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[[Jens Jensen]]s [[Witwe]] in [[Willebüll]], und mehriger zweiter Mann, soll als [[Sitzmann]] nach Festeregister pro 1801 pag. 17 die Hofe des verstorbenen [[Jens Jensen]], seit den 8. Nov. 1796 festen.
  

Versionen fra 1. apr 2013, 00:10

Untertänige Verstellung und Bitte von Seiten der Witwe des verstorbenen Hufners Jens Jensen in Willeböll.

Hadersleben den 13. Nov. 1796. N. Sørensen

Mit den intus gelachten Wardierungs-Instrument (?).

Pro approbatione.

Hoch- und wohlgeborner Herr Kammerherr und Amtmann, gnädige Herr!

Mein seliger Mann der weiland Hufner Jens Jensen in Willeböll hinterlässt mich in einer ziemlich weitläufigen Wirtschaft mit 6 unerzogenen Kindern, wovon das Jüngste zu Michaelis dieses erst 2 Jahre alt war. In dem zustande ersuche ich bald, das ein Regiment nicht rechter Art sei, das von einem Weder geführt wird, wenn es sich weiter als über die Küche und einem Haushaltung erstreckt.

Solange mein seliger Mann lebte fand ich, das dieser Wirkungskreis auch gerade meinen Kräften angemessen war und ein weiterer sie übersteigen würde. Ich war daher auch mit dem und meiner Bestimmung zufrieden und wagte, um nichts zu versäumen, mich auch nicht aus meinem Departement in das Seinige. Sein Absterben aber nötigt mich in der folge weiter zu gehen meine traurige Lage seit mich aus meinem bisherigen territoris herauszugehen und mich nun die äußere Landwirtschaft zugleich bekümmern, alleine ich überzeugte mich bald durch der Erfahrung davon, dass mich die Natur zur Herrschaft nicht bestimmt hatte.

Das, was bis dahin nur zu meinem Amte gehört hatte, meine Küche und Speisekammer in Ordnung zu halten und meine Kinder zu Pflegen ward versäumt ohne, dass ich doch im Grunde etwas zum Besten das äußere Betriebes beizutragen verstand, und wo doch ein Aufseher und Mitarbeiter so nötig war, und so verlor das ganze Wesen bei dieser Einrichtung. Ich sah darum auch bald ein, dass diesem Mangel nicht anders abgehalten werden können, als durch männliche Hilfe und so ward der Mensch, einen guten Ehemann zu finden, bei mir vage (?).

Dabei fühlte ich freilich das Lästige, welches das Konventionelle für unser Geschlecht mit sich bringt, dass man dem andere Geschlechte dieses Bedürfnis nicht zu erkennen geben darf. Wie ich aber am stärksten meine Verlegenheit umstand führte das Schicksal mir einen braven Mann zu, der beschlossen hatte, sich meiner anzunahen und sein Schicksal mit dem Meinigen zu vereinigen.

Niels Sørensen hielt um meine Hand an und war auch willig, nach beschaffter Teilung die von meinen seligen Manne verlassene Hufe auf Setzjahre anzunehmen. Er ist der Mann, den die Vormünder meiner Kinder sehr billigen und dessen Verbindung mit mir sie sehr wünschen, indem er einleuchtend meinen Kindern auch ein guter Vater werden wird.

Weil die Reihe meiner unmündigen Kinder so lang und das letzte sehr jung ist, und die schwere Pflicht, diese zu erziehen, also lange dauern wird; so konnte es nicht anders geschehen, als dass der Setzkontrakt auf 11 Jahre mithin bis mein ältestes Kind und deranistige (?) Festeannehmer 25. Jahre geworden, eingegangen werden musst. Einleuchtend ist es, dass vor gedachter mein Bräutigam, wenn er, wie er versprachen hat, mit mir gewissenhaft in der Zeit die Huf zu betreiben und meine 6 Kinder gut zu erziehen angewandt sein wird, und ich habe keine Ursache an dem Ernste dieses Versprechens zu zweifeln, als dann es verdiene, für sein alter gegen druck geliefert zu sein, und weil er dann zu alt sein wurde, sich anders als durch eine Abnahme zu decken, so ist es so billig, dass ihm diese werde, als es fidem (?) einleuchten musst, wie er nur unter der Bedingung, dass ihm selbige auch auf den Fall, wenn ich vor ihm mit Tode abginge, stipuliert und versichert werde, zu den gewiss nicht leichten Verpflichtungen mit mir verstehen konnte, die ihm das anliegende Wardierungs (?) und Teilungs-Instrument mit dem darin enthaltenen Kontrakt auflegt. Er hat sich noch aber dies an … gemacht meinem Sohn der nach vollendeten Setzjahren die Hufe erhält auf den Fall 200 rd. zu geben, wenn er mich überleben und die Abnahme allein gemissten wurde. Da es ihm auch nicht zuzumuten stand, und zu verlangen unbillig sein wurde, dass er sich für mich und meine Kinder aufopfern und im Alter darben sollte, so haben die Vormünder meiner Kinder kein bedenken getragen, ihm solches zu akkordieren, indem er unter den Umständen diese Alimente für sein Alter teuer genug erkauft.

Die Abnahme ist auch so moderat bestimmt, dass wir beide nur solange damit aus können, als wir noch zu arbeiten vermögen und bedenkt man nun noch, dass zur Zeit, wenn wir die Hufe abtreten sollen, die Kinder noch nicht alle erzogen sein werden, und dass die Zinsen ihrer Erbteile bei weitem zu wenig betragen, ein Ersatz für die mit ihrer Erziehung verbundenen Kosten zu gewähren, die uns auch noch vollendeten Setzjahren abliegt, so ist es klar, dass die Abnahme unter allen diesen Umständen nicht geringer sein konnte.

Ich fürchte daher auch kein Fehl bitte zu tun, indem ich zur Erfüllung das mir in der anliegenden Wardierings- und Teilungs-Akte von 8. dieses gewordenen injuncti für Hoch- und Wohlgeboren untertänig ersuche, die darin sowohl für mich als meinen künftigen Ehemann festgesetzte Abnahme zu genehmigen und mir per deceltum (?) ihre Approbation gnädig baldmöglichst zu erteilen.

Remittatur dem Reitvogt Arbo zur Berichts und Bedenkens Erstattung unter Wiederum (?) Schließung dieses cum adjuncto.

Hadersleber Amthaus, d. 16. November 1796. J. Møsting


Promemoria.

Was das sinne beim wiederum zurückgehende Gesuch der Witwe des erstorbenen Hufners Jens Jensen in Willeböll, pro approbatione der ihr in der anliegenden Teilungs-Akte stipulierten Abnahme wie auch, dass ihr künftiger Ehemann solche, falls sie vor ihm versterbe, ad dies vitae genießen mögen, betrifft so ist die Abnahme mit Konsens der Vormünders, so wie solche lautet nach der größte der Hufe und des Zustandes der Masse reguliert worden, daher gegen die Approbation derselben nichts eingewandt werden kann, und ist gleichfalls die … der Witwe, des ältesten Sohns Erbteil auf dem Fall, wenn ihr künftiger Mann die Abnahme, nach ihrem Tode ad dies vitae behalten möge, mit 200 rd. zu mehren, nach meiner Überzeugung sehr annehmlich.

Der Kirchspielvogt Jørgen Jørgensen im Willeböll, als Vormund für den ältesten Sohn, hat solches auch gefunden und wie die Teilungs-Akte ergibt angenommen, nicht allein der älteste Sohn, sondern auch alle übrige Kinder gewinnen dabei, wenn sie einen rechtlichen Stiefvater erhalten.

Dieses tun sie aber sicher nicht, wenn nicht die … der Witwe angenommen wird. Denn kein guter Hauswirt, der etwas in Vermögen hat, lässt sich auf Setzjahr ein, wenn so viele unerzogener Kinder vorhanden sind, wann er nicht nach dem Ableben, der Witwe ihre Abnahme behalten kann.

Es würde also sicher die Heirat, welche nur unter Bedingung eingegangen wieder rückgängig, und die Witwe genötigt werden, die Hufe ohne Gehelfen zu administrieren, und die Kinder zu erziehen, wobei natürlich diese Kinder mehreren Schaden leiden würden; als wann ihr Mutter die ihr stipulierte Abnahme zugestanden wurde, und der älteste Sohn dem Hauptsächlich solche dermaleinst zu Last fällt, dafür 200 rd. Vergütung erhält; so durfte auf die Abnahme in dieser Hinsicht zu approbieren sein.

Rødding, d. 20. Nov. 1796. J. O. Arbo


An den Herrn Hardesvogt Arbo zu Rødding, exped. d. 30. November 1796.

Die Akte.


Vide die in den angeschlossenen Akte für die Witwe des verstorbenen Hufners Jens Jensen in Willeböll stipulierte Abnahme an und für sich habe ich so wenig etwas zu meinen als gegen die fortdauer dasselben für ihren zukünftigen Ehemann gegen wenn solche sich verschuldet dem Hufen Erben, oder die Hufen Erbin, bei Überlieferung der Hufe außer dem ausge… Erbteil die angebotene Summa von 200 rd. auszuzahlen.

Es wurde aber die Hufe sehr schwächen die bestimmte Abnahme auch auf die Fall, dass die gegenwärtigen Abnahmeleute die … … überleben werden, dennoch des gedachten Witwe oder ihnen zukünftigen Ehemann voll gegeliefert werden sollte.

Dieses Falls ist indessen in der verabredeten Regulierung nur ratione dem Wohnung … geschehen und ich wünsche es daher erforderlich dass in diese Hinsicht eine nähere Bestimmung hinzugefügt werde, nach welcher die Witwe oder ihre zukünftigen Ehemann auf den fall dass die jetzigen Abnahmeleute den Zeit … … einen die Abnahme beziehen sollen, … beide am Leben sind, und die Hälfte des Stipulierten Korns und …, auf die Fall aber dass alsdann noch eine das jetzigen Abnahmeleute leben, in aus zwei dritte Teile desselben genießen sollen, als womit sie sich bis zum Ableben beide jetziger Abnahmenehmer begnügen müssen.

Auch wird es erforderlich sein dass diesen Niels Sørensen gegen Genießung der Abnahme angebotenen 200 rd. nicht bloß dem Hufe als gegenwärtigen Feste-Erben, sondern über sonst dem der das zukünftigen Feste-Erben oder Erbin zugeliefert werden.

Ew. Hoch Edelgebohrne ersuche ich ganz dienstlich hiernach die Witwe und den Vormünden das erforderliche zu … und falls jene so wie ihr Eh zukünftigen Ehemann sich diesen Bedingungen unterwerfen wollen, den Kontrakt gefällig ausfertigen und zur meines Approbation gelangen zu lassen.


1801, pag. 17. Das Kirchspiel Calslund, Dorf Willebüll.


Jens Jensens Witwe in Willebüll steht (?) mit ihren nun mehrigen Manns zweiter Ehe seit den 8. Nov. 1796 ohne Regulierung der Masse aus ... Setz- und Abnahmekontrakts auf die feste des ersten Mannes; dieser dem diese feste auch in künftige Jahrs Festeregister aufzuführen sein wird.

Diesen Posten gehört ist für ... der ...

1802. Im Kirchspiel Calslund.


Jens Jensens Witwe in Willebüll, und mehriger zweiter Mann, soll als Sitzmann nach Festeregister pro 1801 pag. 17 die Hofe des verstorbenen Jens Jensen, seit den 8. Nov. 1796 festen.

Der Fester (?) erbe ist in eine (?) fligen Rege her aus zu füllen und zu octiren als diese Poste nach zu ...

Noter

№ 712-719. Billede