Hjortvad Skole 1894 Regulativ/de

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Regulativ für die Gemeindevertretung der Schulgemeinde Hjortwatt
§ 1.

Am 1. April 1894 tritt in der Schulgemeinde Hjortwatt an der Stelle der Interessantversammlung eine Gemeindevertretung.

§ 2.

Die Gemeindevertretung besteht aus:

  1. dem Ortschulinspektor
  2. den Schulverstehern
  3. sechs von der Schulgemeinde gewählten Mitgliedern, von denen mindestens die hälfte mit Grundbesitz in der Gemeinde angesessen sein müssen. Die Verteilung dieser Mitglieder auf die einzelnen zur Schule gehörigen Ortschaften geschickt entsprechend der in der Schulgemeinde üblichen Verteilung der Schulversteher.

Wahlberechtigt und wählbar ist jede wirtschaftlich selbständige und großjährige, zu den Schullasten des Schulverbandes beitragende männliche Person, welche in Schulbezirk ihren Wohnsitz hat, und die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt.

Die Ausübung des Wahlrechts ruht:

  1. Wenn gegen einen Schulinteressenten wegen eines Verbrechens oder Vergehens, welches die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben kann, das Hauptverfahren eröffnet, oder derselbe zur gerichtlichen Haft gebracht ist, so lange bis das Strafverfahren beendet ist
  2. Wenn ein Schulinteressent in Konkurs verfällt, bis zur Beendung des Verfahrens
  3. Wenn ein Schulinteressent Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfängt, während sechs Monaten nach den Empfang der Unterstützung, sofern er nicht früher die empfangenen Unterstützung erstattet
  4. Wenn ein Schulinteressent die auf ihn enthaltenden Schulabgaben nach Währung durch den Steuererhaber nicht gezahlt hat, bis zur Entrichtung derselben.

Die Wahl erfolgt in einer unter Leitung des Ortsschulinspektors abzuhaltenden Versammlung der Schulinteressenten bei welcher jeder Wahlberechtigte eine Stimme führt. Eine Vertretung in der Stimmabgabe findet nicht statt. Gewählt ist derjenige, welcher die absolute Stimmmehrheit erhalten hat. Ergibt sich keine absolute Stimmmehrheit, so kommen diejenigen zwei Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl. Haben mehr als zwei Personen die meisten und gleichviel Stimmen erhalten, so entscheidet das durch die Haus des Vorsitzenden zu ziehende Loos darüber, wer auf die engen Wahl zu bringen ist. Zu gleicher Weise erfolgt die Entscheidung, wenn auf die engere Wahl keine Stimmmehrheit ergibt.

Die Wahl erfolgte auf 6 Jahre. Alle 3 Jahre scheidet die hälfte das gewählten Mitgliedern und wird durch neue Wahlen ersetzt, die Ausscheidenden blieben jedoch in allen Fällen bis zum Eintritt der neu gewählten in Tätigkeit, die das erste Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Für die en Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mitgliedern haben Ersatzwahlen stattzufinden, die Ersatzmänner bleiben nur bis zum Ende desjenigen Zeit voraus in Tätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen gewählt wurden. Wegen Ablösung der Wahl finden die Vorschriften des § 65 des Landgemeindeordnung vom 4. Juli 1892 entsprechende Anwendung.

Der Lehrer (wenn mehrere Lehrer an der Ortsschule angestellt sind, der erste Lehrer und wenn dem Schulverbande mehrere öffentliche Volksschulen angehören, jährlich abwechselnd der Lehrer oder erste Lehrer der einen und der anderen Schule) nimmt an den Sitzungen der Schulgemeindevertretung mit beratende Stimme Teil, soweit nicht die Verhandlungs-Gegenstände seine Person oder seine Stellung betreffen.

§ 3.

Den Vorsitz in der Schulgemeindevertretung führt der Ortsschulinspektor oder in dessen Verhinderung ein von der Schulgemeindevertretung für die Dauer seiner Mitgliedschaft hierzu gewähltes Mitglied. Das Protokoll (§8) wird von dem Lehrer geführt in dessen Behinderung von einen Seitens der Gemeindevertretung dazu bestimmten Mitglied derselben.

§ 4.

Der Vorsitzende beruft die Schulgemeindevertretung, so oft es die Geschäfte erfordere die Zusammenberechnung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Beratung.

Die Orts und Weise der Zusammenberufung wird durch die Orts Verfassung bestimmt. Mit Ausnahme dringender Fälle müssen zwischen der zusammen Berufung und dem Verhandlungstermine mindestens zwei tage frei bleiben.

Durch Beschluss der Schulgemeindevertretung können auch regelmäßige Sitzungstage festgesetzt werden. Es müssen jedoch auch dann Gegenstände der Beratung um zwar mit Ausnahme dringender Fälle mindestens 2 Tage vorher den Mitgliedern angezeigt werden.

§ 5.

Die Schulgemeindevertretung ist beschlussfähig, denn mehr als die hälfte der Mitglieder … ist. Wird die Schulgemeindevertretung wegen Beschlussfähigkeit zum zweiten Wahl zur Beratung über derselben Gegenstand zusammenberufen, so sind die erschienenen Mitglieder ohne Rücksicht auf ihr Zahl beschlussfähig. Bei der zweiten Zusammenberufung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

§ 6.

Die Beschlüsse werden nach Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die der Stimmenabgabe sich enthaltenden Mitglieder werden zwar als abwesend (?) betrachtet. Die Stimmenmehrheit wird jedoch lediglich nach der Zahl der abgegebenen Stimmen festgesetzt.

§ 7.

Die Sitzungen der Schulgemeindevertretung sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Versammlung.

§ 8.

Die Beschlüsse der Schulgemeindevertretung sind in ein besonderes Buch einzutragen und von dem Vorsitzenden, sowie wenigstens zwei stimmenberechtigten Mitgliedern zu unterzeichnen.

§ 9.

Die Schulgemeindevertretung beschließt über alle Angelegenheiten der Schulgemeinde, soweit sie nicht durch Gesetz oder Verordnung anderen Organen oder Behörden, namentlich auch dem Ortsschulinspektor und dem Schulvorstande vorbehalten sind.

Angenommen in der Versammlung der Schulgemeinde p.t. Hjortwatt 30. März 1894.

Der Ortsschulinspektor Brag
Seitens der Schulgemeinde Mads Schmidt T. N. Teilmann Thøste Hansen

Noter[redigér]

Findes i 2 eksemplarer i præstearkivet.