Forskel mellem versioner af "Hjortvad 1910 Jef H. Gotthardsen II-62 og I-12/de"

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Versionen fra 25. mar 2013, 10:42

Verhandelt zu Rødding am 16. Dezember 1909

Vor mir dem unterzeichneten zu Rødding wohnhaften Notar im Bezirk des Königlichen Oberlandesgerichts zu Kiel, Hermann Christiansen in Rødding erschein heute.

  1. der Rentner Christian Lautrup früher in Hygum jetzt in Hjortwatt.
  2. der Landmann Jef Hansen Gotthardsen in Meilby.

Die erschienenen sind dem Notar persönlich bekannt.

Dieselben erklären folgenden Kaufvertrag.

§ 1.

Der erschienenen ad 1. Lautrup vertäuscht ein ihm mittelst Kaufvertrag vom 11. August 1909 gehörigen zu Hjortwatt belegenen, im Grundbuch von Hjortwatt Band II Blatt 62 und Band I Blatt 12 verzeichneten Grundstücke nebst allem Zubehör an den Erschienenen ad 2. Gotthardsen für den auf 45.000 Mark verabredeten Kaufpreis.

§ 2.

Der Kaufpreis wird wie folgt belegt:

  1. Käufer übernimmt in Anrechnung auf das Kaufgeld die auf den gekauften Grundstücken in Abteilung III eingetragenen bezw. einzutragenden Hypotheken von insgesamt 30.000 Mark und davon Zinsen von 15. Januar 1910 ab.
  2. In diesen Hypotheken ist die nach dem Kaufvertrage zwischen Jessen und Lautrup zu … des erste von einzutragende Hypothek von 8.000 Mark. entfallen Käufer bewillige und beantragt Eintragung dieser Hypothek unter den in dem erwähnten Kaufvertrag enthaltenen Bedingungen.
  3. Der Rest des Kaufpreises von 15.000 Mark wird den Käufer bei der Auflassung gezahlt.
§ 3.

Die Übergabe soll am 15. Januar 1910, die Auflassung am 1. Mai 1910 ertl. später stattfinden.

§ 4.

Nutzungen und Lasten gehen von 15. Januar 1910 ab auf den Käufer über.

§ 5.

Die Kosten dieses Vertrages, der Auflassung, der Hypothekenbestallung den Wertstempel, sowie die Umsatzsteuer übernimmt der Käufer zur Hälfte und der Verkäufer zur anderen Hälfte.

§ 6.

Parteien bevollmächtigen, jeder für sich, den Kanzlisten Christensen in Rødding, die Auflassungserklärungen vor dem königlichen Amtsgericht in Rødding abzugeben und entgegenzunehmen mit der Befugnis zur Untervollmachtserteilung.

§ 7.

Der Wert der Immobilien wird auf 30.000 Mark und der Wert des lebenden und toten Inventar auf 15.000 angegeben. Das Protokoll ist in gegenwert des Notars vorgelesen, vor den Beteiligten genehmigt und von ihnen eigenhändig wie folgt unterschrieben.

Chr. Lautrup Jef Gotthardsen