Hjortvad 1916 Nis A. Sørensen I-6/de

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Kaufvertrag

Zwischen dem Pfleger das unbekannt abwesenden Landmanns Anders Sørensen, zu letzt in Hjortwatt, Landmann Hans Iversen Wiuff in Hygum und den Hufner Nis Andersen Sørensen in Fedstedt ist unter Vorbehalt das obene, nundschaftlichen (?) Genehmigung folgendes Kaufvertrag geschlossen worden.

§ 1.

Der Pfleger Landmann Hans Iversen Wiuff verkauft des auf dem Namen des Landmanns Anders Sørensen im Grundbuch von Hjortwatt Band I Blatt № 6. eingetragenen Grundstück groß 22,20,41 ha. mit 97,57 Thl. Reinertrag … 5,50,46 ha. mit 15,09 Thl. Reinertrag an den Hufner Nis Andersen Sørensen in Fedstedt samt toten und lebenden Inventar in dem Ganzen, wie solches belegen ist und sowie alles steht und liegt, für den Kaufpreis von 35.000 Mark – Fünf und Dreizig Tausend Mark, … 5.000 Mark auf die bewegliche Hate (?) pavhart (?) worden.

§ 2.

Das Kaufgeld wird wie folgt berichtigt:

Käufer übernimmt die auf dem Grundstück eingetragenen Hypotheken um zu summe 35.000 Mark nebst den sämtlichen rückständigen Zinsen und Abtragen.
Somit ist der ganze Kaufpreis um 35.000 M. belegt.

Da Sørensen verschuldet ist, hat der Käufer alle heutigen persönlichen Schulden desselben zu tragen.

§ 3.

Der Überschuss aus der an die Genossenschaft meinde in gelieferte Milch verbleibt dem Verkäufer schon (?) Milch an eine Meierei geliefert werden ist.

§ 4.

Ich der Pfleger Wiuff trete hiermit alle diejenigen Rechte, welsche die Eigentümer Anders Sørensen durch Zahlung um Amortisationsbeträgen an den Landschaftlichen Kreditverband für die König (?) Schleswig-Holstein in Kiel während seine Besitzzeit … hat, damit also auch den Anspruch auf (?) herausgeht des Hypotheken detamats (?) in dieser Höhe an den Hufner Nis Andersen Sørensen in Fedstedt zum alleinigen Eigentum ab, und bewillige und beantrage die Abteilung im Grundbuch ohne Anrechnung auf den Kaufpreis einzutragen.

§ 5.

Gefahr und Nutzungen gehen von 1. Januar 1916 auf den Käufer über. Sämtliches zum 1. Januar 1916 rückständigen Zinsen, Lasten und Abgaben jeglicher Art, hat der Käufer zu tragen.

§ 6.

Die Kosten dieses Vertrages, der Auflassung, des Stempels, der Umsatzsteuer, des Kaufsstempels, der Huwechssteuer (?) und die Kosten an den Pfleger für seine Viehverwaltung trägt der Käufer.

So geschehen Hygum, der 5. Januar 1916.

H. I. Wiuff Nis A. Sørensen

Zum Abschluss des verstehenden Kaufvertrages sowie zur Abgabe der Auflassungserklärung wird dem Pfleger Hans Iversen Wiuff in Hygum die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erteilt.

Rødding, den 11. Januar 1916. Königliches Amtsgerichts