Ravning 1887 Karen Müller/de

Skift til: navigering, søgning

Zwischen der Witwe Anne Kjestine Andreasen geb. Nielsen in Rauning und der Witwe Frau Karen Müller geb. Müller in Schottburg ist folgender Kauf- und Abnahmevertrag geschlossen worden.

§ 1.

Ich Witwe Anne Kjestine Andreasen verkaufe und übertrage hierdurch für mich und Erben den von meinem weil. Ehemann Hans Andreasen laut. Kontrakt vom 12. September 1884 erworbenen, mir zufolge Testament von 19. April 1884 erblich, und Auflassung vom heutigen Tage zuständigen Grundbesitz in Rauning, im Grundbuch von Hjortwatt, Band II, Blatt 51 bezeichneter ganzer Artikel № 48, groß 23,54,88 ha. Reinertrag 33 70/100 Thlr. Mit Gebäuden und allen darin festen Gegenstände, Dinger, Korn, Fourage, … Vergerätschaften und z. Zt. Verhandenen Vieh, alles ohne Ausnahme an die genannte Witwe Frau Karen Müller geb. Möller dergestallt, dass diese den beregten Besitz welchen sie den 10.März d. J. antritt in Zukunft eigentümlich behalten und besitzen darf.

§ 2.

Für solche Übertragung vergleichen sich Käuferin:

  1. Vom Antritt an alle auf den hindurch erworbenen Besitz ruhenden Steuern, Lasten und Abgaben zu tragen und abzuhalten.
  2. In verabredeter Kaufsumme 3.000 M. wörtlich, dreitausend Mark, zu bezahlen und zu berichtigen.
    1. Durch Übernahme des Protokollats an die Kirche in Hygum 1.440 M.
    2. Der Rest 1.560 M. ist berichtigt und gilt die Anschrift der Verkäuferin auf diesen Vertrag zugleich als Quittierung.

    Füllen 3.000 M.

§ 3.

Im Weiteren verpflichtet sich Käuferin Witwe Karen Müller geb. Möller der Verkäuferin Witwe Anne K. Andreasen lebzeitlich folgende jährliche Abnahme zu leisten.

  1. Als Wohngelegenheit erhält dieselbe die im Wohnhause im östlichen Ende schon umgerichtete Gelegenheit von 2 Fach zur freien Benutzung und den darüber befindlichen Bodenraum zu welchen Aufgangene Treppe oder Leiter herzustellen auch verschließbar einzurichten ist, sowie überhaupt die Gelegenheit stets im guten Stande zu halten ist.
  2. Zur Benutzung als Garten erhält die Abnahmerin das Stück land welches Osten von den Garten des Hofes eingefriedigt ist, und ist ihr hierzu der benötigte Dünger vom Hofe zu liefern; die Benutzung des Brunnens ist für ihr jeder Zeit zulässig.
  3. Zum Lebensunterhalt ist zu prästiren: 200 kg. Roggen, 90 kg. Gerste, 50 kg. Buchweizengrütze, 36 kg. Malz, jedes muss mit der Hälfte am 1. Mai und 1. November, ferner in Herbst 150 kg. gute Esskartoffeln, den 1. Januar 21 kg. getrockenes Speck, das eine Jahr vom Vorder-, das andere Jahr vom Hinterteil eines Schweins, sowie gleichzeitig 4 kg. Flachs; im Weiteren jeden 1. November 28 kg. Schaffleisch gleichzeitig 2 kg. Geschmolzener Schafstalg, 1 kg. gute Wolle und ½ kg. Hopfen.
    Monatlich 20 stück frische Hühnereier, wöchentlich ½ kg. Frisches Butter und Täglich 2 Liter neugemalchene Milch, alles in eine frische und gesunde Ware.
  4. 10.000 stück guten trocknen Torf vor den 1. August frei zu liefern und nach Anweisung in dem südlichen Ende der östlichen Scheune zu setzen und endlich 15 stück mit der Hälfte am 1. Mai und 1. November zu behändigen.
§ 4.

Die Altenteilerin hat das Recht und kann verlangen, jährlich 2 mal mit anständigen Fuhrwerk zur Kirche und 2 mal zu Familienbesuch und retour befördert zu werden, im letzteren Fall jedoch nicht über 2 Meilen vom Grundstück; einen Arzt in Krankheitsfallen in gleicher Weise für ihr zu befördern, jedoch ohne Verpflichtung diesen, und ebenso wenig Apotheker zu bezahlen.

§ 5.

Sollte die Altenteilerin beschließen vom Hofe fort zu ziehen, so ist die Abnahme prästation bis aus 2 Meilen zu liefern, für Wohnung, Gartenland, Milch, Butter und Feuerung jedoch 118 … jährlich zu vergüten und ihr halbjährlich gleichzeitig mit dem Korn zu behändigen für Weg und Zurückziehen in den früheren Verhältnissen ist halbjährliche vorhergehende Anzeige erforderlich.

§ 6.

Beim Ableben der Altenteilerin ist Besitzer verpflichtet diese ein anständiges Begräbnis zu beschaffen und erhält hierfür als Equivalent 80 Mark (achtzig) aus der Nachlasmasse vorzugsweise ausbezahlt.

§ 7.

Zur Sicherheit für die vor beschriebene Abnahme verpflichtet die Käuferin den hindurch erworbenen Grundbesitz in Rauning nebst Zubehör und bewillige und beantrage die Eintragung ins Grundbuch.

§ 8.

Mit Ausnahme der beregten im Grundbuch Abthl. III eingetragene 1.440 M. für die Kirche in Hygum und Abthl. II eingetragenen Lasten, sichert Verkäufer das Grundstück frei für Anspreche Dritter.

§ 9.

Kontrahenten bewilligen und beantragen die Anschreibung im Grundbuch gemäß diesem Vertrag.

§ 10.

Die Kosten dieses Vertrages bezahlt Käuferin einseitig. Wert des Abnahme 240 M.

Dieser zur Urkunde haben Parteien unter verzicht auf alle Einreden diesen Vertrag eigenhändig unterschrieben.

Rødding, den 19. März 1887.

Enke Andresen Karen Müller