Bavngård 1890 Peder J. Pedersen/de
Letztwillige Verfügung [redigér]
Wir unterzeichnete Eheleute Peder Jørgensen Pedersen und Karen geb. Iversen zu Baungaard errichten folgende letztwillige Verfügung.
Falls ich, der Ehemann, zuerst mit Tode abgehen sollte, soll meine Ehefrau, so lange sie sich nicht wieder verheiratet mit unseren Kindern in ungeteilten Gütern sitzenbleiben und befügt sein, über den gesamten Nachlass sowohl beweglichen als unbeweglichen, frei unter Lebenden zu verfügen, insbesondere auch die zum Nachlass gehörigen Grundstücke zu beschweren und zu veräußern, sowie die hierzu erforderlichen Erklärungen wie auch Löschungsbewilligungen von dem Grundbuchamt und fristigen (?) Hypotheken befinden rechtsverbindlich abzugeben. Meine Ehefrau soll Vormünderin unsere Kinder werden.
Sollte ich die Ehefrau, zuerst mit Tode Abgehen, so soll meine Ehemann, so lange derselbe sich nicht wieder verheiratet, mit unseren Kindern in ungeteilten Gütern sitzen bleiben und befügt sein, frei unter Lebenden über den gesamtes Nachlass, sowohl beweglichen als unbeweglichen zu verfügen, insbesondere auch zum Nachlass gehörigen Grundstücke zu beschweren und zu veräußern, sowie die hierzu erforderlichen Erklärungen wie auch Löschungsbewilligungen von dem Grundbuchamt und fristigen Hypotheken befinden rechtsverbindlich abzugeben.
Falls der überlebende Ehegatte mit Tode abgeht, ohne sich wieder verheiratet zu haben, sollen unsere ehelichen Kinder:
Uns diejenigen, welsche uns etwa noch geboren werden sollten, den als denen vorhandenes Nachlass erben und zwar zu gleichen Teilen ohne Berücksichtigung des Geschlechtsunterschiedes. Sollten eines oder mehrere unserer Kinder vorher mit Tode abgehen, so substituieren wir ihm oder ihnen ihre … Falls eines oder mehrere unserer Kinder ohne Leibeserben versterben sollten, so soll seine resp. ihr Erbteil die überlebenden Geschwister zu gleiche Teilen anfallen.
Sollte der überlebenden Ehegatte sich wieder verheiraten, so hat er noch den … Abteilung mit unseren Kindern zu fallen wobei jedoch Söhnen und Töchtern gleiche Erbparteien gefallen soll ohne Berücksichtigung des Geschlechtsunterschiedes. Der überlebende Ehegatte soll dann die Hälfte das gesamten … erhalten, während die andere Hälfte unter die Kinder geteilt wird.
Sollte eins unsere Kinder diesen unseren letzten Willen widersprechen oder ihn gar ensichten (?), so soll dasselbe lediglich auf den Pflichtteil eingesetzt sein.
Es geschehen zu Baumgaard den 24. Juni 1890.
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Es wird attestiert, das die desgenanten (?) bei gesunde Vernunft sowohl diese bete für ihre wahre Willensmeinung erkant, als auch dieselbe mit und nebst den Zeugen, Hufner Anton Hjort aus Toböl und Hufner Jens Peter Nielsen aus Toböl unterschrieben haben, und das dieses Alles in ihren allseitigen Gegenwart geschehen ist.
Hierbei wird bemerkt, dass der Gerichtsnotare Opfermann in Rödding als Dolmetscher fungiert hat.
Baungaard, den 24. Juni 1890.