Forskel mellem versioner af "Hjortvad 1888 Marie Christine Bredstrup/de"
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Kauf- und Altenteilkontrakt [redigér]
Wir unterzeichnenden, nämlich die Witwe und Hofbesitzerin Dorthea Kjerstine Sørensen, geboren Jensen, in Hjortwatt als Verkäuferin auf den einen und die Jungfrau Marie Christine Bredstrup daselbst als Käuferin auf der anderen Seite haben am heutigen Tage nachstehendes Übereinkommen getroffen und abgeschlossen und bestätigen dies durch unsere eigenhändige Unterschrift.
Ich Hofbesitzerin Dorthea Kjerstine Sørensen, geboren Jensen, verkaufe und überlasse voll und ganz hindurch für mich und meine Erben an die vorbenannte Marie Christine Bredstrup den mir in folge Testament vom 30. April 1881 nach meinem verstorbenen Mann erblich zugefallene Besitz in Hjortwatt, nämlich die Gebäuden samt allen in denselben vorhandenen unbeweglichen Gegenständen, seine dieselben erd- wander- oder nagelfest, ferner die zugefremden (?) Grundstücke, die bestellte Saat, das zur Zeit vorhandenen Korn, Heu und Torf, den gesamten Viehbestand, die landwirtschaftlichen Geräte, alle Hausgeräte und Immobilien mit Ausnahme derjenigen Immobilien, welche die Verkäuferin sich vorbehält und mit auf die Abnahme nimmt.
Diesen Besitz, darf die vorbenannte Marie Christine Bredstrup zum 1. Mai d. J. als ihr rechtmäßiges Eigentum übernehmen und sich desselben nach besten Wissen und können so nützen machen sowie erlaubt ist. In Bezug auf das Vieh wird bemerkt, das die Käuferin die zurzeit auf dem Besitze vorhandene alte braune Stute nicht als Arbeitspfand verkaufen darf.
Dagegen verpflichte ich, die Käuferin Marie Christine Bredstrup mich hierdurch (und gewähre zur Sicherstellung den gesamten Besitz) mich alleine von der Zeit der Übernahme ab, alles zu lasten, was von dem getretenen Besitz geleistet werden soll, sondern auch die von einbaute Kaufsumme 3.000 M. (drei Tausend Reichsmark) zu Zahlen, die bis aufs weitere zur ersten Hypothek in dem Besitze stehen bleibt gegen 4 (vier) Prozent p. a. Zinsen, diese Summe kommt zur Auszahlung, wenn einer der beiden Teile dieselbe 6 Monate vorher gekündigt hat.
Weiter verpflichte ich mich, die Käuferin Marie Christine Bredstrup hindurch, der Verkäuferin die nachstehende lebenslängliche Abnahme zu leisten.
Zur Bewohnung erhält sie die im westlichen Ende des Wohnhauses eingerichteten Räumlichkeiten, die von der Besitzerin in bewohnbaren Zustand gesetzt werden, sowie nach Wunsch der Abnehmerin gemalt und für die Zukunft auch unterhalten.
An Lebensmitteln wird ihr jährlich geliefert in guten gesunden Waren 400 Pfd. Roggen, 45 Pfd. Buchweizengrütze, monatlich 4 Pfd. Gartengrüpen, 8 Pfd. Gartenmehl (?), 4 Pfd. Gartenmalz; den Roggen und das Malz hat die Besitzerin zur Mühle und gemahlen zurück zu besorgen und ihr nach Verlangen von demselben zu liefern. Täglich morgens 2 Liter frisches Milch; wöchentlich ein Pfd. Butter, monatlich ein Stieg frische Hühnereier, jährlich 400 Pfd. Gute Eßkartoffeln. Jährlich am 1. Februar 32 Pfd. Gesalzener, getrockneter und geräucherter Speck (vom Hinterteil). Jährlich am 1. November ist ihr ein Schaf oder ein Hammel mit Wolle zu liefern zu einem Lebensgewicht von 110 Pfd. sowie jährlich 30 M. an Taschengeld, die jährlich am 1. Mai und am 1. November mit jeder Hälfte bezahlt wird. Von der Feuerung ist ihr Täglich der Bedarf zu liefern, sowie auch das nötige Wasser, auch soll ihr das Zutritt und das Gebrauch das Brunnens frei stehen, sowie das Backofens und der Bräugeräte.
Die Abnahmerin behält sich der im Garten stehenden Bienenstöcke sowie ihr Schwärmen vor, ferner zur Nutznießung ein Stück Gartenland, dessen Größe sie selbst bestimmt und welches ihr nach ihrem Wunsch gedüngt und umgegraben wird.
Sollte die Abnahmerin krank werden, so hat die Besitzerin sie zu pflegen und bedienen oder ihr ein anständiges Mädchen zu halten, dessen Kost und Lohn die Besitzerin bestreitet, und wenn der Arzt verlangt wird, denselben unentgeltlich zu holen und zurück zu befördern.
Wenn es verlangt wird, wird die Abnahmerin durch ein anständiges Fahrwerk (Federwagen) bis zu 4 Meilen zur Kirche und 2 mal zur Stadt, sowie 4 mal in Familienangelegenheiten jährlich befördert, und nach ihrem Ableben ist sie auf dem Kirchhofe zu Kalvslund zu bestatten in einen nach Orts Sitte und Brauch würdigen Platz.
Sollte die Abnahmerin es vorziehen, auszuziehen und ihre Abnahme anderswo genießen, dann hat die Besitzerin ihr dieselbe 2 Meilen weit zu liefern (wenn es verlangt wird), nämlich das Korn, den Speck und die Eier sowie das Schaf, wogegen die übrigen Leistungen von der Besitzerin nach der Einschätzung von zwei unparteiischen Männern in baren Geld bezahlt werden, diese Änderung hat sie 3 Monate vorher den Besitzerin mitzuteilen; die Abnahmerin soll aber das Recht haben, wieder zurückziehen zu dürfen und ihre Abnahme wie zuvor zu genießen, wenn sie 3 Monate vorher der Besitzerin davon in Kenntnis setzt.
Die durch die Ausfertigung dieses Kontraktes entstehenden Kosten hat die Käuferin zu tragen.
Rødding, den 10. April 1888.