Forskel mellem versioner af "Kærbøl 1823 Hans Benned Bundesen/de"
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Urkundlich unterm vorgedruckten königlichen Insiegel gegeben im Schleswigschen [[Obergericht]] auf [[Gottorf]], den 16. Januar 1823. | Urkundlich unterm vorgedruckten königlichen Insiegel gegeben im Schleswigschen [[Obergericht]] auf [[Gottorf]], den 16. Januar 1823. | ||
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Urkundlich unterm vorgedruckten königlichen Insiegel. Gegeben im Schleswigschen [[Obergericht]] auf [[Gottorf]], den 20. Mai 1823. | Urkundlich unterm vorgedruckten königlichen Insiegel. Gegeben im Schleswigschen [[Obergericht]] auf [[Gottorf]], den 20. Mai 1823. | ||
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Urkundlich unterm vor gedruckten königlichen Insiegel. Gegeben im Schleswigschen [[Obergericht]] zu [[Gottorf]], den 20. Juli 1826. | Urkundlich unterm vor gedruckten königlichen Insiegel. Gegeben im Schleswigschen [[Obergericht]] zu [[Gottorf]], den 20. Juli 1826. |
Versionen fra 28. mar 2013, 01:28
Schriftlicher Bericht nebst Bedenken der Hardesvogtei für die Frös und Calslund Harden, betreffend das hierüber wiederum Zurückfolgende Gesuch des Hans Benned Bundesen in Hiortwadt, dass die dem Hans Mortensen Nielsen in Kierbüll zugehörig gewesene Hufenstelle wegen einer den Supplikanten zustundigen darin radiliert stehenden Forderung von Steuern zu öffentlichen Verkauf gebracht oder auch verpachtet werden möge, so wie dass der Witwe des verstorbenen Hardesvogt Bertelsen aufgegeben werden möge eine dem Supplikanten zugehörige Obligation an ihn abzuliefern fordern (?)
Anlage:
- das Gesuch
- ein Protokoll Extrakt sub litra A
- ein Auktions Protokoll sub litra B
- eine Balance Rechnung wegen der von dieser Auktion eingegangenen Gelder sub litra C
- eine Session sub litra D
- ein Vermessungs-Instrument sub litra E
- ein Extrakt des Gerichts-Protokolls sub litra F
Erfordert den 25. Jan. 1823, in duplo erstattet den 4. Sep. 1825.
Wie der sub litra A angebogene Protokoll Extrakt ergibt hat der Supplikant wie Forderung von 960 rd. S. M. in der dem verstorbenen H. C. Puuggaard und Peter Frøssig in Kierbüll vormals seinen Stiefvater Hans Mortensen Nielsen daselbst zugehörig gewesenen ½ Lindewitter Eigentums Hufe zur erster Priorität.
Um den Supplikanten wegen dieser Forderung zu befriedigen wurde mit Zustimmung desselben diese halbe Lindewitter Hufe zugleich mit einem Riberhuser Besitz seiner gedachten Debitoren zur öffentlichen Auktion gestellt conf. das sub litra B anliegende Auktions-Protokoll und beide in einem kombinierten Auktionsgericht von dem verstorbenen Hardesvogt Bertelsen für den Haderslebenes Anteil und dem Stadt und Rathstuben Schreiber Steenstrup für den Riepensicher Anteil Pergenden (?) weise verkauft, wobei letzter zum … der Kaufsumme für beide Besitzungen bestellt wurde die sub litra C angelegte Balance Rechnung des Letztern ergibt in ein mit diese Gelder eingegangen und verwändt worden sind und wie insbesondere der Supplikant von den aus den Kaufgeldern eingegangenen Summe 628 rbth. ausbezahlt erhalten habe, so dass seine Forderung gegenwärtig noch 332 rbth. beträgt so wie auch ferner aus derselben hervorgeht, dass von dem Belauf der Kaufsumme für den Haderslebener Anteil welcher hier allein hauptsächlich in Betrifft kommt 365 rbth. S. M. um … geblieben sind, der Grund davon liegt darin, dass den Kaufern die von ihnen gekauften Landstücke nicht in gesetzlicher Form überlassen werden konnten in dem die Genehmigung zur Parzellierung des Besitzes von der königliche Rentekammer auf welche man wie es nach den gemischten Auktionskonditionen schreit zu voreilig mit Sicherheit gerechnet hatte, nicht erfolgte.
So bleib ein (?) jeder im Besitz der gekauften Ländereien hielt aber da ihm wie gesagt das gekaufte nicht in gesetzlicher Form gesichert werden konnte so weit noch möglich mit der Bezahlung der Kaufsumme zurück; ja sogar der Käufer der Hauptparzelle der Haderslebener Hufe welche anfangs mit der Stammparzelle des Riepenhufener Besitzes hat vereinigt werden sollen indem auf diese letztern allein nur Gebäude … wogegen die Wohnung und Wirtschaftsgebäude auf der ersteren schon von Haltung der Auktion nieder gebrochen waren, hat weil er nicht Prästanda prästieren könnte; sie gänzlich verlassen und seine Anspruche an dieselbe dem Supplikanten übertragen conf. Anlage litra D.
In dieser Verwickelung steht gegenwärtig das Ganze die Gefälle stehen da in Entstehung der Approbation des Parzellierungsplans keine Basis vorhanden nach welcher sie erhoben werden konnten und die Hauptparzelle ohne Gebäude von ihrem Käufer verlassen wurde seit dem Jahr 1815 unberichtigt und sind in der Zeit zu der Summe von 350 rbth. angeraten.
Die von den gegenwärtigen Parzellenbesitzern bereits bezahlten und von dem Indester (?) Masse nach Anweisung der jetzt teils verstorbenen Teils so viel mir bekannt gänzlich insolventer Ripenhufner Verkäufer wiederum ungezahlten Summe betragen 1.487 rbth., diese beide Posten betragen also im ganzen schon 1.835 rbth.
Ein neuer Verkauf der Hufe wie er vom Supplikanten gewünscht wird, würde meiner um vorgerichtlichen Meinung nach bei dem Umstande, dass der Hof gerichtlich verkauft worden nur unter der Voraussetzung geschehen können, dass beikommende wegen der bereits gezahlten Summen für die bone fida von ihnen gekauften Landstücke schadlos gehalten werden könnten welches aber beiden gegenwärtigen so sehr geringen Preisen der hiesigen Ländereien zu mal da der Hof nicht einmal mit Gebäuden versehen ist durchaus nicht zu erwarten geschweige denn, dass für die restierenden königliche Gefälle etwas übrig bleibe.
Der Hof gehört nach Maasgabe seine Landmasse nicht zu den größten konf. (?) das beifolgende Vermessungs-Instrument sub litra E und nach den Preisen der letzten Jahre darf ich behaupten ist in ganzen Kirchspiel Farup kein Hof vorhanden welcher mit den besten Gebäuden versehen zu solchen Preise auszubringen wäre, nur das wünschte Beispiel anzuführen ist ein eben so großer Hof in diesem Jahre, jedoch unter guten wirtschaftlichen Betrieb und mit guten Gebäuden versehen war zu 800 rd. courant verkauft zu welchen Erwartungen sollte dann nach (?) dieser zum Teil mehrere Jahre wüste gelegenen Hof ohne Gebäude berichtigen.
Meiner nun vorgreiflichen Meinung nach gibt es nur einen Weg dasjenige was seit vielen Jahren versehen so zu redressieren (?), dass die königliche Kasse für die Vergangenheit und die Zukunft gedenkt und zugleich der möglichste Vorteil für die Käufer in den Pfandgläubiger bezweckt werde, nämlich:
Der Hofwert als dasjenige was er wirklich eines wüstes Hof gänzlich niedergelegt wie es früher in ähnlichen Fällen namentlich bei Gudsnapgaard, Brokier, Munckschau geschehen ist und des enterstehene (?) Parzellierungsplan conf. (?) Anlage E in … dieses genehmigt.
Diese Maasregel wurde nachstehende Vorteile, gaben:
- die Käufer der einzelne Parzellen müssen als dem die königliche Gefälle für die Jahre welche sie in besitz derselben gewesen nach Verhaltung der Größe ihrer Landstrecke nachzahlen und natürlich auch in der Folge abhalten,
- die Käufer müssen als den dasjenige was sie am Kaufgeld restieren circa 365 rbth. zahlen und
- die dem Pfandgläubiger übertragene Hauptparzelle kann öffentlich entweder teilweise oder im ganzen wie der Handel am vorteilhaften ausfällt verkauft werden, sowie auch die auf der Auktion unverkauft gebliebene Moorschifte konf. Anlage sub litra B und sowohl dies Kaufpretium für diese als die restierenden Kaufgelder können zu demjenigen was noch zur Deckung der königliche Kasse besonders wegen der Gefälle von dieser Hauptparzelle noch erforderlich sein mögt verwandt und der Rest dem Pfandgläubiger umgekehrt werden.
Ein für die bejahrten Abnahmeleute dieser Hufen stelle deren Supplikant in seiner Eingabe auch gedenkt sehr zu wünschwerte Vorteil würde dann auch bezweckt werden, dass sie nämlich von den Parzellenkaufern pro rata ihre Abnahme sowohl pro præterta als in futuro erhalten conf. das Auktionsprotokoll sub Anlage B. statt, dass für diese sonst der Bettelstab zu fürchten.
Bei den obwaltenden Umständen weis ich keinen anderen Plan zur Regulierung dieser Angelegenheit in Voschlag zubringen, sowohl ich auch einsehe, dass der Parzellierungsplan quasi conf. Anlage litra E nicht in allen seine Teilen nach den bei Parzellierungen geltenden Grundsetzen entworfen ist, allein sobald die projektierte Parzellierung und mit ihr der in öffentlicher Auktion minimal geschehend so sehr vorteilhafte Verkauf umgestoßen wird, ist die königliche Kasse sowohl für die Vergangenheit als die Zukunft höchst gefährdet.
Es ist wie vor bemerkt nicht daran zu denken, den Hof gegenwärtig vorteilhafter zu verkaufen als geschehen, gesetzt aber auch man wollte alle die angegebenen Vorteile unberücksichtig lassen, die Käufer der einzelnen Parzellen dieses Hofes auf den Regress an ihre wie mir nicht anders bekannt jetzt gänzlich insolventen Verkäufer verwiesen und zur Wiederherstellung des Hofes denselben mit der Verbindlichkeit zur Bebauung zu einer neuen Auktion bringen; so steht diesem die dringende Vermutung entgegen, dass sich keine Käufer zu demselben finden werden, indem wie oben bemerkt ein mit guten Gebäuden verfahren gleich großer Hof unter guten Landwirtschaftlichen Betrieb nur 800 rd. mithin nicht einmal so viel kostet, als für den hier beregten Hof zur Aufführung der Gebäude erforderlich sein würde.
Aus die vom Supplikanten proporirte (?) Verpachtung der Hufe betrifft, so ist an diese ja wenigstens vorläufig nicht zu denken, so lange die Landstücke in dem Besitz der Käufer sind, überall aber wurde auch die Verpachtung lange nicht die Vorteile geben, welche nach dem vorgesagten heraus kommen wenn die auktionsmäßige Parzellierung genehmigt und das übrige Land verkauft wird und ich glaube daher besonders mit Rücksicht auf das Interesse den königlichen Kasse auch die Verpachtung gänzlich widerrathen zu müssen.
Jedem ich dies alles dem höheren Prüfung pflichtschuldigster maßen unterwerfe werde ich mich nur noch über einige Nebenpunkte des Gesuchs des Supplikanten zu erklären haben.
Unbegreiflich ist es mir wie Supplikant behaupten kann das hinsige Gericht habe den Konkurs des Hofes quasi herbei führen wollen , ich erlaube mir desfalls einen Extrakt des Gerichtsprotokolls sub. Litra F anzuschliessen aus welschem hervor geht, dass nach dem Supplikant selbst seinen Pfandgläubiger zum Konkurse treiben wollte und nach dem denselben 2 Befristungen zu ihrer Solvenz Bescheinigung gegeben waren nötig vom Gericht statt auf das verlangte Konkurs Erkenntnis auf die Erlassung des Subhastations (?) proklames erkannt worden sei so fern für die Kosten desselben Sicherheit gestellt werde.
Was schließlich die von dem Supplikanten beregte Obligation betrifft, welsche seine Angabe nach die Hartsvögten Bertelsen für rückständige Gebühren zurückhalten soll, so habe ich sowohl von derselben als von ihren … dem Advokaten Kier eine Erklärung verlangt; sie ist mir aber wiederholten Anforderungen ungeachtet nicht zu gegangen und wird also Supplikant seine Gerichtsame gegen die Hardesvogtei auf dem Wege Kerstens (?) verfolgen müssen.
Wenn es mir ein Übrigen unseyliche (?) Mäße an Reisen und Nachforschungen gekostet hat in dieser seit so langen Zeit äußerst verwickelter Sache die Belege zu finden und zu sammeln, welche unumgänglich nötig waren wie gehörig dokumentierte Darstellung zugaben wozu meine so mangelhaftes Archiv bei weiten Entlegenheit der Hufe und der in dieser Sache verwickelten Personen von denen ein Teil unter fremder Jurisdiktion sortiert und von denen zum Teil die Aufklärungen nicht immer zu erhalten waren welche sie wohl gaben konnten, wenn ich unter solchen Umständen oft zu neuen Untersuchungen und Rechtvorschungen (?) schreiten musste wenn ich schon glaubte am Ziel zu sein, so darf ich nun so mehr auf Entschuldigung der Verzögerung dieser Berichts Erstattung welschen als es dem königliche Amthause hinlänglich bekannt in welchen mannig (?) faltigen Verwicklungen, die noch nicht alle haben beseitigt werden können, so sehe ich mich auch verpflichtet fühle darnach zustreben, ich bei meiner Amtsantretung die hiesigen Harden vorgefunden habe.
An das Amthaus.
Bei mitteilung des anliegenden, von der königlicher dänischen Kanzlei der königlicher Schleswig-Holstein-Lauenburgische Kanzlei zur Erledigung zugeschulden, von der letzteren … … Gesuchs cum adjuncto des Hufners Hans Benned Bundesen zu Hiortwadt, dass die dem Hans Mortensen Nielsen zu Kierböll zugehörig gewesenen Hufenstelle wegen einer dem Supplikanten zuständigen, darin radiert stehenden Forderung, von neuem zum öffentlichen Verkauft gebracht oder auch verpachtet werden möge, bis Supplikant befriedigt sei so wie, dass der Witwe des verstorbenen Hardesvoigts Bertelsen aufgegeben werde, eine dem Supplikanten zugehörige Obligation an ihn abzuliefern, … wird dem Haderslebener Amthause hindurch der Auftrag verteilt, darüber nach Vernehmung der Beikommenden, in der vorschriftsmäßigen Zeit und bei Remittierung der Anlagen, in duplo unsere zu berichten.
Urkundlich unterm vorgedruckten königlichen Insiegel gegeben im Schleswigschen Obergericht auf Gottorf, den 16. Januar 1823.
An das Haderslebener Amthaus.
Da der von dem Amtshause zu Hadersleben unterm 16. Januar d. J. in duplo verlangte Bericht über das Gesuch des Hufners Hans Berend Bundesen zu Hiortwadt, dass die dem Hans Mortensen Nielsen zu Kierböll, zugehörig gewesene Hufenstelle von neuem zum öffentlichen Verkauf gebracht oder verpachtet werden möge, noch nicht anfern (?) abgestattet worden; der Supplikant indess in einem bei der königlichen dänischen Kanzlei eingegeben, von derselben der königlichen Schleswig-Holstein-Lauenburgische Kanzlei mitgeteilten in origini hinüber anliegen den Vorstellung um Entschuldigung nachgesucht hat, so wird obbemeldten Bericht unter Quittierung der Anschlüsse mir dem fordersamsten ansero gewärtiget.
Urkundlich unterm vorgedruckten königlichen Insiegel. Gegeben im Schleswigschen Obergericht auf Gottorf, den 20. Mai 1823.
An das Haderslebener Amthaus.
Wird das Haderslebener Amthaus an die fördersamste Erstattung des per Rescriptum vom 16. Januar v. J. erforderten unterm 20. Mai aj. anni monirten (?) Berichts, betreffend das Gesuch des Hufners Bundesen zu Hiortwadt, um abermaligen öffentlichen verkauf der Hufenstelle des Nielsen zu Kierböll, hindurch erinnert und hat das Amthaus (falls die lage der Sache sich wesentlich verändert haben sollte, darüber umgehend eine Anzeige zu beschaffen).
Urkundlich unterm vorgedruckten königlichen Insiegel. Gegeben im Schleswigschen Obergericht auf Gottorf, den 28. Mai 1824.
An das Amthaus zu Hadersleben.
Per rescriptum vom 16. Januar v. J. wurde dem Haderslebener Amthause aufgegeben, über das Gesuch des Hufners Bundesen zu Hiortwadt, um abermaligen öffentlichen verkauf der Hufenstelle des Nielsen zu Kierböll Bericht nebst Bedenken ansero zu erstatten und an die fördersamste Einsendung dieses Berichts unterm 20. Mai v. J. und 28. Mai d. J. erinnert.
Das letzterer nun noch immer nicht eingegangen, eine wesentliche Veränderung in der Lage dieser Lanse (?) um nichts anzunehmen steht indem solche niedrigen falls in Gemasheit (?) des erwähnten Rescripts vom 28. Mai d. J. umgehend hatte einberichtet werden müssen; so hat das Amthaus den verlangten Bericht nun mehr ein fehlbar binnen (?).
… d. dato dieses Rescripts ansero gelangen zu lassen, und wird das Amthaus falls Berichte oder Erklärungen von demselben eingegangen und noch nicht eingegangen sein sollten, auf die Verordnung vom 24. Juli 1801, sie durch verwiesen.
Urkundlich unterm vorgedruckten königlichen Insiegel. Gegeben im Schleswigschen Obergericht zu Gottorf, den 24. Nov. 1824.
An das Amthaus zu Hadersleben.
Auf die cum adjuncto sub Nb. Unterm 13. d. M. sieselbst eingegangene Anzeige des Haderslebener Amthauses, in Betref des zu erstattenden Berichts über das Gesuch des Hufners Bundesen in Hiortwadt, um abermaligen öffentlichen verkauf der Hufenstelle des Nielsen zu Kierböll, wird dem Amthause hindurch der Auftrag erteilt, den Hardesvogt, Oberkriegs Kommissar Hagedorn, eine bestimmte frist zur Erstattung des Berichtes zu setzen und solchen demnächst mit dem Bedenken des Amthauses ansero einzusenden. Zugleich ist dem Hardesvogt zu erkennen zu geben, dass er künftig den Vorschriften des Verordnung vom 24. Juli 1801 (?) bei Vermeidung der darin angedrohten Geding (?), genan noch zu leben, und weder er die von ihm geforderten Berichte beinen (?) der gesetzlichen Frist und erstatten zu können glaube, zeitig um Delation anzusehen (?) habe.
Urkundlich unterm vorgedruckten königlichen Insiegel. Gegeben im Schleswigschen Obergericht zu Gottorf, den 17. Dez. 1824.
Mit Beziehung auf das Rescript vom 1. Dez. v. J. betreffend den vom Haderslebener Amthause, nach Vernehmung Beikommender, zu erstattenden Bericht nebst Bedenken (über das Gesuch des Hufners Bundesen in Hiortwadt, um abermaligen öffentlichen Verkauf der Hufenstelle des Nielsen in Kierböll), wird dem Amthause hindurch aufgegeben, die Erstattung des gedachten Berichts möglichst zu beschleunigen, eventuell die zu diesem bedurf (?) etera (?) nötigen weitere Verfügungen fördern sonst zu treffen, und falls … … sich fortwährend säunig beweisen sollte, solches einzuberichten.
Urkundlich unterm vorgedruckten königlichen Insiegel. Gegeben im Schleswigschen Obergericht auf Gottorf, den 28. Mai 1825.
Auf die cum adjuncto sub Litra A unterm 16. d. M. … eingegangene anzeige des Haderslebener Amthauses, die Berichts erstattung über das Gesuch des Hufners Bundesen in Hiortwadt, um abermaligen öffentlichen Verkauf der hufenstelle des Nielsen in Kierböll, betreffend, wird dem Amthaus hierdurch eröffnet (?), das aus den von dem Hardesvogt, Oberkriegs Kommissär Hagedorn, angeführten Gründen demselben auch noch die jetzt erbetene Frist bewilligt wird.
Urkundlich unterm vorgedruckten königlichen Insiegel. Gegeben im Schleswigschen Obergericht auf Gottorf, den 17. Juni 1825.
An das Amthaus zu Hadersleben.
Wird dem Haderslebener Amthause hiermit aufgegeben, den angeschlossenen Kanzlei Bescheid dem Hans Benned Bundesen in Hiortwadt im Original zur zustellen, und dass solche geschehen ansero anzuzeigen.
Urkundlich unterm vor gedruckten königlichen Insiegel. Gegeben im Schleswigschen Obergericht zu Gottorf, den 20. Juli 1826.