Redigerer Villebøl 1886 Klage/de

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An das königliche [[Amtsgericht]] [[Rödding]].
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Die Antragstellerin hat gegen den Eigentümer der Grundgüter Band I Blatt 16 von [[Hjortwatt]], [[Carl Petersen]] daselbst, auf Grund der mit [[Beilagen]] anliegenden '''''[[Klage]]''''' vom 11. April 1886.
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Die anliegenden 7 [[Mitteilung]]en an mich als [[Bevollmächtigter]] der [[Bewässerung]]s-[[Genossenschaft]] [[Willeböl]]-[[Hjortlund]] und [[Willeböl]]-[[Jernved]] gestatte ich mir mit folgenden [[Bemerkung]]en zurückzureichen.
 
 
 
# Die [[Verpflichtung]]en, welche auf die [[Grundstück]]e eingetragen sind, bestehen nicht lediglich in einer Staugerechtigkeit für die [[Genossenschaft]], sondern in einer ganzen Reihe von [[Verpflichtung]]en, wie die bei den betreffenden Prozeßakten in [[Abschrift]] und [[Übersetzung]] befindlichen Vertragsentwurfe näher ausweisen. Meines Erachtens wird es erforderlich sein eine [[Abschrift]] nebst [[Übersetzung]] des Vertragsentwurfes zu jeder № der betreffenden [[Grundakten]] zu bringen und da die bei den Prozeßakten befindlichen [[Abschrift]]en und [[Übersetzung]]en dort entbehrlich sind, dürfte es sich zur Ersparung von Schreibwerk empfehlen, diese zu den [[Grundakt]]en zu nehmen und die Prozeßakten lediglich mit einem den Verbleib betreffenden Vermerk zu versehen.
 
# Der [[Vertrag]] ist nicht von 16/17 November 1873, an welchem [[Datum]] vielmehr die [[Genossenschaft]] gegründet wurde, sondern von einem späteren [[Datum]], welches sich nicht mehr feststellen lässt, weil, wie in den Klagen angegeben wurde, das [[Original]] verloren gegangen ist. Die [[Urteil]]e ersetzen den mangelnden [[Vertrag]].
 
# Die [[Bewässerung]]s-[[Genossenschaft]] ist in den [[Mitteilung]]en unrichtig bezeichnet. Sie heißt in deutscher Übersetzung: Die [[Bewässerung]]s-[[Genossenschaft]] [[Willeböl]]-[[Hjortlund]] und [[Willeböl]]-[[Jernved]]. <u>[[Hjortlund]]</u>, nicht <u>[[Hjortwatt]]</u>.
 
 
 
Meines Erachtens sind die [[Eintragung]]en in den gedachten drei [[Beziehung]]en zu ergänzen beziehungsweise zu berichtigen und möchte ich ergebest bitten, meinem hiermit gestellten bezüglichen [[Antrag]]e geneigtes (?) Statt zu geben und das danach erforderliche bald tunlichst auszuführen.
 
 
 
<center style='white-space:pre'>Der [[Rechtsanwalt]]    gez. ''Jaspersen''</center>
 
 
 
 
 
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Die Antragstellerin hat gegen den [[Eigentümer]] der Grundgüter Band I Blatt 16 von [[Hjortwatt]], [[Carl Petersen]] daselbst, auf Grund der mit [[Beilagen]] anliegenden '''''[[Klage]]''''' vom 11. April 1886.
 
  
 
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Das anliegende [[Urteil]] des Königlichen [[Amtsgericht Rødding]] vom 23. Juni d. J.
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Das anliegende [[Urteil]] des Königlichen [[Amtsgericht]]s [[Rødding]] vom 23. Juni d. J.
  
 
<center>Anl. 2.</center>
 
<center>Anl. 2.</center>
Erstritten, durch welsches der [[Eigentümer]] verurteilt ist darein zu willigen, dass die von ihm der Klägerin gegenüber übernommene [[Verpflichtung]], wie solche in Anl. 1. der [[Klageschrift]] vom 1. April 1886 näher beschrieben ist, bezüglich der dem Beklagten eigentümlich gehörigen [[Parzelle]] 10 des Kartenblatt 2 im [[Grundbuch]] von [[Hjortwatt]] Band I Blatt 16  Abteilung II eingetragen werde.
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Erstritten, durch welsches der Eigentümer verurteilt ist darein zu willigen, dass die von ihm der Klägerin gegenüber übernommene [[Verpflichtung]], wie solche in Anl. 1. der [[Klageschrift]] vom 1. April 1886 näher beschrieben ist, bezüglich der dem Beklagten eigentümlich gehörigen [[Parzelle]] 10 des Kartenblatt 2 im [[Grundbuch]] von [[Hjortwatt]] Band I Blatt 16  Abteilung II eingetragen werde.
  
 
Sie hat die [[Rechtskraft]] dieses [[Urteil]]s nachgewiesen und mit [[Beziehung]] darauf beantragt, dass ein dem [[Urteil]] entsprechenden [[Eintrag]] im [[Grundbuch]] gemacht werde.
 
Sie hat die [[Rechtskraft]] dieses [[Urteil]]s nachgewiesen und mit [[Beziehung]] darauf beantragt, dass ein dem [[Urteil]] entsprechenden [[Eintrag]] im [[Grundbuch]] gemacht werde.
  
Das Königliche [[Amtsgericht]] ist diesem [[Antrag]] so nachgekommen, wie es die Benachrichtigung wohl desselben vom 26. Febr. d. J. nachweist.
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Das Königliche Amtsgericht ist diesem Antrag so nachgekommen, wie es die Benachrichtigung wohl desselben vom 26. Febr. d. J. nachweist.
  
 
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Nach [[Meinung]] der Antragstellering ist diese Ablehnung nicht gerechtfertigt und bemerkt sie zu den eingeben Punkten der [[Eingabe]] von 7. April d. J. außer dem dort Angeführten noch Folgendes:
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Nach Meinung der Antragstellering ist diese Ablehnung nicht gerechtfertigt und bemerkt sie zu den eingeben Punkten der [[Eingabe]] von 7. April d. J. außer dem dort Angeführten noch Folgendes:
  
 
Ad 1.
 
Ad 1.
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Ad 3.
 
Ad 3.
:Dieser Hinwand (?) lässt sich mit der [[Berichtigung]] des Schreibhafters [[Hjortwatt]] in [[Hjortlund]], welscher übrigens nicht in der gegenwärtigen sondere in einer der andere [[Sachen]] vorgekommen ist, beseitigen. Denn die Benennung der [[Genossenschaft]] im Hintragungsvermerk als „Gewässerungsgenossenschaft [[Willebøl]]-[[Hjortlund]]-[[Jernved]]“ ist überhaupt unrichtig. [[Richtig]] ist sie in der [[Klage]], im [[Urteil]] und im Rubrum dieses [[Antrag]]es angegeben.
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:Dieser Hinwand (?) lässt sich mit der [[Berichtigung]] des Schreibhafters [[Hjortwatt]] in [[Hjortlund]], welscher übrigens nicht in der gegenwärtigen sondere in einer der andere [[Sachen]] vorgekommen ist, beseitigen. Denn die Benennung der [[Genossenschaft]] im Hintragungsvermerk als „Gewässerungsgenossenschaft [[Willebøl]]-[[Hjortlund]]-[[Jernved]]“ ist überhaupt unrichtig. [[Richtig]] ist sie in der [[Klage]], im [[Urteil]] und im Rubrum dieses Antrages angegeben.
 
:Die [[Genossenschaft]] hat ein öffentliches [[Interesse]] daran, dass gemäß ihren ad 1-3 ausgeführten Bemängelungen der Eintragungsvermerk berichtigt werde und da das Königliche [[Amtsgericht Rødding]] es abgelehnt hat ihren Anträgen nachzukommen, erhebt sie über diese Ablehnung [[Beschwerde]] und beantragt, dass wohl demselben solches vom Königlichen Landgericht auserlegt werden möge.
 
:Die [[Genossenschaft]] hat ein öffentliches [[Interesse]] daran, dass gemäß ihren ad 1-3 ausgeführten Bemängelungen der Eintragungsvermerk berichtigt werde und da das Königliche [[Amtsgericht Rødding]] es abgelehnt hat ihren Anträgen nachzukommen, erhebt sie über diese Ablehnung [[Beschwerde]] und beantragt, dass wohl demselben solches vom Königlichen Landgericht auserlegt werden möge.
 
:Der unterzeichnete [[Anwalt]] ist durch die bei den betreffenden Prozessakten das Königlichen [[Amtsgericht Rødding]] (C. 80/86) befindliche [[Vollmacht]] legitimiert.
 
:Der unterzeichnete [[Anwalt]] ist durch die bei den betreffenden Prozessakten das Königlichen [[Amtsgericht Rødding]] (C. 80/86) befindliche [[Vollmacht]] legitimiert.
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[[Hadersleben]], den 25. Mai 1887.
 
[[Hadersleben]], den 25. Mai 1887.
 
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Die durch [[Vorstellung]] vom 25. Mai 1887 eingelegte [[Beschwerde]] der Bewässerungsgenossenschaft für die Kanäle [[Willebøl]]-[[Hjortlund]] und [[Willebøl]]-[[Jernved]] wider den [[Beschluss]] des Königlichen [[Amtsgericht]]s zu [[Rødding]] vom 17. April d. J., durch welschen eine Vervollständigung der auf dem Grundbuchblatte für [[Hjortwatt]] Band I Blatt 16 ([[Eigentümer]]: [[Carl Petersen]] zu [[Hjortwatt]]) für die gedachte [[Genossenschaft]] beschafften [[Eintragung]] einer Staugerechtigkeit abgelehnt worden ist, wird, nachdem die Beschwerdeführerin auf diesseitige Veranlassung durch [[Antrag]] näher spezifiziert und das Königliche [[Amtsgericht]] sich über die spezifizierten Anträge erklärt hat, hindurch zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, dass der bezüglichen [[Eintragung]] auf das fälligen [[Antrag]] nach eine Hinweisung auf die Blatt 44-49 der [[Grundakten]] niedergelegten [[Vereinbarung]] hinzuzufügen ist, und unter Widerschlagung der Kosten dieses Beschwerdeverfahren.
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Die durch [[Vorstellung]] vom 25. Mai 1887 eingelegte [[Beschwerde]] der Bewässerungsgenossenschaft für die Kanäle [[Willebøl]]-[[Hjortlund]] und [[Willebøl]]-[[Jernved]] wider den [[Beschluss]] des Königlichen [[Amtsgericht]]s zu [[Rødding]] vom 17. April d. J., durch welschen eine Vervollständigung der auf dem Grundbuchblatte für [[Hjortwatt]] Band I Blatt 16 ([[Eigentümer]]: [[Carl Petersen]] zu [[Hjortwatt]]) für die gedachte [[Genossenschaft]] beschafften [[Eintragung]] einer Staugerechtigkeit abgelehnt worden ist, wird, nachdem die Beschwerdeführerin auf diesseitige Veranlassung durch [[Antrag]] näher spezifiziert und das Königliche [[Amtsgericht]] sich über die spezifizierten Anträge erklärt hat, hindurch zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, dass der bezüglichen [[Eintragung]] auf das fälligen [[Antrag]] nach eine Hinweisung auf die Blatt 44-49 der Grundakten niedergelegten Vereinbarung hinzuzufügen ist, und unter Widerschlagung der Kosten dieses Beschwerdeverfahren.
  
 
==== <center>Gründe</center> ====
 
==== <center>Gründe</center> ====
 
Die Ersetzung der Abgedachten [[Eintragung]] durch eine solche, wie sie von Seiten der Beschwerdeführerin in ihrer [[Erklärung]] vom 14. August d. J. vorgeschlagen ist, verbietet sich abgesehen von der notwendigen Rücksichtnahme auf den ins [[Grundbuch]]e für derartige [[Eintragung]]en vorhandenen Raum, schon durch die Erwägung, dass hindurch in der für dauernde Belastungen des [[Grundstück]]es bestimmten Ableitung auch verschiedene dem [[Grundstück]]e zustehende Berechtigungen, sowie [[Verpflichtungen]] der eingetragenen Gläubigerin zur [[Eintragung]] gelangen würden.
 
Die Ersetzung der Abgedachten [[Eintragung]] durch eine solche, wie sie von Seiten der Beschwerdeführerin in ihrer [[Erklärung]] vom 14. August d. J. vorgeschlagen ist, verbietet sich abgesehen von der notwendigen Rücksichtnahme auf den ins [[Grundbuch]]e für derartige [[Eintragung]]en vorhandenen Raum, schon durch die Erwägung, dass hindurch in der für dauernde Belastungen des [[Grundstück]]es bestimmten Ableitung auch verschiedene dem [[Grundstück]]e zustehende Berechtigungen, sowie [[Verpflichtungen]] der eingetragenen Gläubigerin zur [[Eintragung]] gelangen würden.
 
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Der Versuch des Königlichen [[Amtsgericht]]s diese nicht auf das betreffende Grundbuchblatt gehörigen Rechtsverhältnisse von denjenigen zu sondern, gegen deren spezielle Eintragung in der betreffenden Abteilung an und für sich nichts zu erinnern wäre führt aber dafür, dass diese ausführlichere [[Eintragung]] fast eben so wenig aus sich selbstverständlich sein würde, wie die angefachtene.
 
Der Versuch des Königlichen [[Amtsgericht]]s diese nicht auf das betreffende Grundbuchblatt gehörigen Rechtsverhältnisse von denjenigen zu sondern, gegen deren spezielle Eintragung in der betreffenden Abteilung an und für sich nichts zu erinnern wäre führt aber dafür, dass diese ausführlichere [[Eintragung]] fast eben so wenig aus sich selbstverständlich sein würde, wie die angefachtene.
 
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Unter diesen Umständen war der einzige Weg, um zu einer kurz gefassten und doch vollkommen verständlichen [[Eintragung]] zu gelangen nur der, nach Annlagen der im § 76 der Grundbuchordnung für [[Altenteil]]e gegeben Vorschrift eine [[Verweisung]] auf die beiden [[Grundakten]] befindliche Festsetzung des gesamten Rechtsverhältnisses der summarischen [[Eintragung]] hinzuzufügen.
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Unter diesen Umständen war der einzige Weg, um zu einer kurz gefassten und doch vollkommen verständlichen [[Eintragung]] zu gelangen nur der, nach Annlagen der im § 76 der Grundbuchordnung für [[Altenteil]]e gegeben Vorschrift eine [[Verweisung]] auf die beiden [[Grundakten]] befindliche Festsetzung des gesamten Rechtsverhältnisses der summarischen Eintragung hinzuzufügen.
 
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Der Abseiten der Beschwerdeführerin unterm 7. April d. J. beim [[Amtsgericht]] eingebrachten Demonstration wird dadurch im wesentlichen genüge geschehen, da das dort des weiteren vorgebrachte Monitum: dass der [[Vertrag]], auf Grund dessen die [[Eintragung]] erfolgt sei, nicht wie die [[Eintragung]] annehmen lasse, von 15/17 November datiere – sich damit erledigt, dass mit diesem [[Zitat]], nach der Ausführung des [[Amtsgericht]]s, nicht die der [[Eintragung]] zu Grunde liegende [[Vereinbarung]], sondern die Konstituierungsurkunde der berechtigten [[Genossenschaft]] hat bezeichnet werden sollen, und im Übrigen wenn die Verweisung auf die [[Grundakten]] hinzugefügt wird, jedes Wißverkündniß in dieser [[Beziehung]] ausgeschlossen ist.
 
Der Abseiten der Beschwerdeführerin unterm 7. April d. J. beim [[Amtsgericht]] eingebrachten Demonstration wird dadurch im wesentlichen genüge geschehen, da das dort des weiteren vorgebrachte Monitum: dass der [[Vertrag]], auf Grund dessen die [[Eintragung]] erfolgt sei, nicht wie die [[Eintragung]] annehmen lasse, von 15/17 November datiere – sich damit erledigt, dass mit diesem [[Zitat]], nach der Ausführung des [[Amtsgericht]]s, nicht die der [[Eintragung]] zu Grunde liegende [[Vereinbarung]], sondern die Konstituierungsurkunde der berechtigten [[Genossenschaft]] hat bezeichnet werden sollen, und im Übrigen wenn die Verweisung auf die [[Grundakten]] hinzugefügt wird, jedes Wißverkündniß in dieser [[Beziehung]] ausgeschlossen ist.
 
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Der weiter rerügte Schreibfehler: „[[Hjortwatt]]“ statt „[[Hjortlund]]“ findet sich in der vorliegenden den [[Eintragung]] nicht, und es kann auch zu Verwechslungen keinen Anlass geben, wenn die [[Genossenschaft]] [[Willebøl]]-[[Hjortlund]]-[[Jernved]] statt [[Willebøl]]-[[Hjortlund]] und [[Willebøl]]-[[Jernved]] genannt ist.
 
Der weiter rerügte Schreibfehler: „[[Hjortwatt]]“ statt „[[Hjortlund]]“ findet sich in der vorliegenden den [[Eintragung]] nicht, und es kann auch zu Verwechslungen keinen Anlass geben, wenn die [[Genossenschaft]] [[Willebøl]]-[[Hjortlund]]-[[Jernved]] statt [[Willebøl]]-[[Hjortlund]] und [[Willebøl]]-[[Jernved]] genannt ist.
 
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Wenn schließlich Beschwerdeführerin annoch (?) in der [[Vorstellung]] vom 25. Mai 1887 die Ansicht ausspricht, dass das [[Grundstück]] nur für diejenigen [[Verpflichtungen]] haftet, welsche eingetragen sind, und daraus die Befürchtung ableitet, dass bei nicht vollständiger [[Eintragung]] eine dingliche Haftung des [[Grundstück]]es nicht in dem erforderlichen Maße eintrete, so ist dabei übersehen, dass die [[Berichtigung]]en der Beschwerdeführerin aus der in Rede stehenden [[Vereinbarung]] sich als Grundgerechtigkeiten darstellen, die nach § 12 des Eigentumsgesetzes vom 5. Mai 1872 der [[Eintragung]] überall nicht bedürfen, sondern auch unabhängig von dieser bestehen.
 
Wenn schließlich Beschwerdeführerin annoch (?) in der [[Vorstellung]] vom 25. Mai 1887 die Ansicht ausspricht, dass das [[Grundstück]] nur für diejenigen [[Verpflichtungen]] haftet, welsche eingetragen sind, und daraus die Befürchtung ableitet, dass bei nicht vollständiger [[Eintragung]] eine dingliche Haftung des [[Grundstück]]es nicht in dem erforderlichen Maße eintrete, so ist dabei übersehen, dass die [[Berichtigung]]en der Beschwerdeführerin aus der in Rede stehenden [[Vereinbarung]] sich als Grundgerechtigkeiten darstellen, die nach § 12 des Eigentumsgesetzes vom 5. Mai 1872 der [[Eintragung]] überall nicht bedürfen, sondern auch unabhängig von dieser bestehen.
  

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