hat, die von dem Verkäufer oder seinem Beauftragten etwa früher eingegangen und zu erfüllen sind.

Dem Käufer ist insbesondere auch bekannt, dass im Grundbuch die Anerbengutseigenschaft eingetragen ist, welche auch nach Ablösung und Löschung der Renten bestehen bleibt.

§ 3.

Die Zahlung von 24.840,27 M. ist bereits erfolgt und quittiert der Verkäufer hiermit über den richtigen Empfang. Die Ablösung der in § 1 bezeichneten Renten ist mit diesem Geld erfolgt und wird die Löschung im Grundbuche gleich nach der Auflassung veranlasst werden.

§ 4.

Die Kosten des Vertrags, des Stempels und der Auflassung, sowie die dem Staat bei und vor der Auflassung erwachsenen Umkosten, übernimmt der Käufer. Die Befreiung von der Reichstempelabgabe gemäss Tarifstelle 11 des Reichstempelgesetzes vom 16. Juli 1909 in Verbindung mit dem Zuwachssteuergesetz vom 19. Februar 1911 wird beantragt, ebenso die Befreiung von der Kreisumsatzsteuer.

§ 5.

Die für die Grundbuchumschreibung erforderlichen Auflassungserklärungen sollen auf Grund des vorstehenden Kaufvertrages von den Beteiligten bezw. dem bestellten Vertreter des Verkäufers vor dem Amtsgericht in Rödding erklärt werden.

Rødding, den 5. Dezember 1919.

Wilhelm Johann Magaard J. V. Retzmann …

Die Worten „und vor“ Sind gestrichen zufolge Handelsverhandlung vom heutigen Tage.

J. V. Retzmann …