Redigerer Hjortvad 1884 Bertel Thøgersen/de

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In [[Sachen]], betreffend die Reallasten [[Ablösung]] in der [[Landgemeinde]] [[Hjortwatt]], [[Kreis Hadersleben]], hat die Königliche General-Kommission für die [[Provinzen]] [[Hannover]] und [[Schleswig-Holstein]] zu [[Hannover]] in ihrer [[Sitzung]] vom 15. März 1884, an welscher Teil genommen haben:
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In [[Sachen]], betreffend die [[Reallast]]en [[Ablösung]] in der [[Landgemeinde]] [[Hjortwatt]], [[Kreis Hadersleben]], hat die Königliche General-[[Kommission]] für die [[Provinz]]en [[Hannover]] und [[Schleswig-Holstein]] zu [[Hannover]] in ihrer [[Sitzung]] vom 15. März 1884, an welscher Teil genommen haben:
  
Der [[Präsident]] Fastenau als Vorsitzender und die Regierungsräte Heise, von der Osten, Walbaum und Schulze, für [[Recht]] erkannt, was folgt:
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Der [[Präsident]] Fastenau als [[Vorsitzender]] und die Regierungsräte Heise, von der Osten, Walbaum und Schulze, für [[Recht]] erkannt, was folgt:
#der [[Antrag]] des Grundbesitzers [[Bertel Tøgersen|Bertel Thögersen]] in [[Hjortwatt]] auf [[Ablösung]] der auf seinen [[Grundstücken]] ruhenden jährliche [[Abgabe]] von 9. M. 90 d. an den Hufner [[Peter Lauritzen]] in [[Hjortwatt]] wird unter [[Verurteilung]] des Letztere in die Prozesskosten hierdurch für begründet erkannt;
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#der [[Antrag]] des [[Grundbesitzer]]s [[Bertel Thögersen]] in [[Hjortwatt]] auf [[Ablösung]] der auf seinen [[Grundstück]]en ruhenden jährliche [[Abgabe]] von 9. M. 90 d. an den [[Hufner]] [[Peter Lauritzen]] in [[Hjortwatt]] wird unter [[Verurteilung]] des Letztere in die Prozesskosten hierdurch für begründet erkannt;
#der [[Antrag]] des Grundbesitzers Christen Hansen Skött in [[Süderolling]] auf [[Ablösung]] der auf seinen [[Grundstücken]] ruhenden jährlichen [[Abgabe]] von 21. M. 60 d. an Niels Hansen in [[Süderolling]] wird unter [[Verurteilung]] des Provokanten Skött in die Prozesskosten als unbegründet hierdurch verworfen.
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#der [[Antrag]] des [[Grundbesitzer]]s Christen Hansen Skött in [[Süderolling]] auf [[Ablösung]] der auf seinen [[Grundstück]]en ruhenden jährlichen [[Abgabe]] von 21. M. 60 d. an Niels Hansen in [[Süderolling]] wird unter [[Verurteilung]] des [[Provokant]]en Skött in die Prozesskosten als unbegründet hierdurch verworfen.
  
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==== <center>[[Tatbestand]] und [[Entscheidung]]sgründe</center> ====
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Ad 1.
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:In dem in Folge der [[Provokation]] des [[Grundbesitzer]]s [[Bertel Thögersen]] in [[Hjortwatt]] auf [[Ablösung]] der auf seinen [[Grundstücke]]n ruhenden jährlichen [[Abgabe]] von 9. M. d. an den [[Hufner]] [[Peter Lauritzen]] in [[Hjortwatt]] am 13. November 1883 abgehaltenen Einleitungstermine hat letzteren die [[Berichtigung]] des [[Provokant]]en zur [[Ablösung]] bestritten. Die [[Sache]] ist darauf in denselben Termine sofort zum Prozesse instruiert, in welchem Provokanbehuf (?) Nachweises seiner [[Berichtigung]] drei [[Kontrakt]]e von 4. Januar 1828, bezw. 10. Januar 1846 und 21. August 1875 vorgelegt hat. Die [[Echtheit]] dieser [[Kontrakt]]e ist von den [[Provokant]]en anerkannt.
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:Durch den [[Kontrakt]] vom 4. Januar 1828 hat der damalige [[Eigentümer]] der provokatischen Hufe, [[Hans B. Bundesen]] für sich, seine Erben oder [[Besitzer]], des Hofes dem Vater die [[Provokant]]en, oder dessen Erben ein Stück Heideland mit einem Moorloose gegen eine jährliche [[Abgabe]] überlassen.
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:Der [[Kontrakt]] vom 10. Januar 1846 ist eine Erneuerung des [[Kontrakt]]s vom 4. Januar 1828 zwischen dem Besitznachfolger des Bundesen, [[Lauritz Jensen]] und dem gg. [[Thöger Bertelsen]] und enthält namentlich auch wieder die oben hervorgehobene Bestimmung des Kontrakts von 1828.
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:Durch den [[Kontrakt]] vom 21. August 1875 har [[Thöger Bertelsen]] seinem Sohn, dem [[Provokant]]en [[Bertel Thögersen]] zunächst sein Haus übertragen und sodann im § 3 bestimmt, dass er seinen ganzen Nachlass haben soll. Im Jahr 1875 ist [[Thöger Bertelsen]] gestorben und [[Bertel Thögersen]] jetzt [[Besitzer]] der fraglichen [[Grundstück]]e.
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:Der [[Provokant]] [[Peter Lauritzen]] und hat noch [[Ausweis]] der auf den [[Kontrakt]]e vom 10. Januar 1846 enthaltenen Quittierungen vom 1. Mai 1859 an die jährliche [[Abgabe]] erhoben.
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:Auch ist von den Parteien anerkannt, dass die [[Grundstück]]e welsche in den [[Kontrakt]]en vom 4. Januar 1828 und 10. Januar 1846 dem [[Thöger Bertelsen]] überlassen sind, die für den [[Provokant]]en vermessenen und auf dessen Namen eingetragenen [[Parzellen]] 26, 27, 28 und 29 des Kartenblatts 4 und [[Parzelle]] 33 des Kartenblatts 8 Artikel № 6 von [[Hjortwatt]] sind.
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:Das die jährliche [[Abgabe]] sich auf 9 M. 90 d. belaufe, ist von dem [[Provokant]]en Lauritzen anerkannt, Derselbe hat aber bestritten, dass die [[Kontrakt]]e vom 4. Januar 1828 und 10. Januar 1846 gültig seien, ersterer weil er weder gestempelt, noch vor der [[Behörde]] oder dem Notar errichtet sei; letzterer weil er weder gerichtlich noch notariell errichtet sei. Ferner hat gg. Lauritzen ausdrücklich erklärt, das Rechtsverhältnis als eine Erbpacht nicht anerkennen zu wollen.
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:Den Einredungen des [[Provokant]]en kann keine Statt gegeben werden. Die oben hervorgehobene kontraktliche Bestimmung, nach welcher [[Hans B. Bundesen]], bezw. [[Lauritz Jensen]] für sich, ihre Erben oder [[Besitzer]] des Hofes die fraglichen [[Grundstück]]e an [[Thöger Bertelsen]] oder seine Erben überlassen, sowie die fernere Bestimmung beider [[Kontrakt]]e unter № 4 über die eventuelle Veräußerung der Grundstücke durch [[Thöger Bertelsen]] oder den [[Besitzer]] des Hauses lassen es völlig unzweifelhaft, dass durch die fraglichen im Eingange ausdrücklich Heuerkontrakte genannten Verträge, in welchen eine jährliche [[Abgabe]] stipuliert wird, ein Erbpachtverhältnis hat begründet werden sollen. Zur Errichtung einer Erbpacht ist nach dem Schleswigschen Rechte ein gerichtlicher oder notarieller Vertrag überhaupt nicht erforderlich; es genügt dazu viel mehr ein einfacher [[Vertrag]] ohne jegliche weitere Form (rgl. Seestern-Pauly, des Grundbuchrecht für die [[Provinz]] [[Schleswig-Holstein]] 2 Teil 1. Abteilung II § 12 S. 209). Auf den Mangel des Stempels zu dem [[Kontrakt]]e vom 4. Januar 1828 kommt es aber um so weniger an, als der gleichlautende [[Kontrakt]] vom 10. Januar 1846 gestempelt ist und dieser allein zur Beurteilung und Festsetzung des streitigen Rechtsverhältnisses ausreicht.
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:Die [[Entscheidung]] wegen der Prozesskosten rechtfertig sich aus § 8. des Verfahrensgesetzes vom 18. Februar 1880 bezw. § 87 der deutschen Zivilprozessordnung.
  
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==== <center>[[Tatbestand]] und Entscheidungsgründe</center> ====
 
Ad 1.
 
:In dem in Folge der Provokation des Grundbesitzers [[Bertel Tøgersen|Bertel Thögersen]] in [[Hjortwatt]] auf [[Ablösung]] der auf seinen [[Grundstücken]] ruhenden jährlichen [[Abgabe]] von 9. M. d. an den [[Hufner]] [[Peter Lauritzen]] in [[Hjortwatt]] am 13. November 1883 abgehaltenen Einleitungstermine hat letzteren die [[Berichtigung]] des [[Provokanten]] zur [[Ablösung]] bestritten. Die [[Sache]] ist darauf in denselben Termine sofort zum Prozesse instruiert, in welchem Provokanbehuf (?) Nachweises seiner Berichtigung drei [[Kontrakte]] von 4. Januar 1828, bezw. 10. Januar 1846 und 21. August 1875 vorgelegt hat. Die Echtheit dieser [[Kontrakte]] ist von den [[Provokanten]] anerkannt.
 
:Durch den [[Kontrakt]] vom 4. Januar 1828 hat der damalige Eigentümer der provokatischen Hufe, [[Hans B. Bundesen]] für sich, seine Erben oder Besitzer, des Hofes dem Vater die [[Provokanten]], oder dessen Erben ein Stück Heideland mit einem Moorloose gegen eine jährliche [[Abgabe]] überlassen.
 
:Der [[Kontrakt]] vom 10. Januar 1846 ist eine Erneuerung des [[Kontrakt]]s vom 4. Januar 1828 zwischen dem Besitznachfolger des Bundesen, [[Lauritz Jensen]] und dem gg. [[Thöger Bertelsen]] und enthält namentlich auch wieder die oben hervorgehobene [[Bestimmung]] des [[Kontrakt]]s von 1828.
 
:Durch den [[Kontrakt]] vom 21. August 1875 har [[Thöger Bertelsen]] seinem Sohn, dem [[Provokanten]] [[Bertel Tøgersen|Bertel Thögersen]] zunächst sein [[Haus]] übertragen und sodann im § 3 bestimmt, dass er seinen ganzen Nachlass haben soll. Im Jahr 1875 ist [[Thöger Bertelsen]] gestorben und [[Bertel Tøgersen|Bertel Thögersen]] jetzt [[Besitzer]] der fraglichen [[Grundstücke]].
 
:Der [[Provokant]] [[Peter Lauritzen]] und hat noch Ausweis der auf den [[Kontrakte]] vom 10. Januar 1846 enthaltenen [[Quittierung]]en vom 1. Mai 1859 an die jährliche Abgabe erhoben.
 
:Auch ist von den Parteien anerkannt, dass die [[Grundstücke]] welsche in den [[Kontrakten]] vom 4. Januar 1828 und 10. Januar 1846 dem [[Thöger Bertelsen]] überlassen sind, die für den [[Provokanten]] vermessenen und auf dessen Namen eingetragenen [[Parzellen]] 26, 27, 28 und 29 des Kartenblatts 4 und [[Parzelle]] 33 des Kartenblatts 8 Artikel № 6 von [[Hjortwatt]] sind.
 
:Das die jährliche [[Abgabe]] sich auf 9 M. 90 d. belaufe, ist von dem [[Provokanten]] Lauritzen anerkannt, Derselbe hat aber bestritten, dass die Kontrakte vom 4. Januar 1828 und 10. Januar 1846 gültig seien, ersterer weil er weder gestempelt, noch vor der [[Behörde]] oder dem [[Notar]] errichtet sei; letzterer weil er weder gerichtlich noch notariell errichtet sei. Ferner hat gg. Lauritzen  ausdrücklich erklärt, das [[Rechtsverhältnis]] als eine [[Erbpacht]] nicht anerkennen zu wollen.
 
:Den Einredungen des [[Provokanten]] kann keine Statt gegeben werden. Die oben hervorgehobene kontraktliche [[Bestimmung]], nach welcher [[Hans B. Bundesen]], bezw. [[Lauritz Jensen]] für sich, ihre Erben oder [[Besitzer]] des Hofes die fraglichen [[Grundstücke]] an [[Thöger Bertelsen]] oder seine Erben überlassen, sowie die fernere [[Bestimmung]] beider [[Kontrakte]] unter № 4 über die eventuelle Veräußerung der [[Grundstücke]] durch [[Thöger Bertelsen]] oder den [[Besitzer]] des Hauses lassen es völlig unzweifelhaft, dass durch die fraglichen im Eingange ausdrücklich [[Heuerkontrakt]]e genannten Verträge, in welchen eine jährliche [[Abgabe]] stipuliert wird, ein Erbpachtverhältnis hat begründet werden sollen. Zur Errichtung einer [[Erbpacht]] ist nach dem Schleswigschen Rechte ein gerichtlicher oder notarieller [[Vertrag]] überhaupt nicht erforderlich; es genügt dazu viel mehr ein einfacher [[Vertrag]] ohne jegliche weitere Form (rgl. Seestern-Pauly, des Grundbuchrecht für die [[Provinz]] [[Schleswig-Holstein]] 2 Teil 1. Abteilung II § 12 S. 209). Auf den Mangel des [[Stempel]]s zu dem [[Kontrakte]] vom 4. Januar 1828 kommt es aber um so weniger an, als der gleichlautende Kontrakt vom 10. Januar 1846 gestempelt ist und dieser allein zur [[Beurteilung]] und [[Festsetzung]] des streitigen [[Rechtsverhältnis]]ses ausreicht.
 
:Die [[Entscheidung]] wegen der Prozesskosten rechtfertig sich aus § 8. des Verfahrensgesetzes vom 18. Februar 1880 bezw. § 87 der deutschen [[Zivilprozessordnung]].
 
 
Ad 2.
 
Ad 2.
:In dem Folge der [[Provokation]] des Christen Hansen Skött in [[Süderolling]] auf [[Ablösung]] der auf seinen [[Grundstücken]] ruhenden jährlichen [[Abgabe]] von 21. M. an die geistlichen Stelle zu [[Hygum]] am 13. November 1880 dass die fraglichen [[Grundstücke]] nicht für den Provokanten Skött, sondern für Niels Hansen in [[Süderolling]] eingetragen sind und dass ersterer an letzteren eine jährliche [[Abgabe]] von 21. M. 60 d. zu zahlen hat gg. Skött … darauf die Provokation gegen den im Termine gleich  … iterschienenen Niels Hansen gerichtet, welcher dies Lösbarkeit der fraglicher [[Abgabe]] bestritt.
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:In dem Folge der [[Provokation]] des Christen Hansen Skött in [[Süderolling]] auf [[Ablösung]] der auf seinen [[Grundstücke]]n ruhenden jährlichen [[Abgabe]] von 21. M. an die geistlichen Stelle zu [[Hygum]] am 13. November 1880 dass die fraglichen [[Grundstücke]] nicht für den [[Provokant]]en Skött, sondern für Niels Hansen in [[Süderolling]] eingetragen sind und dass ersterer an letzteren eine jährliche [[Abgabe]] von 21. M. 60 d. zu zahlen hat gg. Skött … darauf die [[Provokation]] gegen den im Termine gleich  … iterschienenen Niels Hansen gerichtet, welcher dies Lösbarkeit der fraglicher [[Abgabe]] bestritt.
 
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:Die [[Entscheidung]] wegen der Prozesskosten rechtfertigt sich aus § 8 des Verfahrensgesetzes vom 18. Februar 1880, bzw. § 87 der deutschen [[Zivilprozessordnung]].
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:Die [[Entscheidung]] wegen der Prozesskosten rechtfertigt sich aus § 8 des Verfahrensgesetzes vom 18. Februar 1880, bzw. § 87 der deutschen Zivilprozessordnung.
 
[[Hannover]], den 15. März 1884.
 
[[Hannover]], den 15. März 1884.
 
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Urkundlich unter der verordneten [[Unterschrift]] und Bedrückung unseres größeren [[Siegel]]s ausgefertigt.
 
Urkundlich unter der verordneten [[Unterschrift]] und Bedrückung unseres größeren [[Siegel]]s ausgefertigt.
  
Königliche General-Kommission für die [[Provinzen]] [[Hannover]] und [[Schleswig-Holstein]].
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Königliche General-Kommission für die [[Provinz]]en [[Hannover]] und [[Schleswig-Holstein]]. (?)
  
[[kategori:Hjortvadvej 7, Hjortvad]]
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[[Kategori:Hjortvadvej 7, Hjortvad]]
[[kategori:Pedersminde, Hjortvad]]
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[[Kategori:Grundakt Hjortvad]]
[[kategori:Hans Bennedsen]]
 
[[kategori:Grundakt Hjortvad]]
 
 
[[kategori:Abgabe/de]]
 
[[kategori:Abgabe/de]]
[[kategori:Entscheidung/de]]
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[[Kategori:Entscheidung/de]]
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[[Kategori:Sønder Olling]]

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