Forskel mellem versioner af "Christiansfeld 1864 våbentilstand/de"

Skift til: navigering, søgning
 
Linje 2: Linje 2:
  
 
<center>§ 1.</center>
 
<center>§ 1.</center>
Alle [[Feindseligkeit]]en zwischen der [[alliierte]]n königlich preußischen und kaiserlich königlich österreichischen [[Armee]] und Flotte einerseits und der königlich dänischen [[Armee]] und Flotte andererseits hören zu Lande und zu [[Wasser]] mit Inbegriff der Blokaden auf am 20. d. M. mittags 12 Uhr.
+
Alle [[Feindseligkeit]]en, zwischen der [[alliierte]]n königlich preußischen und kaiserlich königlich österreichischen [[Armee]] und [[Flotte (Marine)|Flotte]] einerseits und der königlich dänischen [[Armee]] und [[Flotte (Marine)|Flotte]] andererseits, hören zu Lande und zu [[Wasser]] mit [[Inbegriff]] der Blokaden auf am 20. d. M. mittags 12 Uhr.
  
Sollte die betreffende [[Ordre]] bis zu dem genannten [[Zeitpunkt]]e an entfernter Abteilungen der [[Armee]]n oder Flotten, resp. an einzelne [[Schif]]fe nicht gelangen können, so verpflichten sich beide Teile, alle nach 12 Uhr mittags des 20. d. M. gemachten Gebietsbesetzungen resp. Wegnahmen wieder rückgängig zu machen.
+
Sollte die betreffende [[Ordre]] bis zu dem genannten [[Zeitpunkt]]e an entfernter [[Abteilung]]en der [[Armee]]n oder [[Flotte (Marine)|Flotte]]n, resp. an einzelne [[Schiff]]e nicht gelangen können, so verpflichten sich beide Teile, alle nach 12 Uhr mittags des 20. d. M. gemachten Gebietsbesetzungen resp. Wegnahmen wieder rückgängig zu machen.
  
 
<center>§ 2.</center>
 
<center>§ 2.</center>
Die [[Waffenruhe]] lauft ohne vorherige Aufkündigung ab am 31. d. M. 11 Uhr abends.
+
Die [[Waffenruhe]] lauft ohne vorherige [[Kündigung|Aufkündigung]] ab am 31. d. M. 11 Uhr abends.
  
 
<center>§ 3.</center>
 
<center>§ 3.</center>
Beide [[Armee]]n und Flotten verbleiben im Besitz der militärischen Positionen, welche sie am 20. d. Mittags 12 Uhr inne haben. Die [[Demarkationslinie]] während der [[Waffenruhe]] läuft auf [[Kanonenschussweite]] von den okkupierten [[Küste]]n und [[Insel]]n entlang; wo Meeresarme von geringerer Breite beide [[Armee]]n trennen, bleiben diese [[Gewässer]] für Kriegsfahrzeuge, zum Kriegszweck bestimmte [[Fahrzeug]]e und für [[Fahrzeug]]e mit Truppen verschlossen.
+
Beide [[Armee]]n und [[Flotte (Marine)|Flotte]]n verbleiben im Besitz der militärischen Positionen, welche sie am 20. d. Mittags 12 Uhr inne haben. Die [[Demarkationslinie]] während der [[Waffenruhe]] läuft auf [[Kanonenschussweite]] von den okkupierten [[Küste]]n und [[Insel]]n entlang. Wo Meeresarme von geringerer Breite beide [[Armee]]n trennen, bleiben diese [[Gewässer]] für Kriegsfahrzeuge, zum Kriegszweck bestimmte [[Fahrzeug]]e und für [[Fahrzeug]]e mit Truppen verschlossen.
  
 
Jeder [[Verkehr]] zwischen den beiderseits besetzten Gebietsteilen bleibt unterbrochen.
 
Jeder [[Verkehr]] zwischen den beiderseits besetzten Gebietsteilen bleibt unterbrochen.
  
Zur [[Bekräftigung]] dieser '''''[[Übereinkunft]]''''' ist dieselbe von den beiden [[Bevollmächtigter|Bevollmächtigten]] unterschrieben und untersiegelt worden.
+
Zur Bekräftigung dieser '''''[[Übereinkunft]]''''' ist dieselbe von den beiden [[Bevollmächtigter|Bevollmächtigten]] unterschrieben und untersiegelt worden.
  
 
<center style="white-space:pre">''[[Gustav von Stiehle|von Stiehle]]          [[Heinrich Kauffmann|Kauffmann]]''</center>
 
<center style="white-space:pre">''[[Gustav von Stiehle|von Stiehle]]          [[Heinrich Kauffmann|Kauffmann]]''</center>

Versionen fra 28. mar 2013, 06:34

Christiansfeld, den 18 Juli 1864. 3 Uhr früh.
§ 1.

Alle Feindseligkeiten, zwischen der alliierten königlich preußischen und kaiserlich königlich österreichischen Armee und Flotte einerseits und der königlich dänischen Armee und Flotte andererseits, hören zu Lande und zu Wasser mit Inbegriff der Blokaden auf am 20. d. M. mittags 12 Uhr.

Sollte die betreffende Ordre bis zu dem genannten Zeitpunkte an entfernter Abteilungen der Armeen oder Flotten, resp. an einzelne Schiffe nicht gelangen können, so verpflichten sich beide Teile, alle nach 12 Uhr mittags des 20. d. M. gemachten Gebietsbesetzungen resp. Wegnahmen wieder rückgängig zu machen.

§ 2.

Die Waffenruhe lauft ohne vorherige Aufkündigung ab am 31. d. M. 11 Uhr abends.

§ 3.

Beide Armeen und Flotten verbleiben im Besitz der militärischen Positionen, welche sie am 20. d. Mittags 12 Uhr inne haben. Die Demarkationslinie während der Waffenruhe läuft auf Kanonenschussweite von den okkupierten Küsten und Inseln entlang. Wo Meeresarme von geringerer Breite beide Armeen trennen, bleiben diese Gewässer für Kriegsfahrzeuge, zum Kriegszweck bestimmte Fahrzeuge und für Fahrzeuge mit Truppen verschlossen.

Jeder Verkehr zwischen den beiderseits besetzten Gebietsteilen bleibt unterbrochen.

Zur Bekräftigung dieser Übereinkunft ist dieselbe von den beiden Bevollmächtigten unterschrieben und untersiegelt worden.

von Stiehle Kauffmann