Redigerer Kleinbaneloven 1892

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== [[Gesetz]] über [[Kleinbahnen]] und Privatanschlußbahnen ==
 
== [[Gesetz]] über [[Kleinbahnen]] und Privatanschlußbahnen ==
Wir [[Wilhelm 2. af Tyskland|Wilhelm]], von Gottes [[Gnade]]n [[König]] von [[Preußen]] usw. verordnen, unter [[Zustimmung]] beider Häuser des [[Landtag]]es der [[Monarchie]], was folgt:
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Wir [[Wilhelm 2. af Tyskland|Wilhelm]], von Gottes Gnaden [[König]] von [[Preußen]] usw. verordnen, unter [[Zustimmung]] beider Häuser des [[Landtag]]es der [[Monarchie]], was folgt:
 
<ref> Pr. Gesetz-Sammlung Nr. 25, S. 225 </ref>  
 
<ref> Pr. Gesetz-Sammlung Nr. 25, S. 225 </ref>  
  
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<li> Zur Erteilung der [[Genehmigung]] ist zuständig:
 
<li> Zur Erteilung der [[Genehmigung]] ist zuständig:
 
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<li> wenn der [[Betrieb]] ganz oder teilweise mit Maschinenkraft beabsichtigt wird: der [[Regierungspräsident]], für den [[Stadtkreis]] [[Berlin]] der [[Polizeipräsident]], im [[Einvernehmen]] mit der von dem [[Minister der öffentlichen Arbeiten]] bezeichneten Eisenbahnbehörde,
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<li> wenn der [[Betrieb]] ganz oder teilweise mit Maschinenkraft beabsichtigt wird: der [[Regierungspräsident]], für den [[Stadtkreis]] [[Berlin]] der [[Polizeipräsident]], im Einvernehmen mit der von dem [[Minister der öffentlichen Arbeiten]] bezeichneten Eisenbahnbehörde,
 
<li> in allen übrigen Fällen, und zwar
 
<li> in allen übrigen Fällen, und zwar
 
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<li> Wenn die zum [[Betrieb]] mit Maschinenkraft einzurichtende [[Bahn]] die [[Bezirk]]e mehrerer Landespolizeibehörden berührt, oder in dem Falle der Nr. 2a die betreffenden [[Kreis]]e nicht in demselben [[Regierungsbezirk]]e liegen, bezeichnet der [[Oberpräsident]], falls jedoch die Landespolizeibezirke beziehungsweise [[Kreis]]e verschiedenen [[Provinzen]] angehören, oder [[Berlin]] beteiligt ist, der [[Minister der öffentlichen Arbeiten]] im [[Einvernehmen]] mit dem Minister des Innern die zuständige [[Behörde]].
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<li> Wenn die zum [[Betrieb]] mit Maschinenkraft einzurichtende [[Bahn]] die [[Bezirk]]e mehrerer Landespolizeibehörden berührt, oder in dem Falle der Nr. 2a die betreffenden [[Kreis]]e nicht in demselben Regierungsbezirke liegen, bezeichnet der [[Oberpräsident]], falls jedoch die Landespolizeibezirke beziehungsweise [[Kreis]]e verschiedenen Provinzen angehören, oder [[Berlin]] beteiligt ist, der [[Minister der öffentlichen Arbeiten]] im Einvernehmen mit dem Minister des Innern die zuständige [[Behörde]].
<li> Die [[Zuständigkeit]] zur [[Genehmigung]] von wesentlichen [[Erweiterung]]en oder sonstigen wesentlichen Änderungen des [[Unternehmen]]s, der [[Anlage]] und des [[Betrieb]]s regelt sich so, als ob das [[Unternehmen]] in der nunmehr geplanten Art neu zu genehmigen wäre. Jedoch bleibt zur [[Genehmigung]] von Änderungen des [[Betrieb]]es der in [[Absatz]] 1 Nr. 1 erwähnten [[Unternehmung]]en diejenige [[Behörde]] zuständig, welche die [[Genehmigung]] zum Bau und [[Betrieb]]e erteilt hat.
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<li> Die [[Zuständigkeit]] zur [[Genehmigung]] von wesentlichen [[Erweiterung]]en oder sonstigen wesentlichen Änderungen des [[Unternehmen]]s, der [[Anlage]] und des [[Betrieb]]s regelt sich so, als ob das [[Unternehmen]] in der nunmehr geplanten Art neu zu genehmigen wäre. Jedoch bleibt zur [[Genehmigung]] von Änderungen des [[Betrieb]]es der in [[Absatz]] 1 Nr. 1 erwähnten Unternehmungen diejenige [[Behörde]] zuständig, welche die [[Genehmigung]] zum Bau und [[Betrieb]]e erteilt hat.
 
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<center>§ 4</center>
 
<center>§ 4</center>
 
Die [[Genehmigung]] wird auf Grund vorgängiger polizeilicher [[Prüfung]] erteilt. Diese [[Prüfung]] beschränkt sich auf:
 
Die [[Genehmigung]] wird auf Grund vorgängiger polizeilicher [[Prüfung]] erteilt. Diese [[Prüfung]] beschränkt sich auf:
# die betriebssichere [[Beschaffenheit]] der [[Bahn]] und der [[Betriebsmittel]],
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# die betriebssichere [[Beschaffenheit]] der [[Bahn]] und der Betriebsmittel,
# den [[Schutz]] gegen schädliche Einwirkungen der [[Anlage]] und des [[Betrieb]]es,
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# den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der [[Anlage]] und des [[Betrieb]]es,
 
# die technische Befähigung und [[Zuverlässigkeit]] der in dem äußeren Betriebsdienste anzustellenden Bediensteten,
 
# die technische Befähigung und [[Zuverlässigkeit]] der in dem äußeren Betriebsdienste anzustellenden Bediensteten,
 
# die Wahrung der Interessen des öffentlichen [[Verkehr]]s.
 
# die Wahrung der Interessen des öffentlichen [[Verkehr]]s.
  
 
<center>§ 5</center>
 
<center>§ 5</center>
:Dem Antrage auf Erteilung der [[Genehmigung]] sind die zur [[Beurteilung]] des [[Unternehmen]]s in technischer und finanzieller [[Hinsicht]], insbesondere ein [[Bauplan]], beizufügen.
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:Dem Antrage auf Erteilung der [[Genehmigung]] sind die zur [[Beurteilung]] des [[Unternehmen]]s in technischer und finanzieller [[Hinsicht]], insbesondere ein Bauplan, beizufügen.
  
 
<center>§ 6</center>
 
<center>§ 6</center>
 
# Soweit ein öffentlicher Weg benutzt werden soll, hat der [[Unternehmer]] die [[Zustimmung]] der aus Gründen des öffentlichen Rechtes zur [[Unterhaltung]] des Weges Verpflichteten beizubringen.
 
# Soweit ein öffentlicher Weg benutzt werden soll, hat der [[Unternehmer]] die [[Zustimmung]] der aus Gründen des öffentlichen Rechtes zur [[Unterhaltung]] des Weges Verpflichteten beizubringen.
# Der [[Unternehmer]] ist mangels anderweitiger [[Vereinbarung]] zur [[Unterhaltung]] und Wiederherstellung des benutzten Wegeteiles verpflichtet und hat für diese [[Verpflichtung]] [[Sicherheit]] zu bestellen.
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# Der [[Unternehmer]] ist mangels anderweitiger [[Vereinbarung]] zur [[Unterhaltung]] und Wiederherstellung des benutzten Wegeteiles verpflichtet und hat für diese Verpflichtung [[Sicherheit]] zu bestellen.
# Die Unterhaltungspflichtigen ([[Absatz]] 1) können für die Benutzung des Weges ein angemessenes Entgelt beanspruchen, ingleichen sich den Erwerb der [[Bahn]] im Ganzen nach Ablauf einer bestimmten Frist gegen angemessene Schadloshaltung des [[Unternehmer]]s vorbehalten.
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# Die Unterhaltungspflichtigen ([[Absatz]] 1) können für die Benutzung des Weges ein angemessenes Entgelt beanspruchen, ingleichen sich den Erwerb der [[Bahn]] im Ganzen nach Ablauf einer bestimmten Frist gegen angemessene Schadloshaltung des Unternehmers vorbehalten.
  
 
<center>§ 7</center>
 
<center>§ 7</center>
 
# Die [[Zustimmung]] der Unterhaltungspflichtigen kann ergänzt werden:
 
# Die [[Zustimmung]] der Unterhaltungspflichtigen kann ergänzt werden:
#:soweit eine [[Provinz]] oder ein den [[Provinzen]] gleichstehender [[Kommunalverband]] beteiligt ist, durch [[Beschluss]] des Provinzialrates, wogegen die [[Beschwerde]] an den [[Minister der öffentlichen Arbeiten]] zulässig ist;
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#:soweit eine [[Provinz]] oder ein den Provinzen gleichstehender [[Kommunalverband]] beteiligt ist, durch [[Beschluss]] des Provinzialrates, wogegen die [[Beschwerde]] an den [[Minister der öffentlichen Arbeiten]] zulässig ist;
 
#:soweit eine Stadtgemeinde oder ein [[Kreis]] beteiligt ist, oder es sich um einen mehrere [[Kreis]]e berührenden Weg handelt, durch [[Beschluss]] des [[Bezirksausschuss]]es, im übrigen durch [[Beschluss]] des Kreisausschusses.
 
#:soweit eine Stadtgemeinde oder ein [[Kreis]] beteiligt ist, oder es sich um einen mehrere [[Kreis]]e berührenden Weg handelt, durch [[Beschluss]] des [[Bezirksausschuss]]es, im übrigen durch [[Beschluss]] des Kreisausschusses.
# Durch den Ergänzungsbeschluss wird unter [[Ausschluss]] des [[Rechtsweg]]es zugleich über die nach § 6 an den [[Unternehmer]] gestellten Ansprüche entschieden.
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# Durch den Ergänzungsbeschluss wird unter Ausschluß des Rechtsweges zugleich über die nach § 6 an den [[Unternehmer]] gestellten Ansprüche entschieden.
  
 
<center>§ 8</center>
 
<center>§ 8</center>
# Vor Erteilung der [[Genehmigung]] ist die zuständige Wegepolizeibehörde und, wenn die Eisenbahnanlage sich dem [[Bereich]]e einer Festung nähert, die zuständige Festungsbehörde zu hören. In diesem Falle darf die [[Genehmigung]] nur mit [[Zustimmung]] der Festungsbehörde erteilt werden.
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# Vor Erteilung der [[Genehmigung]] ist die zuständige Wegepolizeibehörde und, wenn die Eisenbahnanlage sich dem Bereiche einer Festung nähert, die zuständige Festungsbehörde zu hören. In diesem Falle darf die [[Genehmigung]] nur mit [[Zustimmung]] der Festungsbehörde erteilt werden.
# Wenn die [[Bahn]] sich dem [[Bereich]]e eines Reichstelegraphenlinie nähert, so ist die zuständige Telegraphenbehörde vor der [[Genehmigung]] zu hören.
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# Wenn die [[Bahn]] sich dem Bereiche eines Reichstelegraphenlinie nähert, so ist die zuständige Telegraphenbehörde vor der [[Genehmigung]] zu hören.
# Soll das Gleis einer dem [[Gesetze]] über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 unterworfenen [[Eisenbahn]] gekreuzt werden, so darf auch in den Fällen, in denen die Eisenbahnbehörde im übrigen nicht mitwirkt (§ 3), die [[Genehmigung]] nur im [[Einvernehmen]] mit der letzteren erteilt werden.
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# Soll das Gleis einer dem [[Gesetze]] über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 unterworfenen [[Eisenbahn]] gekreuzt werden, so darf auch in den Fällen, in denen die Eisenbahnbehörde im übrigen nicht mitwirkt (§ 3), die [[Genehmigung]] nur im Einvernehmen mit der letzteren erteilt werden.
  
 
<center>§ 9</center>
 
<center>§ 9</center>
:Außer den durch die polizeilichen Rücksichten (§ 4) gebotenen [[Verpflichtungen]] sind in der [[Genehmigung]] zugleich diejenigen zu bestimmen, welchen der [[Unternehmer]] im Interesse der Landesverteidigung und der Reichs-Postverwaltung in Gemäßheit des § 42 zu genügen hat.
+
:Außer den durch die polizeilichen Rücksichten (§ 4) gebotenen Verpflichtungen sind in der [[Genehmigung]] zugleich diejenigen zu bestimmen, welchen der [[Unternehmer]] im Interesse der Landesverteidigung und der Reichs-Postverwaltung in Gemäßheit des § 42 zu genügen hat.
  
 
<center>§ 10</center>
 
<center>§ 10</center>
 
# Bei der [[Genehmigung]] von Bahnen, auf welchen die [[Beförderung]] von [[Güter]]n stattfinden soll, kann vorbehalten werden, den [[Unternehmer]] jederzeit zur [[Gestattung]] der Einführung von Anschlußgleisen für den Privatgüterverkehr anzuhalten. Art und Ort der Einführung unterliegt der [[Genehmigung]] der eisenbahntechnischen [[Aufsichtsbehörde]].
 
# Bei der [[Genehmigung]] von Bahnen, auf welchen die [[Beförderung]] von [[Güter]]n stattfinden soll, kann vorbehalten werden, den [[Unternehmer]] jederzeit zur [[Gestattung]] der Einführung von Anschlußgleisen für den Privatgüterverkehr anzuhalten. Art und Ort der Einführung unterliegt der [[Genehmigung]] der eisenbahntechnischen [[Aufsichtsbehörde]].
# Die [[Behörde]] (§ 3) hat mangels gütlicher [[Vereinbarung]] der Interessenten auch die Verhältnisse des Bahnunternehmers und des den [[Anschluss]] Beantragenden zu einander zu regeln, insbesondere die dem Ersteren für die Benutzung oder [[Veränderung]] seiner [[Anlage]]n zu leistende [[Vergütung]] vorbehaltlich des [[Rechtsweg]]es festzusetzen.
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# Die [[Behörde]] (§ 3) hat mangels gütlicher [[Vereinbarung]] der Interessenten auch die Verhältnisse des Bahnunternehmers und des den [[Anschluss]] Beantragenden zu einander zu regeln, insbesondere die dem Ersteren für die Benutzung oder [[Veränderung]] seiner [[Anlage]]n zu leistende [[Vergütung]] vorbehaltlich des Rechtsweges festzusetzen.
  
 
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<center>§ 13</center>
 
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:Die [[Genehmigung]] kann dauernd oder auf [[Zeit]] erteilt werden. Sie erfolgt unter dem [[Vorbehalt]]e der Rechte Dritter, der Ergänzung und Abänderung durch Feststellung des [[Bauplan]]es (§§ 17 und 18).
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:Die [[Genehmigung]] kann dauernd oder auf Zeit erteilt werden. Sie erfolgt unter dem Vorbehalte der Rechte Dritter, der Ergänzung und Abänderung durch Feststellung des Bauplanes (§§ 17 und 18).
  
 
<center>§ 14</center>
 
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<center>§ 17</center>
 
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<li> Mit dem Bau von [[Bahnen]], welche für den [[Betrieb]] mit Maschinenkraft bestimmt sind, darf erst begonnen werden, nachdem der [[Bauplan]] durch die genehmigende [[Behörde]] in folgender Weise festgestellt worden ist:
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<li> Mit dem Bau von Bahnen, welche für den [[Betrieb]] mit Maschinenkraft bestimmt sind, darf erst begonnen werden, nachdem der Bauplan durch die genehmigende [[Behörde]] in folgender Weise festgestellt worden ist:
 
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<li> Der Planfeststellung werden die bei der [[Genehmigung]] vorläufig getroffenen Festsetzungen zu Grunde gelegt.
 
<li> Der Planfeststellung werden die bei der [[Genehmigung]] vorläufig getroffenen Festsetzungen zu Grunde gelegt.
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<li> Der Feststellung ([[Absatz]] 1) bedarf es nicht, wenn eine Planfestsetzung zum [[Zweck]]e der Enteignung stattfindet.
 
<li> Der Feststellung ([[Absatz]] 1) bedarf es nicht, wenn eine Planfestsetzung zum [[Zweck]]e der Enteignung stattfindet.
<li> Wenn aus der beabsichtigten [[Bahnanlage]] Nachteile oder erhebliche Belästigungen der benachbarten Grundbesitzer und des öffentlichen [[Verkehr]]s nicht zu erwarten sind, kann, sofern es sich nicht um die Benutzung öffentlicher Wege, mit Ausnahme städtischer [[Straße]]n, handelt, der [[Minister der öffentlichen Arbeiten]] den Beginn des Baues ohne vorgängige Planfestsetzung gestatten.
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<li> Wenn aus der beabsichtigten Bahnanlage Nachteile oder erhebliche Belästigungen der benachbarten Grundbesitzer und des öffentlichen [[Verkehr]]s nicht zu erwarten sind, kann, sofern es sich nicht um die Benutzung öffentlicher Wege, mit Ausnahme städtischer [[Straße]]n, handelt, der [[Minister der öffentlichen Arbeiten]] den Beginn des Baues ohne vorgängige Planfestsetzung gestatten.
 
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<center>§ 18</center>
 
<center>§ 18</center>
:Dem [[Unternehmer]] ist bei der Planfeststellung (§ 17) die [[Herstellung]] derjenigen [[Anlage]]n aufzuerlegen, welche die den [[Bauplan]] festsetzende [[Behörde]] zur Sicherung der benachbarten [[Grundstück]]e gegen Gefahren und Nachteile oder im öffentlichen Interesse für erforderlich erachtet, desgleichen die [[Unterhaltung]] dieser [[Anlage]]n, soweit dieselbe über den Umfang der bestehenden [[Verpflichtungen]] zur [[Unterhaltung]] vorhandener, demselben [[Zweck]]e dienenden [[Anlage]]n hinausgeht.
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:Dem [[Unternehmer]] ist bei der Planfeststellung (§ 17) die [[Herstellung]] derjenigen [[Anlage]]n aufzuerlegen, welche die den Bauplan festsetzende [[Behörde]] zur Sicherung der benachbarten [[Grundstück]]e gegen Gefahren und Nachteile oder im öffentlichen Interesse für erforderlich erachtet, desgleichen die [[Unterhaltung]] dieser [[Anlage]]n, soweit dieselbe über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur [[Unterhaltung]] vorhandener, demselben [[Zweck]]e dienenden [[Anlage]]n hinausgeht.
  
 
<center>§ 19</center>
 
<center>§ 19</center>
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<center>§ 20</center>
 
<center>§ 20</center>
:Die Betriebsmaschinen sind vor ihrer Einstellung in den [[Betrieb]] und nach Vornahme erheblicher Änderungen, außerdem aber zeitweilig der [[Prüfung]] durch die zur eisenbahntechnischen [[Aufsicht]] über die [[Bahn]] zuständige [[Behörde]] (§ 22) zu unterwerfen.
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:Die Betriebsmaschinen sind vor ihrer Einstellung in den [[Betrieb]] und nach Vornahme erheblicher Änderungen, außerdem aber zeitweilig der [[Prüfung]] durch die zur eisenbahntechnischen Aufsicht über die [[Bahn]] zuständige [[Behörde]] (§ 22) zu unterwerfen.
  
 
<center>§ 21</center>
 
<center>§ 21</center>
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<center>§ 22</center>
 
<center>§ 22</center>
:Rücksichtlich der Erfüllung der Genehmigungsbedingungen und der Vorschriften dieses [[Gesetzes]] ist jede [[Kleinbahn]] der [[Aufsicht]] der für ihre [[Genehmigung]] jeweils zuständigen [[Behörde]] unterworfen. Bei den für den [[Betrieb]] mit Maschinenkraft eingerichteten [[Bahnen]] steht die eisenbahntechnische [[Aufsicht]] der zur Mitwirkung bei der [[Genehmigung]] berufenen Eisenbahnbehörde zu, sofern nicht der [[Minister der öffentlichen Arbeiten]] die [[Aufsicht]] einer anderen Eisenbahnbehörde überträgt.
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:Rücksichtlich der Erfüllung der Genehmigungsbedingungen und der Vorschriften dieses [[Gesetzes]] ist jede [[Kleinbahn]] der Aufsicht der für ihre [[Genehmigung]] jeweils zuständigen [[Behörde]] unterworfen. Bei den für den [[Betrieb]] mit Maschinenkraft eingerichteten [[Bahnen]] steht die eisenbahntechnische Aufsicht der zur Mitwirkung bei der [[Genehmigung]] berufenen Eisenbahnbehörde zu, sofern nicht der [[Minister der öffentlichen Arbeiten]] die Aufsicht einer anderen Eisenbahnbehörde überträgt.
  
 
<center>§ 23</center>
 
<center>§ 23</center>
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<center>§ 24</center>
 
<center>§ 24</center>
:Die [[Genehmigung]] kann zurückgenommen werden, wenn der Bau oder [[Betrieb]] ohne genügenden Grund unterbrochen oder wiederholt gegen die [[Bedingungen]] der [[Genehmigung]] oder die dem [[Unternehmer]] nach diesem [[Gesetze]] obliegenden [[Verpflichtungen]] in wesentlicher [[Beziehung]] verstoßen wird.
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:Die [[Genehmigung]] kann zurückgenommen werden, wenn der Bau oder [[Betrieb]] ohne genügenden Grund unterbrochen oder wiederholt gegen die [[Bedingungen]] der [[Genehmigung]] oder die dem [[Unternehmer]] nach diesem [[Gesetze]] obliegenden Verpflichtungen in wesentlicher [[Beziehung]] verstoßen wird.
  
 
<center>§ 25</center>
 
<center>§ 25</center>
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<center>§ 26</center>
 
<center>§ 26</center>
# Bei Erlöschen oder Zurücknahme der [[Genehmigung]] wird die für die [[Unterhaltung]] und Wiederherstellung öffentlicher Wege bestellte Sicherheit, soweit sie für den bezeichneten [[Zweck]] nicht in [[Anspruch]] zu nehmen ist, herausgegeben. Mangels anderweitiger [[Vereinbarung]] hat der Wegeunterhaltungspflichtige die Wahl, die Wiederherstellung des früheren Zustandes, nötigenfalls unter Beseitigung in den Weg eingebauter Teile der [[Bahnanlage]], oder gegen angemessene [[Entschädigung]] den Übergang der letzteren in sein [[Eigentum]] zu verlangen.
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# Bei Erlöschen oder Zurücknahme der [[Genehmigung]] wird die für die [[Unterhaltung]] und Wiederherstellung öffentlicher Wege bestellte Sicherheit, soweit sie für den bezeichneten [[Zweck]] nicht in Anspruch zu nehmen ist, herausgegeben. Mangels anderweitiger [[Vereinbarung]] hat der Wegeunterhaltungspflichtige die Wahl, die Wiederherstellung des früheren Zustandes, nötigenfalls unter Beseitigung in den Weg eingebauter Teile der Bahnanlage, oder gegen angemessene [[Entschädigung]] den Übergang der letzteren in sein [[Eigentum]] zu verlangen.
# Macht der Unterhaltungspflichtige von dem ersteren Rechte Gebrauch, so geht das [[Eigentum]] der zurückgelassenen Teile der [[Bahnanlage]] auf den Unterhaltungspflichtigen unentgeltlich über.
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# Macht der Unterhaltungspflichtige von dem ersteren Rechte Gebrauch, so geht das [[Eigentum]] der zurückgelassenen Teile der Bahnanlage auf den Unterhaltungspflichtigen unentgeltlich über.
 
# Im öffentlichen Interesse kann die [[Aufsichtsbehörde]] eine Frist festsetzen, vor deren Ablauf der Unterhaltungspflichtige nicht berechtigt ist, die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen.
 
# Im öffentlichen Interesse kann die [[Aufsichtsbehörde]] eine Frist festsetzen, vor deren Ablauf der Unterhaltungspflichtige nicht berechtigt ist, die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen.
  
 
<center>§ 27</center>
 
<center>§ 27</center>
:Ob und inwieweit bei Erlöschen (§ 23) oder Zurücknahme der [[Genehmigung]] wegen Unterbrechung des Baues oder [[Betrieb]]es (§ 24) die für die Ausführung der [[Bahn]] oder die fristgemäße Eröffnung oder die Aufrechterhaltung des [[Betrieb]]es bestimmten [[Geldstrafe]]n verfallen, entscheidet unter [[Ausschluss]] des [[Rechtsweg]]es der [[Minister der öffentlichen Arbeiten]]. Dieser beschließt über die Verwendung solcher [[Geldstrafe]]n. Letztere sind zugunsten des früheren [[Unternehmen]]s, anderenfalls ähnlicher [[Unternehmung]]en in dem betreffenden Landesteile zu verwenden.
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:Ob und inwieweit bei Erlöschen (§ 23) oder Zurücknahme der [[Genehmigung]] wegen Unterbrechung des Baues oder [[Betrieb]]es (§ 24) die für die Ausführung der [[Bahn]] oder die fristgemäße Eröffnung oder die Aufrechterhaltung des [[Betrieb]]es bestimmten [[Geldstrafe]]n verfallen, entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges der [[Minister der öffentlichen Arbeiten]]. Dieser beschließt über die Verwendung solcher [[Geldstrafe]]n. Letztere sind zugunsten des früheren [[Unternehmen]]s, anderenfalls ähnlicher Unternehmungen in dem betreffenden Landesteile zu verwenden.
  
 
<center>§ 28</center>
 
<center>§ 28</center>
:Unternehmer von [[Kleinbahnen]] sind verpflichtet, sich den [[Anschluss]] anderer [[Bahnen]] gefallen zu lassen, sofern die [[Behörde]], welche die [[Genehmigung]] für die Bahn, an welche der [[Anschluss]] erfolgen soll, erteilt hat, mit Rücksicht auf die [[Konstruktion]] und den [[Betrieb]] der [[Bahn]] den [[Anschluss]] für zulässig erachtet. Dieselbe [[Behörde]] entscheidet auch darüber, wo und in welcher Weise der [[Anschluss]] erfolgen soll, regelt in Ermangelung einer gütlichen [[Vereinbarung]] die Verhältnisse beider [[Unternehmer]] zu einander und setzt, vorbehaltlich des [[Rechtsweg]]es, die dem erstgedachten Bahnunternehmer für die Benutzung oder [[Veränderung]] seiner [[Anlage]]n zu leistende [[Vergütung]] fest.
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:Unternehmer von [[Kleinbahnen]] sind verpflichtet, sich den [[Anschluss]] anderer [[Bahnen]] gefallen zu lassen, sofern die [[Behörde]], welche die [[Genehmigung]] für die Bahn, an welche der [[Anschluss]] erfolgen soll, erteilt hat, mit Rücksicht auf die [[Konstruktion]] und den [[Betrieb]] der [[Bahn]] den [[Anschluss]] für zulässig erachtet. Dieselbe [[Behörde]] entscheidet auch darüber, wo und in welcher Weise der [[Anschluss]] erfolgen soll, regelt in Ermangelung einer gütlichen [[Vereinbarung]] die Verhältnisse beider [[Unternehmer]] zu einander und setzt, vorbehaltlich des Rechtsweges, die dem erstgedachten Bahnunternehmer für die Benutzung oder [[Veränderung]] seiner [[Anlage]]n zu leistende [[Vergütung]] fest.
  
 
<center>§ 29</center>
 
<center>§ 29</center>
:Unternehmer von [[Kleinbahnen]] können die [[Gestattung]] des [[Anschluss]]es ihrer [[Bahnen]] an [[Eisenbahn]]en verlangen, welche dem [[Gesetze]] über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 unterliegen, sofern der [[Minister der öffentlichen Arbeiten]] mit Rücksicht auf die [[Konstruktion]] und den [[Betrieb]] der letzteren den [[Anschluss]] für zulässig erachtet. Darüber, wo und in welcher Weise der [[Anschluss]] herzustellen ist, und über die Verhältnisse beider [[Unternehmer]] zu einander, insbesondere über die dem Eisenbahnunternehmer für die Benutzung oder [[Veränderung]] seiner [[Anlage]]n zu leistende [[Vergütung]] entscheidet, in letzterer [[Beziehung]] unter [[Vorbehalt]] des [[Rechtsweg]]es, der [[Minister der öffentlichen Arbeiten]].
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:Unternehmer von [[Kleinbahnen]] können die [[Gestattung]] des [[Anschluss]]es ihrer [[Bahnen]] an [[Eisenbahn]]en verlangen, welche dem [[Gesetze]] über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 unterliegen, sofern der [[Minister der öffentlichen Arbeiten]] mit Rücksicht auf die [[Konstruktion]] und den [[Betrieb]] der letzteren den [[Anschluss]] für zulässig erachtet. Darüber, wo und in welcher Weise der [[Anschluss]] herzustellen ist, und über die Verhältnisse beider [[Unternehmer]] zu einander, insbesondere über die dem Eisenbahnunternehmer für die Benutzung oder [[Veränderung]] seiner [[Anlage]]n zu leistende [[Vergütung]] entscheidet, in letzterer [[Beziehung]] unter Vorbehalt des Rechtsweges, der [[Minister der öffentlichen Arbeiten]].
  
 
<center>§ 30</center>
 
<center>§ 30</center>
:Haben [[Kleinbahnen]] nach der [[Entscheidung]] des [[Staatsministerium]]s eine solche Bedeutung für den öffentlichen [[Verkehr]] gewonnen, daß sie als Teil des allgemeinen Eisenbahnnetzes zu behandeln sind, so kann der [[Staat]] den eigentümlichen Erwerb solcher [[Bahnen]] gegen [[Entschädigung]] des vollen Wertes nach einer mit einjähriger Frist vorangegangenen Ankündigung beanspruchen.
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:Haben [[Kleinbahnen]] nach der [[Entscheidung]] des Staatsministeriums eine solche Bedeutung für den öffentlichen [[Verkehr]] gewonnen, daß sie als Teil des allgemeinen Eisenbahnnetzes zu behandeln sind, so kann der Staat den eigentümlichen Erwerb solcher [[Bahnen]] gegen [[Entschädigung]] des vollen Wertes nach einer mit einjähriger Frist vorangegangenen Ankündigung beanspruchen.
  
 
<center>§ 31</center>
 
<center>§ 31</center>
:Der Erwerb (§ 30) erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der [[Bestimmungen]] der § 42 Nr. 4a bis d des [[Gesetzes]] über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des 25-fachen Betrages nach § 42 Nr. 4a des vorerwähnten [[Gesetzes]] das steuerpflichtige Einkommen nach den [[Bestimmungen]] des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 <ref> Gesetz-Samml. S. 175 </ref>  zugrunde zu legen ist, jedoch bei den Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien der Abzug von 3½ Prozent des eingezahlten Aktienkapitals entfällt (§ 16 Einkommensteuergesetz) fortfällt. Erstreckt sich die [[Kleinbahn]] über das Gebiet des Preußischen Staates hinaus in andere Deutsche [[Bundesstaat]]en, so ist gleichwohl das Einkommen aus dem gesamten [[Betrieb]]e der Berechnung der [[Entschädigung]] zugrunde zu legen. War das zu erwerbende [[Unternehmen]] noch nicht fünf Jahre im [[Betrieb]]e, so ist für die Berechnung der [[Entschädigung]] der Jahresdurchschnitt des bisher erzielten Reingewinnes maßgebend.
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:Der Erwerb (§ 30) erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der [[Bestimmungen]] der § 42 Nr. 4a bis d des [[Gesetzes]] über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des 25-fachen Betrages nach § 42 Nr. 4a des vorerwähnten [[Gesetzes]] das steuerpflichtige Einkommen nach den [[Bestimmungen]] des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 <ref> Gesetz-Samml. S. 175 </ref>  zugrunde zu legen ist, jedoch bei den Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien der Abzug von 3½ Prozent des eingezahlten Aktienkapitals entfällt (§ 16 Einkommensteuergesetz) fortfällt. Erstreckt sich die [[Kleinbahn]] über das Gebiet des Preußischen Staates hinaus in andere Deutsche Bundesstaaten, so ist gleichwohl das Einkommen aus dem gesamten [[Betrieb]]e der Berechnung der [[Entschädigung]] zugrunde zu legen. War das zu erwerbende [[Unternehmen]] noch nicht fünf Jahre im [[Betrieb]]e, so ist für die Berechnung der [[Entschädigung]] der Jahresdurchschnitt des bisher erzielten Reingewinnes maßgebend.
 
:Ist eine Aktiengesellschaft [[Unternehmer]] der zu erwerbenden [[Bahn]], so bedarf es nicht der Einlösung der Aktien von den einzelnen Aktionären, sondern nur der [[Zahlung]] der Gesamtentschädigung an die [[Gesellschaft]].
 
:Ist eine Aktiengesellschaft [[Unternehmer]] der zu erwerbenden [[Bahn]], so bedarf es nicht der Einlösung der Aktien von den einzelnen Aktionären, sondern nur der [[Zahlung]] der Gesamtentschädigung an die [[Gesellschaft]].
  
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<center>§ 34</center>
 
<center>§ 34</center>
# Im Falle der [[Entschädigung]] nach dem Sachwerte bilden den Gegenstand des Erwerbes alle dem [[Unternehmen]] unmittelbar oder mittelbar gewidmeten [[Sachen]] und Rechte des Unternehmers, die [[Forderung]]en und Schulden jedoch nur insoweit, als dieselben nach beiderseitigem [[Einverständnis]]se auf den [[Staat]] übergehen sollen. In die mit den Beamten und Arbeitern bestehenden Verträge tritt der [[Staat]] ein, ebenso in solche Verträge, welche zur Beschaffung des für das [[Unternehmen]] erforderlichen Materials abgeschlossen sind.
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# Im Falle der [[Entschädigung]] nach dem Sachwerte bilden den Gegenstand des Erwerbes alle dem [[Unternehmen]] unmittelbar oder mittelbar gewidmeten [[Sachen]] und Rechte des Unternehmers, die [[Forderung]]en und Schulden jedoch nur insoweit, als dieselben nach beiderseitigem Einverständnisse auf den [[Staat]] übergehen sollen. In die mit den Beamten und Arbeitern bestehenden Verträge tritt der [[Staat]] ein, ebenso in solche Verträge, welche zur Beschaffung des für das [[Unternehmen]] erforderlichen Materials abgeschlossen sind.
 
# Für alle Bestandteile ist der volle Wert zu vergüten.
 
# Für alle Bestandteile ist der volle Wert zu vergüten.
  
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<center>§ 36</center>
 
<center>§ 36</center>
# Die Festsetzung der [[Entschädigung]] (§§ 31 und 33 bis 35) erfolgt, vorbehaltlich des beiden Teilen zustehenden, innerhalb sechs Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbeschlusses zu beschreitenden [[Rechtsweg]]es, durch den [[Bezirksausschuss]] unter sinngemäßer Anwendung der §§ 24 bis 29 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874.
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# Die Festsetzung der [[Entschädigung]] (§§ 31 und 33 bis 35) erfolgt, vorbehaltlich des beiden Teilen zustehenden, innerhalb sechs Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbeschlusses zu beschreitenden Rechtsweges, durch den [[Bezirksausschuss]] unter sinngemäßer Anwendung der §§ 24 bis 29 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874.
 
# Der [[Bezirksausschuss]] ist auch für das Vollziehungsverfahren zuständig.
 
# Der [[Bezirksausschuss]] ist auch für das Vollziehungsverfahren zuständig.
  
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<center>§ 42</center>
 
<center>§ 42</center>
:Die [[Kleinbahnen]] unterliegen nachfolgenden [[Verpflichtung]]en gegenüber der Postverwaltung:
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:Die [[Kleinbahnen]] unterliegen nachfolgenden Verpflichtungen gegenüber der Postverwaltung:
 
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<li> Die [[Unternehmer]] haben auf Verlangen der [[Postverwaltung]] mit jeder für den regelmäßigen Beförderungsdienst bestimmten Fahrt einen Postunterbeamten mit einem Briefsack und, soweit der Platz reicht, auch andere zur Mitfahrt erscheinende Unterbeamte im Dienst gegen [[Zahlung]] der Abonnementsgebühr oder, falls eine solche nicht besteht, der Hälfte des tarifmäßigen Personengeldes zu befördern.
 
<li> Die [[Unternehmer]] haben auf Verlangen der [[Postverwaltung]] mit jeder für den regelmäßigen Beförderungsdienst bestimmten Fahrt einen Postunterbeamten mit einem Briefsack und, soweit der Platz reicht, auch andere zur Mitfahrt erscheinende Unterbeamte im Dienst gegen [[Zahlung]] der Abonnementsgebühr oder, falls eine solche nicht besteht, der Hälfte des tarifmäßigen Personengeldes zu befördern.
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<center>§ 43</center>
 
<center>§ 43</center>
:Bahnen, welche dem öffentlichen [[Verkehr]] nicht dienen, aber mit [[Eisenbahn]]en, welche den [[Bestimmungen]] des [[Gesetzes]] über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 unterliegen, oder mit [[Kleinbahnen]] derart in unmittelbarer Gleisverbindung stehen, daß ein Übergang der [[Betriebsmittel]] stattfinden kann, bedürfen, wenn sie für den [[Betrieb]] mit [[Maschine]]n eingerichtet werden sollen, zur baulichen [[Herstellung]] und zum [[Betrieb]]e polizeilicher Genehmigung.
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:Bahnen, welche dem öffentlichen [[Verkehr]] nicht dienen, aber mit [[Eisenbahn]]en, welche den [[Bestimmungen]] des [[Gesetzes]] über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 unterliegen, oder mit [[Kleinbahnen]] derart in unmittelbarer Gleisverbindung stehen, daß ein Übergang der Betriebsmittel stattfinden kann, bedürfen, wenn sie für den [[Betrieb]] mit Maschinen eingerichtet werden sollen, zur baulichen [[Herstellung]] und zum [[Betrieb]]e polizeilicher Genehmigung.
  
 
<center>§ 44</center>
 
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# Zur Erteilung der [[Genehmigung]] (§ 43) ist der [[Regierungspräsident]], für den [[Stadtkreis]] [[Berlin]] der [[Polizeipräsident]], im [[Einvernehmen]] mit der von dem [[Minister der öffentlichen Arbeiten]] bezeichneten Eisenbahnbehörde zuständig.
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# Zur Erteilung der [[Genehmigung]] (§ 43) ist der [[Regierungspräsident]], für den [[Stadtkreis]] [[Berlin]] der [[Polizeipräsident]], im Einvernehmen mit der von dem [[Minister der öffentlichen Arbeiten]] bezeichneten Eisenbahnbehörde zuständig.
# Berührt die [[Bahn]] mehrere Landespolizeibezirke, so bestimmt, wenn sie derselben [[Provinz]] angehören, der [[Oberpräsident]], falls sie verschiedenen [[Provinzen]] angehören oder [[Berlin]] dabei beteiligt ist, der [[Minister der öffentlichen Arbeiten]] im [[Einvernehmen]] mit dem Minister des Innern die zuständige Landespolizeibehörde.
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# Berührt die [[Bahn]] mehrere Landespolizeibezirke, so bestimmt, wenn sie derselben [[Provinz]] angehören, der [[Oberpräsident]], falls sie verschiedenen Provinzen angehören oder [[Berlin]] dabei beteiligt ist, der [[Minister der öffentlichen Arbeiten]] im Einvernehmen mit dem Minister des Innern die zuständige Landespolizeibehörde.
  
 
<center>§ 45</center>
 
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<li> Die polizeiliche [[Prüfung]] beschränkt sich
 
<li> Die polizeiliche [[Prüfung]] beschränkt sich
 
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<li> auf die betriebssichere [[Beschaffenheit]] der [[Bahn]] und der [[Betriebsmittel]],
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<li> auf die betriebssichere [[Beschaffenheit]] der [[Bahn]] und der Betriebsmittel,
 
<li> auf die technische Befähigung und [[Zuverlässigkeit]] der in dem äußeren Betriebsdienste anzustellenden Bediensteten,
 
<li> auf die technische Befähigung und [[Zuverlässigkeit]] der in dem äußeren Betriebsdienste anzustellenden Bediensteten,
<li> auf den [[Schutz]] gegen schädliche Einwirkungen der [[Anlage]] und des [[Betrieb]]es.
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<li> auf den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der [[Anlage]] und des [[Betrieb]]es.
 
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<li> Soll eine [[Bahn]], welche an eine dem [[Gesetze]] über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 unterliegende [[Eisenbahn]] [[Anschluss]] hat, von dem [[Unternehmer]] der letzteren angelegt und betrieben werden, so beschränkt sich die [[Prüfung]] auf den [[Schutz]] gegen schädliche Einwirkungen der [[Anlage]] und des [[Betrieb]]es.
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<li> Soll eine [[Bahn]], welche an eine dem [[Gesetze]] über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 unterliegende [[Eisenbahn]] [[Anschluss]] hat, von dem [[Unternehmer]] der letzteren angelegt und betrieben werden, so beschränkt sich die [[Prüfung]] auf den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der [[Anlage]] und des [[Betrieb]]es.
 
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<center>§ 48</center>
 
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:Polizeiliche [[Bestimmungen]] über den [[Betrieb]] auf solchen [[Bahnen]] können nur im [[Einverständnis]] mit der Eisenbahnbehörde (§ 44) erlassen werden.
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:Polizeiliche [[Bestimmungen]] über den [[Betrieb]] auf solchen [[Bahnen]] können nur im Einverständnis mit der Eisenbahnbehörde (§ 44) erlassen werden.
  
 
<center>§ 49</center>
 
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<center>§ 50</center>
 
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:Die eisenbahntechnische [[Aufsicht]] und Überwachung der Privatanschlußbahnen erfolgt durch diejenige [[Behörde]], welcher diese Aufgaben bezüglich der dem öffentlichen [[Verkehr]] dienenden [[Bahn]], an welche sie anschließen, obliegen.
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:Die eisenbahntechnische Aufsicht und Überwachung der Privatanschlußbahnen erfolgt durch diejenige [[Behörde]], welcher diese Aufgaben bezüglich der dem öffentlichen [[Verkehr]] dienenden [[Bahn]], an welche sie anschließen, obliegen.
  
 
<center>§ 51</center>
 
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<center>§ 52</center>
 
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:Gegen die Beschlüsse und [[Verfügung]]en, für welche die Landespolizeibehörden in Verbindung mit den Eisenbahnbehörden zuständig sind, und gegen die Beschlüsse und [[Verfügung]]en der eisenbahntechnischen [[Aufsichtsbehörde]]n findet die [[Beschwerde]] an den [[Minister der öffentlichen Arbeiten]] statt. Im übrigen greifen die nach den [[Bestimmungen]] der §§ 127 bis 130 des [[Gesetzes]] über die allgemeine [[Landesverwaltung]] vom 30. Juli 1883 <ref> Gesetz-Samml. S. 195 </ref> zulässigen Rechtsmittel Platz.
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:Gegen die Beschlüsse und Verfügungen, für welche die Landespolizeibehörden in Verbindung mit den Eisenbahnbehörden zuständig sind, und gegen die Beschlüsse und Verfügungen der eisenbahntechnischen [[Aufsichtsbehörde]]n findet die [[Beschwerde]] an den [[Minister der öffentlichen Arbeiten]] statt. Im übrigen greifen die nach den [[Bestimmungen]] der §§ 127 bis 130 des [[Gesetzes]] über die allgemeine [[Landesverwaltung]] vom 30. Juli 1883 <ref> Gesetz-Samml. S. 195 </ref> zulässigen Rechtsmittel Platz.
  
 
<center>§ 53</center>
 
<center>§ 53</center>
 
# Für die bereits vor Inkrafttreten dieses [[Gesetzes]] genehmigten [[Kleinbahnen]] und Privatanschlußbahnen ist diejenige [[Behörde]] zuständig, welcher die [[Genehmigung]] nach Inkrafttreten dieses [[Gesetzes]] gemäß §§ 3 und 44 obgelegen hätte.
 
# Für die bereits vor Inkrafttreten dieses [[Gesetzes]] genehmigten [[Kleinbahnen]] und Privatanschlußbahnen ist diejenige [[Behörde]] zuständig, welcher die [[Genehmigung]] nach Inkrafttreten dieses [[Gesetzes]] gemäß §§ 3 und 44 obgelegen hätte.
# Auf diese [[Bahnen]] finden die §§ 2, 20 bis 22, 24, 25, 40, 42 und 52, beziehungsweise 48 bis 50 des gegenwärtigen [[Gesetzes]], sowie die [[Bedingungen]] und [[Vorbehalt]]e, welche bei ihrer [[Genehmigung]] vorgesehen sind, Anwendung.
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# Auf diese [[Bahnen]] finden die §§ 2, 20 bis 22, 24, 25, 40, 42 und 52, beziehungsweise 48 bis 50 des gegenwärtigen [[Gesetzes]], sowie die [[Bedingungen]] und Vorbehalte, welche bei ihrer [[Genehmigung]] vorgesehen sind, Anwendung.
 
# Die [[Unternehmer]] sind jedoch berechtigt, sich durch eine an die zuständige [[Aufsichtsbehörde]] zu richtende [[Erklärung]] den sämtlichen [[Bestimmungen]] dieses [[Gesetzes]] zu unterwerfen.
 
# Die [[Unternehmer]] sind jedoch berechtigt, sich durch eine an die zuständige [[Aufsichtsbehörde]] zu richtende [[Erklärung]] den sämtlichen [[Bestimmungen]] dieses [[Gesetzes]] zu unterwerfen.
 
# Die [[Genehmigung]] von wesentlichen [[Erweiterung]]en oder wesentlichen Änderungen des [[Unternehmen]]s, der [[Anlage]] oder des [[Betrieb]]es kann von der Unterwerfung des [[Unternehmen]]s unter sämtliche [[Bestimmungen]] dieses [[Gesetzes]] abhängig gemacht werden.
 
# Die [[Genehmigung]] von wesentlichen [[Erweiterung]]en oder wesentlichen Änderungen des [[Unternehmen]]s, der [[Anlage]] oder des [[Betrieb]]es kann von der Unterwerfung des [[Unternehmen]]s unter sämtliche [[Bestimmungen]] dieses [[Gesetzes]] abhängig gemacht werden.

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