Hjortvad Skole 1894 Regulativ/de

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Regulativ für die Gemeindevertretung der Schulgemeinde Hjortwatt
§ 1.

Am 1. April 1894 tritt in der Schulgemeinde Hjortwatt an der Stelle der Interessantversammlung eine Gemeindevertretung.

§ 2.

Die Gemeindevertretung besteht aus:

  1. dem Ortschulinspektor
  2. den Schulverstehern
  3. sechs von der Schulgemeinde gewählten Mitgliedern, von denen mindestens die hälfte mit Grundbesitz in der Gemeinde angesessen sein müssen. Die Verteilung dieser Mitglieder auf die einzelnen zur Schule gehörigen Ortschaften geschickt entsprechend der in der Schulgemeinde üblichen Verteilung der Schulversteher.

Wahlberechtigt und wählbar ist jede wirtschaftlich selbständige und großjährige, zu den Schullasten des Schulverbandes beitragende männliche Person, welche in Schulbezirk ihren Wohnsitz hat, und die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt.

Die Ausübung des Wahlrechts ruht:

  1. Wenn gegen einen Schulinteressenten wegen eines Verbrechens oder Vergehens, welches die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben kann, das Hauptverfahren eröffnet, oder derselbe zur gerichtlichen Haft gebracht ist, so lange bis das Strafverfahren beendet ist
  2. Wenn ein Schulinteressent in Konkurs verfällt, bis zur Beendung des Verfahrens
  3. Wenn ein Schulinteressent Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfängt, während sechs Monaten nach den Empfang der Unterstützung, sofern er nicht früher die empfangenen Unterstützung erstattet
  4. Wenn ein Schulinteressent die auf ihn enthaltenden Schulabgaben nach Währung durch den Steuererhaber nicht gezahlt hat, bis zur Entrichtung derselben.

Die Wahl erfolgt in einer unter Leitung des Ortsschulinspektors abzuhaltenden Versammlung der Schulinteressenten bei welcher jeder Wahlberechtigte eine Stimme führt. Eine Vertretung in der Stimmabgabe findet nicht statt. Gewählt ist derjenige, welcher die absolute Stimmmehrheit erhalten hat. Ergibt sich keine absolute Stimmmehrheit, so kommen diejenigen zwei Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl. Haben mehr als zwei Personen die meisten und gleichviel Stimmen erhalten, so entscheidet das durch die Haus des Vorsitzenden zu ziehende Loos (?) darüber, wer auf die engen Wahl zu bringen ist. Zu gleicher Weise erfolgt die Entscheidung, wenn auf die engere Wahl keine Stimmmehrheit ergibt.

Die Wahl erfolgt in 6 Jahre.


(forkortet her)

§ 3.
§ 4.
§ 5.
§ 6.
§ 7.
§ 8.
§ 9.

Die Schulgemeindevertretung beschließt über alle Angelegenheiten der Schulgemeinde, soweit sie nicht durch Gesetz oder Verordnung anderen Organen oder Behörden, namentlich nach dem Ortsschulinspektor und den Schulvorstande vorbehalten.

Angenommen in der Versammlung der Schulgemeinde vom 30. März 1894.

Der Ortsschulinspektor Brag
Gez. … Schmidt T. Teilmann Thøste Hansen