Forskel mellem versioner af "Hjortvad 1884 Bertel Thøgersen/de"
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Im Namen des Königs
In Sachen, betreffend die Reallasten Ablösung in der Landgemeinde Hjortwatt, Kreis Hadersleben, hat die Königliche General-Kommission für die Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein zu Hannover in ihrer Sitzung vom 15. März 1884, an welscher Teil genommen haben:
Der Präsident Fastenau als Vorsitzender und die Regierungsräte Heise, von der Osten, Walbaum und Schulze, für Recht erkannt, was folgt:
- der Antrag des Grundbesitzers Bertel Thögersen in Hjortwatt auf Ablösung der auf seinen Grundstücken ruhenden jährliche Abgabe von 9. M. 90 d. an den Hufner Peter Lauritzen in Hjortwatt wird unter Verurteilung des Letztere in die Prozesskosten hierdurch für begründet erkannt;
- der Antrag des Grundbesitzers Christen Hansen Skött in Süderolling auf Ablösung der auf seinen Grundstücken ruhenden jährlichen Abgabe von 21. M. 60 d. an Niels Hansen in Süderolling wird unter Verurteilung des Provokanten Skött in die Prozesskosten als unbegründet hierdurch verworfen.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Ad 1.
- In dem in Folge der Provokation des Grundbesitzers Bertel Thögersen in Hjortwatt auf Ablösung der auf seinen Grundstücken ruhenden jährlichen Abgabe von 9. M. d. an den Hufner Peter Lauritzen in Hjortwatt am 13. November 1883 abgehaltenen Einleitungstermine hat letzteren die Berichtigung des Provokanten zur Ablösung bestritten. Die Sache ist darauf in denselben Termine sofort zum Prozesse instruiert, in welchem Provokanbehuf (?) Nachweises seiner Berichtigung drei Kontrakte von 4. Januar 1828, bezw. 10. Januar 1846 und 21. August 1875 vorgelegt hat. Die Echtheit dieser Kontrakte ist von den Provokanten anerkannt.
- Durch den Kontrakt vom 4. Januar 1828 hat der damalige Eigentümer der provokatischen Hufe, Hans B. Bundesen für sich, seine Erben oder Besitzer, des Hofes dem Vater die Provokanten, oder dessen Erben ein Stück Heideland mit einem Moorloose gegen eine jährliche Abgabe überlassen.
- Der Kontrakt vom 10. Januar 1846 ist eine Erneuerung des Kontrakts vom 4. Januar 1828 zwischen dem Besitznachfolger des Bundesen, Lauritz Jensen und dem gg. Thöger Bertelsen und enthält namentlich auch wieder die oben hervorgehobene Bestimmung des Kontrakts von 1828.
- Durch den Kontrakt vom 21. August 1875 har Thöger Bertelsen seinem Sohn, dem Provokanten Bertel Thögersen zunächst sein Haus übertragen und sodann im § 3 bestimmt, dass er seinen ganzen Nachlass haben soll. Im Jahr 1875 ist Thöger Bertelsen gestorben und Bertel Thögersen jetzt Besitzer der fraglichen Grundstücke.
- Der Provokant Peter Lauritzen und hat noch Ausweis der auf den Kontrakte vom 10. Januar 1846 enthaltenen Quittierungen vom 1. Mai 1859 an die jährliche Abgabe erhoben.
- Auch ist von den Parteien anerkannt, dass die Grundstücke welsche in den Kontrakten vom 4. Januar 1828 und 10. Januar 1846 dem Thöger Bertelsen überlassen sind, die für den Provokanten vermessenen und auf dessen Namen eingetragenen Parzellen 26, 27, 28 und 29 des Kartenblatts 4 und Parzelle 33 des Kartenblatts 8 Artikel № 6 von Hjortwatt sind.
- Das die jährliche Abgabe sich auf 9 M. 90 d. belaufe, ist von dem Provokanten Lauritzen anerkannt, Derselbe hat aber bestritten, dass die Kontrakte vom 4. Januar 1828 und 10. Januar 1846 gültig seien, ersterer weil er weder gestempelt, noch vor der Behörde oder dem Notar errichtet sei; letzterer weil er weder gerichtlich noch notariell errichtet sei. Ferner hat gg. Lauritzen ausdrücklich erklärt, das Rechtsverhältnis als eine Erbpacht nicht anerkennen zu wollen.
- Den Einredungen des Provokanten kann keine Statt gegeben werden. Die oben hervorgehobene kontraktliche Bestimmung, nach welcher Hans B. Bundesen, bezw. Lauritz Jensen für sich, ihre Erben oder Besitzer des Hofes die fraglichen Grundstücke an Thöger Bertelsen oder seine Erben überlassen, sowie die fernere Bestimmung beider Kontrakte unter № 4 über die eventuelle Veräußerung der Grundstücke durch Thöger Bertelsen oder den Besitzer des Hauses lassen es völlig unzweifelhaft, dass durch die fraglichen im Eingange ausdrücklich Heuerkontrakte genannten Verträge, in welchen eine jährliche Abgabe stipuliert wird, ein Erbpachtverhältnis hat begründet werden sollen. Zur Errichtung einer Erbpacht ist nach dem Schleswigschen Rechte ein gerichtlicher oder notarieller Vertrag überhaupt nicht erforderlich; es genügt dazu viel mehr ein einfacher Vertrag ohne jegliche weitere Form (rgl. Seestern-Pauly, des Grundbuchrecht für die Provinz Schleswig-Holstein 2 Teil 1. Abteilung II § 12 S. 209). Auf den Mangel des Stempels zu dem Kontrakte vom 4. Januar 1828 kommt es aber um so weniger an, als der gleichlautende Kontrakt vom 10. Januar 1846 gestempelt ist und dieser allein zur Beurteilung und Festsetzung des streitigen Rechtsverhältnisses ausreicht.
- Die Entschiedung wegen der Prozesskosten rechtfertig sich aus § 8. des Verfahrensgesetzes vom 18. Februar 1880 bezw. § 87 der deutschen Zivilprozessordnung.
Ad 2.
- In dem Folge der Provokation des Christen Hansen Skött in Süderolling auf Ablösung der auf seinen Grundstücken ruhenden jährlichen Abgabe von 21. M. an die geistlichen Stelle zu Hygum am 13. November 1880 dass die fraglichen Grundstücke nicht für den Provokanten Skött, sondern für Niels Hansen in Süderolling eingetragen sind und dass ersterer an letzteren eine jährliche Abgabe von 21. M. 60 d. zu zahlen hat gg. Skött … darauf die Provokation gegen den im Termine gleich … iterschienenen Niels Hansen gerichtet, welcher dies Lösbarkeit der fraglicher Abgabe bestritt.
- …
- Die Entscheidung wegen der Prozesskosten rechtfertigt sich aus § 8 des Verfahrensgesetzes vom 18. Februar 1880, bzw. § 87 der deutschen Zivilprozessordnung.
Hannover, den 15. März 1884.
Urkundlich unter der verordneten Unterschrift und Bedrückung unseres größeren Siegels ausgefertigt.
Königliche General-Kommission für die Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein. (?)