Villebøl 1886 Klage/de
Die Antragstellerin hat gegen den Eigentümer der Grundgüter Band I Blatt 16 von Hjortwatt, Carl Petersen daselbst, auf Grund der mit Beilagen anliegenden Klage vom 11. April 1886.
Das anliegende Urteil des Königlichen Amtsgericht Rødding vom 23. Juni d. J.
Erstritten, durch welsches der Eigentümer verurteilt ist darein zu willigen, dass die von ihm der Klägerin gegenüber übernommene Verpflichtung, wie solche in Anl. 1. der Klageschrift vom 1. April 1886 näher beschrieben ist, bezüglich der dem Beklagten eigentümlich gehörigen Parzelle 10 des Kartenblatt 2 im Grundbuch von Hjortwatt Band I Blatt 16 Abteilung II eingetragen werde.
Sie hat die Rechtskraft dieses Urteils nachgewiesen und mit Beziehung darauf beantragt, dass ein dem Urteil entsprechenden Eintrag im Grundbuch gemacht werde.
Das Königliche Amtsgericht ist diesem Antrag so nachgekommen, wie es die Benachrichtigung wohl desselben vom 26. Febr. d. J. nachweist.
Die Antragungsstellerin hat diese Hintragung in der als beigefügten Hingabe von 7. April d. J. in den dort näher angegebenen Beziehungen zu berichtigen und zu ergänzen beantragt.
Dieser Eingabe wird erläuternd hinzugefügt, dass Urteile von gleichen Inhalt außer gegen Carl Petersen nach gegen mehrere andern Landlieger der betreffenden Wasserläufe erstritten sind.
Das Königliche Amtsgericht hat die Bemängelungen mit Ausnahme des Schreibfehlers Hjortlund anstatt Hjortwatt als nicht zutreffend erachtet und die Ergänzungen beziehungsweise Berichtigungen des Eintragungsvermerks abgelehntes den Bescheid vom 17. April d. J.
Nach Meinung der Antragstellering ist diese Ablehnung nicht gerechtfertigt und bemerkt sie zu den eingeben Punkten der Eingabe von 7. April d. J. außer dem dort Angeführten noch Folgendes:
Ad 1.
- Damit dass die Klaganlage zu den Grundakten genommen ist, ist dem Anspruch des Klägers nicht Genüge geschehen. Das Grundstück haftet nur für diejenigen Verpflichtungen, welsche eingetragen sind und erfordert dieser das Interesse des Klägers, dass die sämtlichen in der Klaganlage enthaltenen Verpflichtungen des Eigentümers eingetragen werden. Das Königliche Amtsgericht hat nur die Wasserstaugerechtigkeit eingetragen. Das dieser Vermerk ebenso viel wenn nicht mehr als das Urteil enthält, widerlegt sich durch eine Vergleichung beider Urkunden.
Ad 2.
- Das Vertragsdatum ist irrtümlich. Wie in der Klage angegeben ist, lässt sich dasselbe deshalb nicht mehr feststellen, weil der betreffende Vertrag aus den Akten des Königlichen Amtsgerichts verloren gegangen ist. Wäre solches nicht der Fall gewesen, hätte wohl überhaupt keine Klage angestellt zu werden brauchen.
- Das im Hintragungsvermerk angegebene Datum ist dasjenige der Grundbuch der Genossenschaft, welsches im Hingang des Entwurfes aufgeführt ist.
Ad 3.
- Dieser Hinwand (?) lässt sich mit der Berichtigung des Schreibhafters Hjortwatt in Hjortlund, welscher übrigens nicht in der gegenwärtigen sondere in einer der andere Sachen vorgekommen ist, beseitigen. Denn die Benennung der Genossenschaft im Hintragungsvermerk als „Gewässerungsgenossenschaft Willebøl-Hjortlund-Jernved“ ist überhaupt unrichtig. Richtig ist sie in der Klage, im Urteil und im Rubrum dieses Antrages angegeben.
- Die Genossenschaft hat ein öffentliches Interesse daran, dass gemäß ihren ad 1-3 ausgeführten Bemängelungen der Eintragungsvermerk berichtigt werde und da das Königliche Amtsgericht Rødding es abgelehnt hat ihren Anträgen nachzukommen, erhebt sie über diese Ablehnung Beschwerde und beantragt, dass wohl demselben solches vom Königlichen Landgericht auserlegt werden möge.
- Der unterzeichnete Anwalt ist durch die bei den betreffenden Prozessakten das Königlichen Amtsgericht Rødding (C. 80/86) befindliche Vollmacht legitimiert.
Hadersleben, den 25. Mai 1887.
Beschluss
Die durch Vorstellung vom 25. Mai 1887 eingelegte Beschwerde der Bewässerungsgenossenschaft für die Kanäle Willebøl-Hjortlund und Willebøl-Jernved wider den Beschluss des Königlichen Amtsgerichts zu Rødding vom 17. April d. J., durch welschen eine Vervollständigung der auf dem Grundbuchblatte für Hjortwatt Band I Blatt 16 (Eigentümer: Carl Petersen zu Hjortwatt) für die gedachte Genossenschaft beschafften Eintragung einer Staugerechtigkeit abgelehnt worden ist, wird, nachdem die Beschwerdeführerin auf diesseitige Veranlassung durch Antrag näher spezifiziert und das Königliche Amtsgericht sich über die spezifizierten Anträge erklärt hat, hindurch zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, dass der bezüglichen Eintragung auf das fälligen Antrag nach eine Hinweisung auf die Blatt 44-49 der Grundakten niedergelegten Vereinbarung hinzuzufügen ist, und unter Widerschlagung der Kosten dieses Beschwerdeverfahren.
Gründe
Die Ersetzung der Abgedachten Eintragung durch eine solche, wie sie von Seiten der Beschwerdeführerin in ihrer Erklärung vom 14. August d. J. vorgeschlagen ist, verbietet sich abgesehen von der notwendigen Rücksichtnahme auf den ins Grundbuche für derartige Eintragungen vorhandenen Raum, schon durch die Erwägung, dass hindurch in der für dauernde Belastungen des Grundstückes bestimmten Ableitung auch verschiedene dem Grundstücke zustehende Berechtigungen, sowie Verpflichtungen der eingetragenen Gläubigerin zur Eintragung gelangen würden.
Der Versuch des Königlichen Amtsgerichts diese nicht auf das betreffende Grundbuchblatt gehörigen Rechtsverhältnisse von denjenigen zu sondern, gegen deren spezielle Eintragung in der betreffenden Abteilung an und für sich nichts zu erinnern wäre führt aber dafür, dass diese ausführlichere Eintragung fast eben so wenig aus sich selbstverständlich sein würde, wie die angefachtene.
Unter diesen Umständen war der einzige Weg, um zu einer kurz gefassten und doch vollkommen verständlichen Eintragung zu gelangen nur der, nach Annlagen der im § 76 der Grundbuchordnung für Altenteile gegeben Vorschrift eine Verweisung auf die beiden Grundakten befindliche Festsetzung des gesamten Rechtsverhältnisses der summarischen Eintragung hinzuzufügen.
Der Abseiten der Beschwerdeführerin unterm 7. April d. J. beim Amtsgericht eingebrachten Demonstration wird dadurch im wesentlichen genüge geschehen, da das dort des weiteren vorgebrachte Monitum: dass der Vertrag, auf Grund dessen die Eintragung erfolgt sei, nicht wie die Eintragung annehmen lasse, von 15/17 November datiere – sich damit erledigt, dass mit diesem Zitat, nach der Ausführung des Amtsgerichts, nicht die der Eintragung zu Grunde liegende Vereinbarung, sondern die Konstituierungsurkunde der berechtigten Genossenschaft hat bezeichnet werden sollen, und im Übrigen wenn die Verweisung auf die Grundakten hinzugefügt wird, jedes Wißverkündniß in dieser Beziehung ausgeschlossen ist.
Der weiter rerügte Schreibfehler: „Hjortwatt“ statt „Hjortlund“ findet sich in der vorliegenden den Eintragung nicht, und es kann auch zu Verwechslungen keinen Anlass geben, wenn die Genossenschaft Willebøl-Hjortlund-Jernved statt Willebøl-Hjortlund und Willebøl-Jernved genannt ist.
Wenn schließlich Beschwerdeführerin annoch (?) in der Vorstellung vom 25. Mai 1887 die Ansicht ausspricht, dass das Grundstück nur für diejenigen Verpflichtungen haftet, welsche eingetragen sind, und daraus die Befürchtung ableitet, dass bei nicht vollständiger Eintragung eine dingliche Haftung des Grundstückes nicht in dem erforderlichen Maße eintrete, so ist dabei übersehen, dass die Berichtigungen der Beschwerdeführerin aus der in Rede stehenden Vereinbarung sich als Grundgerechtigkeiten darstellen, die nach § 12 des Eigentumsgesetzes vom 5. Mai 1872 der Eintragung überall nicht bedürfen, sondern auch unabhängig von dieser bestehen.
Aus diesen Gründen hat das Beschwerdegericht eine vollständige Abänderung der geschehenen Eintragung und namentlich eine Abänderung derselben nach Maßgabe des Vorschlags vom 14. August d. J. nicht für statthaft gehalten, nimmt viel mehr an, dass die noch hinzuzufügende Verweisung auf die Grundakten allen Anforderungen an eine vollständige Eintragung genügen wird.
Die Kosten sind nach Maßgabe des § 6 des Gerichtskostengesetzes niedergeschlagen.
Flensburg, den 17. Oktober 1887. Königliches Landgericht, Zivilkammer I.
Abschriftlich vorstehenden Beschluss erhält das Königliche Amtsgericht zur weiteren Veranlassung unter Wideranschluss der Akten.
Königliches Landgericht, Zivilkammer I.