Forskel mellem versioner af "Bavngård 1888 Zollverwaltung/de"

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Unter Bezugnahme auf den mit dem Hofbesitzer Madsen in [[Baungaard]] abgeschlossenen [[Kaufkontrakt]] über ein von demselben erworbenes Trennstück übersenden dem Königlichen [[Amtsgericht]] wie in der Anlage die [[Abschrift]] eines [[Schreiben]]s des Herrn [[Provinzial]]-[[Steuer]]-[[Direktor]]s vom 24. v. M. zur gefälligen Kenntnisnahme und mit dem ergebenen Ersuchen, über die geschehene [[Tilgung]] der Lasten aus eine Mitteilung zukommen lassen zu wollen.
  
 
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Auf das fälligen [[Antrag]] entlassen wir hiermit Namens des [[Domäne]]n-[[Fiskus]] die von dem [[Grundstück]] des [[Nicolai Petersen Madsen|Nicolai Peder Madsen]] in [[Hjortwatt]] [[Artikel]] 13 der [[Grundsteuer]]-[[Mutterrolle]] von [[Hjortwatt]] abgetrennte und an den Königlichen Preußischen [[Staat]] ([[Zollverwaltung]]) übergegangene [[Parzelle]] 60/44 des Kartenblatts 4, [[gros]] 15 ar, aus der Pfandhaft für die auf dem Stammgrundstück ruhende [[Landgilde]] von 11 [[Mark]] 34 Pf., sowie für das Antrittsgeld von 8 M. 18 Pf.
 
 
Auf das fälligen [[Antrag]] entlassen wir hiermit Namens des [[Domäne]]n-[[Fiskus]] die von dem [[Grundstück]] des [[Nicolai Petersen Madsen|Nicolai Peder Madsen]] in [[Hjortwatt]] [[Artikel]] 12 der [[Grundsteuer]]-[[Mutterrolle]] von [[Hjortwatt]] abgetrennte und an den Königlichen Preußischen [[Staat]] ([[Zollverwaltung]]) übergegangene [[Parzelle]] 60/44 des Kartenblatts 4, [[gros]] 15 ar, aus der Pfandhaft für die auf dem Stammgrundstück ruhende [[Landgilde]] von 11 [[Mark]] 34 Pf., sowie für das Antrittsgeld von 8 M. 18 Pf.
 
  
 
Gleichzeitig bewilligen wir, dass das Trennstück von 15 ar im [[Grundbuch]] pfandfrei dem g. Madsen ab und dem Königlichen Preußischen [[Staat]] ([[Zollverwaltung]]) zugeschrieben werde.
 
Gleichzeitig bewilligen wir, dass das Trennstück von 15 ar im [[Grundbuch]] pfandfrei dem g. Madsen ab und dem Königlichen Preußischen [[Staat]] ([[Zollverwaltung]]) zugeschrieben werde.
  
Königliche [[Regierung]], Abteilung für [[direkte Steuern]], [[Domäne]]n und Fersten (?)
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Nuværende version fra 10. aug 2013, 23:07

An das Königliche Hauptzollamt in Hadersleben.


Altona, den 24. Februar 1888.

Dem Königlichen Haupt-Amt eröffne ich auf die Berichte vom 12. d. M. № 1395 und 1397, das ich nicht in der Lage bin, die für den Kaufmann Schmidt in Spandetgaard und den Hofbesitzer Madsen in Baungaard liquidierten Kaufgelder zur Zahlung anzumachen, bevor die auf dem verkauften Grundstücken im Grundbuch eingetragenen Lasten getilgt sind.

Die genannten Verkäufer sind daher aufzufordern, die fraglichen Lasten bald möglichst in Gemäßheit des Gesetzes vom 5. Januar 1873 (G.S.S.3) abzulösen. Binnen 4 Wochen ist anzuzeigen, was in dieser Hinsicht von ihnen unternommen worden ist.

gez. Krieger

(Provinzial-Steuer-Direktor für Schleswig-Holstein. № 3499)


[redigér]

An das Königliche Amtsgericht zu Rödding.


Hadersleben, den 1. März 1888.

Unter Bezugnahme auf den mit dem Hofbesitzer Madsen in Baungaard abgeschlossenen Kaufkontrakt über ein von demselben erworbenes Trennstück übersenden dem Königlichen Amtsgericht wie in der Anlage die Abschrift eines Schreibens des Herrn Provinzial-Steuer-Direktors vom 24. v. M. zur gefälligen Kenntnisnahme und mit dem ergebenen Ersuchen, über die geschehene Tilgung der Lasten aus eine Mitteilung zukommen lassen zu wollen.

Dem z. Madsen ist das Nötige mitgeteilt.

Königliches Hauptzollamt. …


[redigér]

An das Königliche Amtsgericht zu Rödding.


Schleswig, den 21. März 1888.

Auf das fälligen Antrag entlassen wir hiermit Namens des Domänen-Fiskus die von dem Grundstück des Nicolai Peder Madsen in Hjortwatt Artikel 13 der Grundsteuer-Mutterrolle von Hjortwatt abgetrennte und an den Königlichen Preußischen Staat (Zollverwaltung) übergegangene Parzelle 60/44 des Kartenblatts 4, gros 15 ar, aus der Pfandhaft für die auf dem Stammgrundstück ruhende Landgilde von 11 Mark 34 Pf., sowie für das Antrittsgeld von 8 M. 18 Pf.

Gleichzeitig bewilligen wir, dass das Trennstück von 15 ar im Grundbuch pfandfrei dem g. Madsen ab und dem Königlichen Preußischen Staat (Zollverwaltung) zugeschrieben werde.

Königliche Regierung, Abteilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten