Forskel mellem versioner af "Ravning 1884 Hans Andreasen/de"

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Versionen fra 22. okt 2019, 12:46

Berg, Gerichtsschreiber.

Kund und zu erwissen sei hiermit, das zwischen dem Hufner Christian Jesper Christiansen zu Rauning - einer und dem Hufner Hans Andreasen zu Bobøl in Dänemark nachstehender Vertrag verabredet und abgeschlossen worden ist.

§ 1.

Vorbenannter Hufner Christian Jesper Christiansen in Rauning überlässt für sich und erben den ihre zu folge Tauschkontrakts vom 7. April 1873 gehörigen Grundbesitz mit Gebäuden & Part zu Rauning,

Artikel 48 des Gemeinde Bezirks Hjortwatt groß: 23,54,88 ha und mit 33,70 Taler Reinertrag,

an den vorbenannten Hans Andreasen der gestallt, dass er von heute ab vorbezeichneten Besitz als sein wohl erworbenes Eigentum behalten, besitzen und gebrauchen darf.

§ 2.

Für solche Überlassung verpflichtet sich Andreasen:

  1. vom heute ab alle auf dem erworbenen Besitz ruhende Steuern, Lasten und Abgaben zu tragen und abzuhalten.
  2. folgende auf dem Besitz protokollierte Schulden zu übernehmen:
    1. an die Kirche zu Hygum
      mit Verzinsung vom 1. Mai 1884 ab
    2. an Prokurator Sejrup in Ribe
      mit Verzinsung vom 11. Juni d. Jahres
    3. an Jesper Christiansen in Grønnebæk und Iwer Thorøe in Langetved
      mit Verzinsung von heute ab
      Summa
    1.440 Mark

    1.500 Mark

    1.000 Mark

    3.940 Mark
  3. die auf dem Besitz ruhende Forhabnahme zu übernehmen.
§ 3.

Verkäufer haftet für die gewöhnliche Kaution und liefert den Besitz, mit Ausnahmen der benannten Protokollate, mit reinem Folium im Schuld und Pfandprotokoll.

§ 4.

Kontrahenten beantragen Berichtigung des Grundbuchs resp. Schuld und Pfandprotokolls gemäß dieses Vertrages.

§ 5.

Alle mit der Errichtung dieses Kontrakts verbundenen Kosten tragt Käufer einseitig Dessen zur Urkunde haben die Kontrahenten unter verzicht auf alle Einreden diesen Kontrakts eigenhändig unterzeichnet.

So geschehen Rødding, in Königlichen Amtsgericht den 12. September 1884.

Christian Jesper Christiansen Hans Andreasen
Beglaubigt (gez) Lange (L.S.)