Redigerer Bavngård 1874 Neben-Zollamt I

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<div style="text-align:right">[[Hadersleben]] am 26. Februar 1874, Köngl. Hpt. Zoll-Amt.</div>
 
<div style="text-align:right">[[Hadersleben]] am 26. Februar 1874, Köngl. Hpt. Zoll-Amt.</div>
==== <center>[[Mietvertrag]]</center> ====
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==== <center>Miets-[[Vertrag]]</center> ====
Zwischen dem Grenzaufseher Schmidt in [[Knorborg|Knorburg]] und dem Amtsdiener Sørensen in [[Høgsbro]] einerseits, und dem Königlichen Haupt Zoll Amte in [[Hadersleben]] anderseits, wird unter Vorbehalt höherer Genehmigung nachstehender '''''[[Mietvertrag]]''''' abgeschlossen.
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Zwischen dem Grenzaufseher Schmidt in [[Knorborg|Knorburg]] und dem Amtsdiener Sørensen in [[Høgsbro]] einerseits, und dem Königlichen Haupt Zoll Amte in [[Hadersleben]] anderseits, wird unter Vorbehalt höherer Genehmigung nachstehender [[Mietvertrag]] abgeschlossen.
  
 
<center>§ 1.</center>
 
<center>§ 1.</center>
Der Grenzaufseher [[Christian Schmidt|Schmidt]] und der Amtsdiener Sørensen, gemeinschaftliche Besitzer des laut (?) [[Mietvertrag]]es von 4. Dezember 1868 zur Benutzung für das Königliche Neben Zoll-Amt I zu [[Bavngård, Hjortvad|Baunegaard]] und für den dasigen (?) Zolleinnehmer überlassenen Gebäudes, erweitern und verbessere bis zum 1. September d. J. dieses Haus in gemeine Übereinstimmung mit dem anliegenden Riss, so dass das ganze Gebäude nachdem es circa um 3½ Meter gegen Westen verlängert werden, dem [[Zollwesen]] zur Disposition überlassen wird.
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Der Grenzaufseher [[Christian Schmidt|Schmidt]] und der Amtsdiener Sørensen, gemeinschaftliche Besitzer des laut (?) [[Mietvertrag]]es von 4. Dezember 1868 zur Benutzung für das Königliche Neben Zoll-Amt I zu [[Bavngård, Hjortvad|Baunegaard]] und für den dasigen (?) Zolleinnehmer überlassenen Gebäudes, erweitern und verbessere bis zum 1. September d. J. dieses Haus in gemeine Übereinstimmung mit dem anliegenden Riss, so dass das ganze Gebäude nachdem es circa um 3½ Meter gegen Westen verlängert werden, dem Zollwesen zur Disposition überlassen wird.
Das [[Haus]] wird neben den für das Neben-Zollamt I zu [[Bavngård, Hjortvad|Baungaard]] erforderlichen Geschäftsleuten, zugleich Familien-Wohnungen für zwei Zollbeamte enthalten.
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Das Haus wird neben den für das Neben-Zollamt I zu [[Bavngård, Hjortvad|Baungaard]] erforderlichen Geschäftsleuten, zugleich Familien-Wohnungen für zwei Zollbeamte enthalten.
  
 
<center>§ 2.</center>
 
<center>§ 2.</center>
Zu dem [[Gebäude]] gehört ein [[Grundstück]] welsches einschließlich des Platzes, welschen das [[Haus]] einnimmt, circa 34 Meter lang und 65 Meter breit, und mit Ausnahme der  der zugewandten Front, mit einem ertsüblichen Erdwall (?) umgeben ist. Dieser Platz, welsches Teils als Hofplatz und Teils als Garten dienen soll, wird dem [[Zollwesen]] ebenfalls zur Verfügung überlassen.
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Zu dem Gebäude gehört ein Grundstück welsches einschließlich des Platzes, welschen das Haus einnimmt, circa 34 Meter lang und 65 Meter breit, und mit Ausnahme der  der zugewandten Front, mit einem ertsüblichen Erdwall (?) umgeben ist. Dieser Platz, welsches Teils als Hofplatz und Teils als Garten dienen soll, wird dem Zollwesen ebenfalls zur Verfügung überlassen.
  
Auf dem Hofplatz befindet sich ein [[Brunnen]] und wird daselbst ein mittelst Scheidewand in zwei Abteilungen geschiedenes Privat, anstatt das bisherigen angebracht werden.
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Auf dem Hofplatz befindet sich ein Brunnen und wird daselbst ein mittelst Scheidewand in zwei Abteilungen geschiedenes Privat, anstatt das bisherigen angebracht werden.
  
 
<center>§ 3.</center>
 
<center>§ 3.</center>
Rücksichtlich der [[Beschaffenheit]] des [[Gebäude]]s ist folgendes verabredet:
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Rücksichtlich der Beschaffenheit des Gebäudes ist folgendes verabredet:
  
Die wegen Vergrößerung des [[Gebäude]]s neu aufgeführenden Umfassungsmauern, welsche wie die übrigen Mauern des [[Gebäude]]s nach Vorn und Westen, die Stärke von 1½, nach Hinten dagegen die Stärke von einem der gewöhnlichen Mauersteine erhalten, werden in Kalk aufgeführt und mit Zement absetzt.
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Die wegen Vergrößerung des Gebäudes neu aufgeführenden Umfassungsmauern, welsche wie die übrigen Mauern des Gebäudes nach Vorn und Westen, die Stärke von 1½, nach Hinten dagegen die Stärke von einem der gewöhnlichen Mauersteine erhalten, werden in Kalk aufgeführt und mit Zement absetzt.
  
 
Auf den Verdielen verbleiben die Yenernen (?) Fliesen, die Küchen werden mit bretternen Fußboden versehen.
 
Auf den Verdielen verbleiben die Yenernen (?) Fliesen, die Küchen werden mit bretternen Fußboden versehen.
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Die Zimmer, mit Ausnahme der Mädchenkammer, sowie die für den Zolleinnehmer bestimmte Küche, werden mit Gipsdecken versehen.
 
Die Zimmer, mit Ausnahme der Mädchenkammer, sowie die für den Zolleinnehmer bestimmte Küche, werden mit Gipsdecken versehen.
  
Alle Zimmerwände werden mit [[Leimfarbe]] gemalt oder Tapezirt.
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Alle Zimmerwände werden mit Leimfarbe gemalt oder Tapezirt.
  
Die [[Zimmer]], mit Ausnahme der der Mädchenkammer werden mit [[Ofen]], und die beiden [[Küche]]n mit eiserner Kochherden versehen. Öfen und Herde hat der Ober-Zoll-Inspektor in [[Hadersleben]] vor der Anbringung als gut anzuerkennen.
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Die Zimmer, mit Ausnahme der der Mädchenkammer werden mit Ofen, und die beiden Küchen mit eiserner Kochherden versehen. Öfen und Herde hat der Ober-Zoll-Inspektor in [[Hadersleben]] vor der Anbringung als gut anzuerkennen.
  
 
In jeder Speisekammer werden 6, in jeder Küche 3 Brätter angebracht. Beide Speisekammerdielen sind in einer Vertiefung von einem Meter auszumauern und mit falzernen Deikdielen zu versehen.
 
In jeder Speisekammer werden 6, in jeder Küche 3 Brätter angebracht. Beide Speisekammerdielen sind in einer Vertiefung von einem Meter auszumauern und mit falzernen Deikdielen zu versehen.
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An dem westlichen Ende des Hauses ist eine Bodenlucke anzubringen, dazu dienlich durch dieselbe Innerungsmaterial, und der gleichen auf den Boden zu schaffen.
 
An dem westlichen Ende des Hauses ist eine Bodenlucke anzubringen, dazu dienlich durch dieselbe Innerungsmaterial, und der gleichen auf den Boden zu schaffen.
  
Der Hausboden wird in zwei verschließbare Abteilungen eingerichtet und von demselben nach den Küchen fernäte (?) werden 0,5 □ Meter haltende Kassen angebracht dazu dienlich durch selbige die [[Feuerung]] hinabgleiten zu lassen.
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Der Hausboden wird in zwei verschließbare Abteilungen eingerichtet und von demselben nach den Küchen fernäte (?) werden 0,5 □ Meter haltende Kassen angebracht dazu dienlich durch selbige die Feuerung hinabgleiten zu lassen.
  
 
In der inneren Einrichtung des Hauses können während das Umbaues oder vor begin des selben mit Genehmigung der Ober-Zoll-Inspektors in [[Hadersleben]] geringere, sich als zweckmäßig für ausstellende Änderungen eintreten.
 
In der inneren Einrichtung des Hauses können während das Umbaues oder vor begin des selben mit Genehmigung der Ober-Zoll-Inspektors in [[Hadersleben]] geringere, sich als zweckmäßig für ausstellende Änderungen eintreten.
  
 
<center>§ 4.</center>
 
<center>§ 4.</center>
Die Zollverwaltung mietet das in den vorstehenden §§ beschriebenen [[Gebäude]] nebst [[Zubehör]] auf sechs hinter einander folgende Jahre und zwar für die Zeit vom 1. September 1874 bis das in 1880 für einen jährlichen Mietspreis von 200 T., schreibe Zwei Hundert [[Taler]]n.
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Die Zollverwaltung mietet das in den vorstehenden §§ beschriebenen Gebäude nebst Zubehör auf sechs hinter einander folgende Jahre und zwar für die Zeit vom 1. September 1874 bis das in 1880 für einen jährlichen Mietspreis von 200 T., schreibe Zwei Hundert Talern.
  
Dieses ''[[Mietvertrag]]'' wird auch über den 1. September 1880 hinaus stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, von deshalb nicht von der einen oder der anderen Seite spätestens ein halbes Jahr vorher gekündigt wird, also z. B. am 1. März 1880 zum 1. September 1880, um 1. März 1881 zum 1. September 1881, u. s. w.
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Dieses [[Mietvertrag]] wird auch über den 1. September 1880 hinaus stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, von deshalb nicht von der einen oder der anderen Seite spätestens ein halbes Jahr vorher gekündigt wird, also z. B. am 1. März 1880 zum 1. September 1880, um 1. März 1881 zum 1. September 1881, u. s. w.
  
 
<center>§ 5.</center>
 
<center>§ 5.</center>
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<center>§ 6.</center>
 
<center>§ 6.</center>
Die Vermieter haben das vermietete [[Gebäude]], am p. in gutem baulichem und wohnlichem Zustande zu erhalten. Wird eine Reparatur, welsche durch Naturereignisse und nicht durch Verschulden des Wohnungsinhabers herbeigeführt ist notwendig, so haben die Vermieter diese nach ergangener Aufforderung gleich oder je nach der Dringlichkeit, spätestens über 4 Wochen vom Tage der Aufforderung angerechnet, uns führen zu lassen. Wenn in dieser Frist die Reparatur nicht erfolgt, so haben sich die Vermieter gefallen zu lassen, dass derselbe auf ihre Kosten durch den Mieter bewerkstelligt und die des fälligen Kosten von der nächst fälligen Miete gekürzt werden.
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Die Vermieter haben das vermietete Gebäude, am p. in gutem baulichem und wohnlichem Zustande zu erhalten. Wird eine Reparatur, welsche durch Naturereignisse und nicht durch Verschulden des Wohnungsinhabers herbeigeführt ist notwendig, so haben die Vermieter diese nach ergangener Aufforderung gleich oder je nach der Dringlichkeit, spätestens über 4 Wochen vom Tage der Aufforderung angerechnet, uns führen zu lassen. Wenn in dieser Frist die Reparatur nicht erfolgt, so haben sich die Vermieter gefallen zu lassen, dass derselbe auf ihre Kosten durch den Mieter bewerkstelligt und die des fälligen Kosten von der nächst fälligen Miete gekürzt werden.
  
 
<center>§ 7.</center>
 
<center>§ 7.</center>
Sämtliche auf dem [[Gebäude]] ruhenden Abgaben trägen die Vermieter, die Kosten für Reinigung der Schornsteine und Öfen sollen dem Wohnungsinhaber zur Leisten.
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Sämtliche auf dem Gebäude ruhenden Abgaben trägen die Vermieter, die Kosten für Reinigung der Schornsteine und Öfen sollen dem Wohnungsinhaber zur Leisten.
  
 
<center>§ 8.</center>
 
<center>§ 8.</center>
Die durch den zu errichtenden ''[[Mietvertrag]]'' entstehenden Stempelkosten, sowie die Kosten der Protokollation desselben im [[Schuld und Pfandprotokoll]] sind von dem Vermieter einseitig zu tragen.
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Die durch den zu errichtenden [[Mietvertrag]] entstehenden Stempelkosten, sowie die Kosten der Protokollation desselben im [[Schuld und Pfandprotokoll]] sind von dem Vermieter einseitig zu tragen.
  
 
<center>§ 9.</center>
 
<center>§ 9.</center>
Die Vermieter verpfänden zur Sicherheit für die richtige Erfüllung aller in dem vorstehenden [[Vertrag]] von ihnen übernommenen Verbindlichkeiten, insbesondere des im § 5 erwähnten Vorschusses von 300 Talern das bezeichnete [[Grundstück]] nebst dem darauf befindlichen [[Gebäude]], und bewilligen, dass dieses von ihnen bestellte Pfandrechts auf ihr [[Folium]] im [[Schuld und Pfandprotokoll]] in erster Priorität eingetragen werde.
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Die Vermieter verpfänden zur Sicherheit für die richtige Erfüllung aller in dem vorstehenden [[Vertrag]] von ihnen übernommenen Verbindlichkeiten, insbesondere des im § 5 erwähnten Vorschusses von 300 Talern das bezeichnete Grundstück nebst dem darauf befindlichen Gebäude, und bewilligen, dass dieses von ihnen bestellte Pfandrechts auf ihr Folium im [[Schuld und Pfandprotokoll]] in erster Priorität eingetragen werde.
  
Vorlegender ''[[Mietvertrag]]'' ist in zwei Exemplaren ausgefertigt und von den gegenseitigen Kontrahenten unterschrieben.
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Vorlegender [[Mietvertrag]] ist in zwei Exemplaren ausgefertigt und von den gegenseitigen Kontrahenten unterschrieben.
  
 
[[Hadersleben]], am 10 Februar 1874. Königliches Haupt-Zoll-Amt
 
[[Hadersleben]], am 10 Februar 1874. Königliches Haupt-Zoll-Amt
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[[Altona]], den 23. Februar 1874.  [[(L.S.)]]
 
[[Altona]], den 23. Februar 1874.  [[(L.S.)]]
 
<center style="white-space:pre">Der Provinzial-Steuer-Direktor  ''Olberg''</center>
 
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Dass ich zwischen dem Haupt-Zoll-Amt [[Hadersleben]] einerseits und mir sowie den Amtsdiener Sørensen in [[Høgsbro]] anderseits, unterm 10. resp. 12. / 16. Februar dieses, abgeschlossenen [[Mietvertrag]] in allen Teilen anerkenne, denselben auf mich alleine übergegangen unsere und hiermit die Verpflichtung übernehme, denselben in sämtlichen Paragrafen mit allen uns gesprochenen Verpflichtungen resp. Bedingungen zu erfüllen und Reine Einsprache in irgend welsche Weise zu erheben, bescheinige ich hiermit.
 
Dass ich zwischen dem Haupt-Zoll-Amt [[Hadersleben]] einerseits und mir sowie den Amtsdiener Sørensen in [[Høgsbro]] anderseits, unterm 10. resp. 12. / 16. Februar dieses, abgeschlossenen [[Mietvertrag]] in allen Teilen anerkenne, denselben auf mich alleine übergegangen unsere und hiermit die Verpflichtung übernehme, denselben in sämtlichen Paragrafen mit allen uns gesprochenen Verpflichtungen resp. Bedingungen zu erfüllen und Reine Einsprache in irgend welsche Weise zu erheben, bescheinige ich hiermit.
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Alle med denne ''[[kontrakts]]'' [[udfærdigelse]] forbundne [[omkostninger]] [[betaler]] parterne hver med halvdelen.  
 
Alle med denne ''[[kontrakts]]'' [[udfærdigelse]] forbundne [[omkostninger]] [[betaler]] parterne hver med halvdelen.  
  
Det til [[bekræftelse]] have [[kontrahenterne]] [[egenhændig]] denne ''[[kontrakt]]'' underskrevet, under frasigelse af eller herimod gående [[indsigelser]], [[udflugter]] og [[påfund]].  
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Det til [[bekræftelse]] have [[kontrahenterne]] [[egenhændig]] denne '''''[[kontrakt]]''''' underskrevet, under frasigelse af eller herimod gående [[indsigelser]], [[udflugter]] og [[påfund]].  
  
 
Udfærdiget og underskrevet i den [[kongelige]] [[amtsret]] i [[Rødding]] den 16. okt. 1874.  
 
Udfærdiget og underskrevet i den [[kongelige]] [[amtsret]] i [[Rødding]] den 16. okt. 1874.  
<center style="white-space:pre">''[[Nicolai Peter Madsen|Nikolai P. Madsen]]        [[Christian Schmidt]]''</center>
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<center style="white-space:pre"><I>[[Nicolai Peter Madsen|Nikolai P. Madsen]]        [[Christian Schmidt]]</I></center>
  
Efter at de mig [[personlig]] bekendte [[Nicolai Peter Madsen]] og [[Christian Schmidt]] [[egenhændig]] i min [[nærværelse]] have underskrevet den foranstående for dem oplæste og af dem [[ratificerede]] ''[[kontrakt]]'', er samme bleven omskreven med [[hensyn]] til besiddelserne i [[Frøs og Kalvslund Herreder]]s [[skyld- og panteprotokol]] bind IV fol. 355 og indført i [[bibog]] litra S fol. 308.
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Efter at de mig [[personlig]] bekendte [[Nicolai Peter Madsen]] og [[Christian Schmidt]] [[egenhændig]] i min [[nærværelse]] have underskrevet den foranstående for dem oplæste og af dem [[ratificerede]] '''''[[kontrakt]]''''', er samme bleven omskreven med [[hensyn]] til besiddelserne i [[Frøs og Kalvslund Herreder]]s [[skyld- og panteprotokol]] bind IV fol. 355 og indført i [[bibog]] litra S fol. 308.
  
 
[[Rødding]] d. 20. okt. 1874. [[Kongelig]] [[amtsret]].  ''Jürgensen''    [[(L. S.)]]
 
[[Rødding]] d. 20. okt. 1874. [[Kongelig]] [[amtsret]].  ''Jürgensen''    [[(L. S.)]]

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