Redigerer Hjortvad Skole 1894 Regulativ/de
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− | + | '''''[[Regulativ]]''''' für die [[Gemeindevertretung]] der [[Schulgemeinde]] [[Hjortwatt]]. | |
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<center>§ 1.</center> | <center>§ 1.</center> | ||
− | Am 1. April 1894 tritt in der [[Schulgemeinde]] [[Hjortwatt]] an der Stelle der Interessantversammlung eine | + | Am 1. April 1894 tritt in der [[Schulgemeinde]] [[Hjortwatt]] an der Stelle der Interessantversammlung eine [[Gemeindevertretung]]. |
<center>§ 2.</center> | <center>§ 2.</center> | ||
− | Die | + | Die Gemeindevertretung besteht aus: |
<ol type=a> | <ol type=a> | ||
<li> dem Ortschulinspektor | <li> dem Ortschulinspektor | ||
<li> den Schulverstehern | <li> den Schulverstehern | ||
− | <li> sechs von der [[Schulgemeinde]] gewählten | + | <li> sechs von der [[Schulgemeinde]] gewählten Mitgliedern, von denen mindestens die hälfte mit [[Grundbesitz]] in der [[Gemeinde]] angesessen sein müssen. Die Verteilung dieser Mitglieder auf die einzelnen zur [[Schule]] gehörigen [[Ortschaft]]en geschickt entsprechend der in der [[Schulgemeinde]] üblichen [[Verteilung]] der Schulversteher. |
</ol> | </ol> | ||
− | Wahlberechtigt und wählbar ist jede wirtschaftlich selbständige und großjährige, zu den Schullasten des Schulverbandes beitragende männliche [[Person]], welche in | + | Wahlberechtigt und wählbar ist jede wirtschaftlich selbständige und großjährige, zu den Schullasten des Schulverbandes beitragende männliche [[Person]], welche in Schulbezirk ihren Wohnsitz hat, und die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt. |
Die Ausübung des [[Wahlrecht]]s ruht: | Die Ausübung des [[Wahlrecht]]s ruht: | ||
− | # Wenn gegen einen Schulinteressenten wegen eines [[Verbrechen]]s oder [[ | + | # Wenn gegen einen Schulinteressenten wegen eines [[Verbrechen]]s oder [[Vegehen]]s, welches die [[Aberkennung]] der [[Bürgerliche Ehrenrechte|bürgerlichen Ehrenrechte]] zur Folge haben kann, das Hauptverfahren eröffnet, oder derselbe zur gerichtlichen Haft gebracht ist, so lange bis das [[Strafverfahren]] beendet ist |
# Wenn ein Schulinteressent in [[Konkurs]] verfällt, bis zur Beendung des [[Verfahren]]s | # Wenn ein Schulinteressent in [[Konkurs]] verfällt, bis zur Beendung des [[Verfahren]]s | ||
# Wenn ein Schulinteressent Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfängt, während sechs Monaten nach den [[Empfang]] der [[Unterstützung]], sofern er nicht früher die empfangenen [[Unterstützung]] erstattet | # Wenn ein Schulinteressent Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfängt, während sechs Monaten nach den [[Empfang]] der [[Unterstützung]], sofern er nicht früher die empfangenen [[Unterstützung]] erstattet | ||
# Wenn ein Schulinteressent die auf ihn enthaltenden Schulabgaben nach [[Währung]] durch den Steuererhaber nicht gezahlt hat, bis zur Entrichtung derselben. | # Wenn ein Schulinteressent die auf ihn enthaltenden Schulabgaben nach [[Währung]] durch den Steuererhaber nicht gezahlt hat, bis zur Entrichtung derselben. | ||
− | Die [[Wahl]] erfolgt in einer unter Leitung des Ortsschulinspektors abzuhaltenden | + | Die [[Wahl]] erfolgt in einer unter Leitung des Ortsschulinspektors abzuhaltenden Versammlung der Schulinteressenten bei welcher jeder Wahlberechtigte eine Stimme führt. |
Eine [[Vertretung]] in der Stimmabgabe findet nicht statt. | Eine [[Vertretung]] in der Stimmabgabe findet nicht statt. | ||
Gewählt ist derjenige, welcher die absolute Stimmmehrheit erhalten hat. | Gewählt ist derjenige, welcher die absolute Stimmmehrheit erhalten hat. | ||
Ergibt sich keine absolute Stimmmehrheit, so kommen diejenigen zwei [[Personen]], welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl. | Ergibt sich keine absolute Stimmmehrheit, so kommen diejenigen zwei [[Personen]], welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl. | ||
− | Haben mehr als zwei [[Personen]] die meisten und gleichviel Stimmen erhalten, so entscheidet das durch die | + | Haben mehr als zwei [[Personen]] die meisten und gleichviel Stimmen erhalten, so entscheidet das durch die Hans des Vorsitzenden zu ziehende Loos (?) darüber, wer auf die engen [[Wahl]] zu bringen ist. |
Zu gleicher Weise erfolgt die [[Entscheidung]], wenn auf die engere [[Wahl]] keine Stimmmehrheit ergibt. | Zu gleicher Weise erfolgt die [[Entscheidung]], wenn auf die engere [[Wahl]] keine Stimmmehrheit ergibt. | ||
− | Die [[Wahl]] | + | Die [[Wahl]] erfolgt in 6 Jahre. |
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<center>§ 9.</center> | <center>§ 9.</center> | ||
− | Die Schulgemeindevertretung beschließt über alle Angelegenheiten der [[Schulgemeinde]], soweit sie nicht durch [[Gesetz]] oder [[Verordnung]] anderen Organen oder [[Behörde]]n, namentlich | + | Die Schulgemeindevertretung beschließt über alle Angelegenheiten der [[Schulgemeinde]], soweit sie nicht durch [[Gesetz]] oder [[Verordnung]] anderen Organen oder [[Behörde]]n, namentlich nach dem Ortsschulinspektor und den Schulvorstande vorbehalten. |
− | Angenommen in der | + | Angenommen in der Versammlung der [[Schulgemeinde]] vom 30. März 1894. |
<center style='white-space:pre'>Der Ortsschulinspektor ''Brag''</center> | <center style='white-space:pre'>Der Ortsschulinspektor ''Brag''</center> | ||
− | <center style='white-space:pre'> | + | <center style='white-space:pre'>''Gez. … Schmidt [[T. Teilmann]] [[Thøste Hansen]]''</center> |
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