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Wegen Ablösung der Wahl finden die Vorschriften des § 65 des Landgemeindeordnung vom 4. Juli 1892 entsprechende Anwendung.
 
Wegen Ablösung der Wahl finden die Vorschriften des § 65 des Landgemeindeordnung vom 4. Juli 1892 entsprechende Anwendung.
  
Der [[Lehrer]] (wenn mehrere [[Lehrer]] an der Ortsschule angestellt sind, der erste [[Lehrer]] und wenn dem Schulverbande  mehrere öffentliche [[Volksschule]]n angehören, jährlich abwechselnd der [[Lehrer]] oder erste [[Lehrer]] der einen und der anderen [[Schule]]) nimmt an den [[Sitzung]]en der Schulgemeindevertretung mit beratende Stimme Teil, soweit nicht die [[Verhandlung]]s-Gegenstände seine [[Person]] oder seine Stellung betreffen.
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Der [[Lehrer]] (wenn mehrere [[Lehrer]] an der Orts Schule angestellt sind, der erste [[Lehrer]] und wenn dem Schulverbande  mehrere öffentliche [[Volksschule]]n angehören, jährlich abwechselnd der [[Lehrer]] oder erste [[Lehrer]] der einen und der anderen Schule) nimmt an den [[Sitzung]]en der [[Schulgemeinde]]-[[Vertretung]] mit beratende Stimme Teil, soweit nicht die [[Verhandlung]]s-Gegenstände seine [[Person]] oder seine Stellung betreffen.
  
 
<center>§ 3.</center>
 
<center>§ 3.</center>
Den Vorsitz in der Schulgemeindevertretung führt der Ortsschulinspektor oder in dessen Verhinderung ein von der Schulgemeindevertretung für die Dauer seiner Mitgliedschaft hierzu gewähltes [[Mitglied]].
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Den Vorsitz in der [[Schulgemeinde]]-[[Vertretung]] führt der Ortsschulinspektor oder in dessen Verhinderung ein von der [[Schulgemeinde]]-[[Vertretung]] für die Dauer seiner Mitgliedschaft hierzu gewähltes [[Mitglied]].
 
Das Protokoll (§8) wird von dem [[Lehrer]] geführt in dessen Behinderung von einen Seitens der [[Gemeindevertretung]] dazu bestimmten [[Mitglied]] derselben.
 
Das Protokoll (§8) wird von dem [[Lehrer]] geführt in dessen Behinderung von einen Seitens der [[Gemeindevertretung]] dazu bestimmten [[Mitglied]] derselben.
  
 
<center>§ 4.</center>
 
<center>§ 4.</center>
Der [[Vorsitzende]] beruft die Schulgemeindevertretung, so oft es die Geschäfte erfordere die Zusammenberechnung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der [[Beratung]].
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Der [[Vorsitzende]] beruft die [[Schulgemeinde]]-[[Vertretung]], so oft es die Geschäfte erfordere die Zusammenberechnung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der [[Beratung]].
  
 
Die Orts und Weise der Zusammenberufung wird durch die Orts [[Verfassung]] bestimmt. Mit Ausnahme dringender Fälle müssen zwischen der zusammen Berufung und dem [[Verhandlung]]stermine mindestens zwei tage frei bleiben.
 
Die Orts und Weise der Zusammenberufung wird durch die Orts [[Verfassung]] bestimmt. Mit Ausnahme dringender Fälle müssen zwischen der zusammen Berufung und dem [[Verhandlung]]stermine mindestens zwei tage frei bleiben.
  
Durch Beschluss der Schulgemeindevertretung können auch regelmäßige [[Sitzung]]stage festgesetzt werden. Es müssen jedoch auch dann Gegenstände der [[Beratung]] um zwar mit Ausnahme dringender Fälle mindestens 2 Tage vorher den [[Mitglied]]ern angezeigt werden.
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Durch Beschluss der [[Schulgemeinde]]-[[Vertretung]] können auch regelmäßige [[Sitzung]]stage festgesetzt werden. Es müssen jedoch auch dann Gegenstände der [[Beratung]] um zwar mit Ausnahme dringender Fälle mindestens 2 Tage vorher den [[Mitglied]]ern angezeigt werden.
  
 
<center>§ 5.</center>
 
<center>§ 5.</center>
Die Schulgemeindevertretung ist beschlussfähig, denn mehr als die hälfte der [[Mitglied]]er … ist.
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Die [[Schulgemeinde]]-[[Vertretung]] ist beschlussfähig, denn mehr als die hälfte der [[Mitglied]]er … ist.
Wird die Schulgemeindevertretung wegen [[Beschlussfähigkeit]] zum zweiten Wahl zur [[Beratung]] über derselben Gegenstand zusammenberufen, so sind die erschienenen [[Mitglied]]er ohne Rücksicht auf ihr Zahl beschlussfähig.
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Wird die [[Schulgemeinde]]-[[Vertretung]] wegen [[Beschlussfähigkeit]] zum zweiten Wahl zur [[Beratung]] über derselben Gegenstand zusammenberufen, so sind die erschienenen [[Mitglied]]er ohne Rücksicht auf ihr Zahl beschlussfähig.
 
Bei der zweiten Zusammenberufung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
 
Bei der zweiten Zusammenberufung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
  
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<center>§ 7.</center>
 
<center>§ 7.</center>
Die [[Sitzung]]en der Schulgemeindevertretung sind nicht öffentlich.
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Die [[Sitzung]]en der [[Schulgemeinde]]-[[Vertretung]] sind nicht öffentlich.
 
Der [[Vorsitzende]] leitet die [[Verhandlung]]en, eröffnet und schließt die [[Sitzung]]en und handhabt die Ordnung in der [[Versammlung]].
 
Der [[Vorsitzende]] leitet die [[Verhandlung]]en, eröffnet und schließt die [[Sitzung]]en und handhabt die Ordnung in der [[Versammlung]].
  
 
<center>§ 8.</center>
 
<center>§ 8.</center>
Die Beschlüsse der Schulgemeindevertretung sind in ein besonderes Buch einzutragen und von dem [[Vorsitzende]]n, sowie wenigstens zwei stimmenberechtigten [[Mitglied]]ern zu unterzeichnen.
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Die Beschlüsse der [[Schulgemeinde]]-[[Vertretung]] sind in ein besonderes Buch einzutragen und von dem [[Vorsitzende]]n, sowie wenigstens zwei stimmenberechtigten [[Mitglied]]ern zu unterzeichnen.
  
 
<center>§ 9.</center>
 
<center>§ 9.</center>
Die Schulgemeindevertretung beschließt über alle Angelegenheiten der [[Schulgemeinde]], soweit sie nicht durch [[Gesetz]] oder [[Verordnung]] anderen Organen oder [[Behörde]]n, namentlich auch dem Ortsschulinspektor und dem Schulvorstande vorbehalten sind.
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Die [[Schulgemeinde]]-[[Vertretung]] beschließt über alle Angelegenheiten der [[Schulgemeinde]], soweit sie nicht durch [[Gesetz]] oder [[Verordnung]] anderen Organen oder [[Behörde]]n, namentlich auch dem Ortsschulinspektor und dem Schulvorstande vorbehalten sind.
  
 
Angenommen in der [[Versammlung]] der [[Schulgemeinde]] [[p.t.]] [[Hjortwatt]] 30. März 1894.
 
Angenommen in der [[Versammlung]] der [[Schulgemeinde]] [[p.t.]] [[Hjortwatt]] 30. März 1894.

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