Hjortvad 1904 Niels H. Petersen/de

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Kaufvertrag
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Kund und zu wissen sei hiermit, daß zwischen dem Hufner Christian Johansen Lund in Hjortwatt als Verkäufer einerseits und dem Landmann Niels Hansen Petersen aus Knorburg, als Käufer anderseits folgende Kaufvertrag errichtet und abgeschlossen ist.

§ 1.

Es verkäuft nämlich der Hufner Christian Johansen Lund in Hjortwatt an den Landmann Niels Hansen Petersen aus Knorburg die ihm gehörigen zu Hjortwatt belegenen im Grundbuch von Hjortwatt Band I Blatt 10 eingetragenen Liegenschaften, nämlich: Kartenblatt 6, Parzelle № 8, 9, 10, 11, 12 und 13, und Kartenblatt 7 Parzelle № 4, 5, 18. 27/17 und von Parzelle 6 soviel daß das gekaufte Grundstück … Hofraum, Gebäudefläche und Hausgarten 30 ha. umfatzt, nebst dem beweglichen Zubehör der Stelle der Verabredung, gemäß zum Eigentum die Ländereien wie solche in ihren Gewegen und Scheiden belegen sind, die Gebäude mit Allem, was in und an denselben erd- wand- niet- und nagelfest ist. Alles mit den damit verbundenen Rechten und Gerechtigkeiten aber auch Abgaben und Lasten und Beschwerden für die Zeit vom Antritt an.

§ 2.

Der Kaufpreis beträgt M. 25.000 (Fünfundzwanzigtausend Mark) derselbe wird wie folgt berichtigt:

  1. Der Käufer zahlt den Verkäufer am Tage der Auflassung M. 10.000.
  2. Der Käufer übernimmt der von der auf dem Gesamtgrundstück eingetragene Hypothek an den Kreditenband für die Provinz Schleswig-Holstein in Kiel, soviel wie der Kreditenband ihm bewilligen wird.
  3. Der Rest des Kaufpreises läßt der Verkäufer als II Hypothek eintragen lassen.
§ 3.

Der Verkäufer gewährt dem Käufer Gerechtigkeit auf seinem Grundstück “Rødvang“, Kartenblatt 3 Parzelle 32/8, ohne Vergütung, Mergel zu Bemergelung des Besitzes zu graben. Der Mergel soll jedoch da gegraben werden, wie die Jetzigen Mergelgruben sich befinden. Der Weg nach der Mergelgrube führt längs der nördlichen Grenze.

§ 4.

Verkäufer verspricht dem Käufer bei der Auflassung ein reines Blatt im Grundbuch bis auf die im § 2 genannte Hypothek.

§ 5.

Der Antritt und die Auflassung soll am 1. Mai 1904 erfolgen.

§ 6.

Behöfe Berechnung des Stempels bezw. die Gerichtskosten wird der Wert für die Mobilien auf M. 8.000 angegeben, so daß 17.000 M. für die Immobilien verbleiben.

§ 7.

Die Vermessungskosten trägt Verkäufer, die Kosten dieses Vertrages, der Auflassung und Eintragung tragen die Parteien halbschiedlich.

So geschehen Rödding am 23. März 1904.

N. Petersen C. J. Lund