Redigerer Hjortvad Skole 1894 Regulativ/de
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Wegen Ablösung der Wahl finden die Vorschriften des § 65 des Landgemeindeordnung vom 4. Juli 1892 entsprechende Anwendung. | Wegen Ablösung der Wahl finden die Vorschriften des § 65 des Landgemeindeordnung vom 4. Juli 1892 entsprechende Anwendung. | ||
− | Der [[Lehrer]] (wenn mehrere [[Lehrer]] an der | + | Der [[Lehrer]] (wenn mehrere [[Lehrer]] an der Orts Schule angestellt sind, der erste [[Lehrer]] und wenn dem Schulverbande mehrere öffentliche [[Volksschule]]n angehören, jährlich abwechselnd der [[Lehrer]] oder erste [[Lehrer]] der einen und der anderen Schule) nimmt an den [[Sitzung]]en der [[Schulgemeinde]]-[[Vertretung]] mit beratende Stimme Teil, soweit nicht die [[Verhandlung]]s-Gegenstände seine [[Person]] oder seine Stellung betreffen. |
<center>§ 3.</center> | <center>§ 3.</center> | ||
− | Den Vorsitz in der | + | Den Vorsitz in der [[Schulgemeinde]]-[[Vertretung]] führt der Ortsschulinspektor oder in dessen Verhinderung ein von der [[Schulgemeinde]]-[[Vertretung]] für die Dauer seiner Mitgliedschaft hierzu gewähltes [[Mitglied]]. |
Das Protokoll (§8) wird von dem [[Lehrer]] geführt in dessen Behinderung von einen Seitens der [[Gemeindevertretung]] dazu bestimmten [[Mitglied]] derselben. | Das Protokoll (§8) wird von dem [[Lehrer]] geführt in dessen Behinderung von einen Seitens der [[Gemeindevertretung]] dazu bestimmten [[Mitglied]] derselben. | ||
<center>§ 4.</center> | <center>§ 4.</center> | ||
− | Der [[Vorsitzende]] beruft die | + | Der [[Vorsitzende]] beruft die [[Schulgemeinde]]-[[Vertretung]], so oft es die Geschäfte erfordere die Zusammenberechnung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der [[Beratung]]. |
Die Orts und Weise der Zusammenberufung wird durch die Orts [[Verfassung]] bestimmt. Mit Ausnahme dringender Fälle müssen zwischen der zusammen Berufung und dem [[Verhandlung]]stermine mindestens zwei tage frei bleiben. | Die Orts und Weise der Zusammenberufung wird durch die Orts [[Verfassung]] bestimmt. Mit Ausnahme dringender Fälle müssen zwischen der zusammen Berufung und dem [[Verhandlung]]stermine mindestens zwei tage frei bleiben. | ||
− | Durch Beschluss der | + | Durch Beschluss der [[Schulgemeinde]]-[[Vertretung]] können auch regelmäßige [[Sitzung]]stage festgesetzt werden. Es müssen jedoch auch dann Gegenstände der [[Beratung]] um zwar mit Ausnahme dringender Fälle mindestens 2 Tage vorher den [[Mitglied]]ern angezeigt werden. |
<center>§ 5.</center> | <center>§ 5.</center> | ||
− | Die | + | Die [[Schulgemeinde]]-[[Vertretung]] ist beschlussfähig, denn mehr als die hälfte der [[Mitglied]]er … ist. |
− | Wird die | + | Wird die [[Schulgemeinde]]-[[Vertretung]] wegen [[Beschlussfähigkeit]] zum zweiten Wahl zur [[Beratung]] über derselben Gegenstand zusammenberufen, so sind die erschienenen [[Mitglied]]er ohne Rücksicht auf ihr Zahl beschlussfähig. |
Bei der zweiten Zusammenberufung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. | Bei der zweiten Zusammenberufung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. | ||
Linje 58: | Linje 58: | ||
<center>§ 7.</center> | <center>§ 7.</center> | ||
− | Die [[Sitzung]]en der | + | Die [[Sitzung]]en der [[Schulgemeinde]]-[[Vertretung]] sind nicht öffentlich. |
Der [[Vorsitzende]] leitet die [[Verhandlung]]en, eröffnet und schließt die [[Sitzung]]en und handhabt die Ordnung in der [[Versammlung]]. | Der [[Vorsitzende]] leitet die [[Verhandlung]]en, eröffnet und schließt die [[Sitzung]]en und handhabt die Ordnung in der [[Versammlung]]. | ||
<center>§ 8.</center> | <center>§ 8.</center> | ||
− | Die Beschlüsse der | + | Die Beschlüsse der [[Schulgemeinde]]-[[Vertretung]] sind in ein besonderes Buch einzutragen und von dem [[Vorsitzende]]n, sowie wenigstens zwei stimmenberechtigten [[Mitglied]]ern zu unterzeichnen. |
<center>§ 9.</center> | <center>§ 9.</center> | ||
− | Die | + | Die [[Schulgemeinde]]-[[Vertretung]] beschließt über alle Angelegenheiten der [[Schulgemeinde]], soweit sie nicht durch [[Gesetz]] oder [[Verordnung]] anderen Organen oder [[Behörde]]n, namentlich auch dem Ortsschulinspektor und dem Schulvorstande vorbehalten sind. |
Angenommen in der [[Versammlung]] der [[Schulgemeinde]] [[p.t.]] [[Hjortwatt]] 30. März 1894. | Angenommen in der [[Versammlung]] der [[Schulgemeinde]] [[p.t.]] [[Hjortwatt]] 30. März 1894. |